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Ehe- und Familienrecht von A-Z - Über 400 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage

Eva Marie Münch, Beate Backhaus

 

Verlag Verlag C.H.Beck, 2011

ISBN 9783406619724 , 510 Seiten

16. Auflage

Format ePUB

Kopierschutz Wasserzeichen

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15,99 EUR

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B


Babyklappen


Babyklappen werden von Krankenhäusern, aber auch von freien Trägern betrieben. Eine Klappe in der Hauswand lässt sich von außen öffnen und das neugeborene Kind kann in ein Wärmebett gelegt werden. Die Klappe schließt sich, automatisch wird ein Alarm ausgelöst und holt Personal der Einrichtung zur Versorgung des Kindes herbei, während die Mutter sich unerkannt entfernen kann.

Wie viele ? Findelkinder jährlich abgegeben werden, ist ebenso unbekannt wie die Zahl der durch die Einrichtung von Babyklappen verhinderten Kindestötungen oder Aussetzungen mit Todesfolge. ? Anonyme Geburt Ungelöst sind auch die mit Babyklappen und ? Anonymer Geburt verbundenen rechtlichen Probleme.

Barwertverordnung


? Versorgungsausgleich

Befreite Vormundschaft


Wenn Eltern von ihrem Recht Gebrauch machen, durch Testament oder Erbvertrag für den Fall ihres Todes einen ? Vormund zu benennen (§§ 1776, 1777 BGB), so können sie diesen Vormund von gewissen Pflichten befreien, die normalerweise mit der Übernahme einer ? Vormundschaft verbunden sind (§§ 1582 ff. BGB). So kann ein Vormund von den gesetzlichen Beschränkungen bei der Anlage von Mündelgeld (? Mündelsicherheit) befreit werden; der Vormund kann dann mündelsicher angelegtes Geld auch ohne Genehmigung des ? Familiengerichts oder des ? Gegenvormunds abheben. Der Vormund kann ferner von seiner Pflicht zur Rechnungslegung befreit werden (§ 1854 BGB). Auch die Bestellung eines Gegenvormundes kann ausgeschlossen werden. Die Befreiung gilt immer nur für den von den Eltern benannten Vormund, nicht für seinen Nachfolger. Das Familiengericht kann die Befreiung im Interesse des Mündels wieder aufheben (§ 1857 BGB). Ist das Jugendamt oder ein Verein Vormund, so gelten für die Vormundschaft immer die Vorschriften über die befreite Vormundschaft. Das Familiengericht kann einen Vormund auf seinen Antrag hin auch von den Vorschriften über die Geldanlage befreien (§§ 1806–1816 BGB). Dies fällt aber nicht unter den Begriff der befreiten Vormundschaft nach §§ 1852 ff. BGB.

Begleitname


? Familienname

Beischlaf zwischen Verwandten


Das ? Eheverbot der Verwandtschaft untersagt die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern. Das Strafrecht stellt darüber hinaus den Beischlaf zwischen Verwandten unter Strafe (§ 173 StGB). Wer mit leiblichen Kindern oder anderen Abkömmlingen den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Begehen volljährige Abkömmlinge die Tat mit leiblichen Verwandten, kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Strafbar ist auch der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwister. Diese Strafnorm ist seit Jahren umstritten. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2008 (FamRZ 2008, 757) festgestellt, dass die Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß ist. Das BVerfG rechtfertigt die Strafnorm als Schutz für die Familie, deren Ordnungsgefüge und Strukturen, zur Verhinderung von schwerwiegenden genetisch bedingten Krankheiten, dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und dem in der Gesellschaft verankerten Unrechtsbewusstsein: „Vielmehr rechtfertigt sich die angegriffene Strafnorm in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist.“

Gegen diese Rechtsauffassung sprechen gewichtige Gründe: Sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern werden nur punktuell unter Strafe gestellt. Nur der Beischlaf ist strafbar, andere sexuelle Praktiken sind nicht verboten. Die Strafbarkeit erfasst nur leibliche Geschwister. Stief-, Adoptions- und Pflegegeschwister fallen nicht darunter. Gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Geschwistern ebenfalls nicht. Offen bleibt auch, ob der schädigenden Wirkung auf die Familien nicht statt durch Bestrafung besser durch Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet würde.

Beistandschaft


Ein alleinerziehender Elternteil kann beim Jugendamt schriftlich beantragen, dass dem Kind für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Beistand bestellt wird. Beistand wird dann das Jugendamt (§ 1712 BGB). Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Antragsberechtigt sind sowohl die Mutter wie auch der Vater des Kindes, wenn sie allein sorgeberechtigt sind oder das Kind sich in ihrer alleinigen Obhut befindet. Das Jugendamt hat die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Das elterliche Sorgerecht wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende sorgeberechtigte Elternteil dies wiederum schriftlich beim Jugendamt beantragt oder die übertragenen Aufgaben erledigt sind. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so muss das Jugendamt die Mutter unverzüglich beraten und unterstützen und sie dabei auf die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, hinweisen (§ 52 a KJHG). Lehnt die Mutter es ab, eine Beistandschaft zu beantragen, obwohl diese nach Ansicht des Jugendamtes wegen der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, dann hat das Jugendamt das Familiengericht zu benachrichtigen, damit dieses die notwendigen Maßnahmen anordnen kann (§ 8 a Abs. 3 KJHG i. V. m. § 1666 BGB). ? Elterliche Sorge

Dieses Beratungsangebot mit der Möglichkeit der Beistandschaft ersetzt die frühere ? Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder, die seit der deutsch-deutschen Einigung ohnehin nur noch in den westlichen Bundesländern gegolten hat. Bestehende Amtspflegschaften wurden zu Beistandschaften (§ 222 EGBGB). Der bisherige Amtspfleger wird Beistand.

Berliner Tabelle


Bis zum 31. 12. 2007 sah die ? Regelbetrag-Verordnung je nach Wohnort des Kindes in den alten oder neuen Bundesländern unterschiedlich hohe Sätze für den Unterhalt minderjähriger Kinder vor. Die ? Düsseldorfer Tabelle legte der Einstufung und Berechnung von Kindesunterhalt die Sätze aus der RegelbetragVerordnung und westliche, höhere Einkommensgruppen für die Kinder, die in den alten Bundesländern lebten. zugrunde. Die Düsseldorfer Tabelle ist durch die Berliner Tabelle als Vortabelle ergänzt worden, um die niedrigeren Sätze in den neuen Bundesländern zusätzlich zu berücksichtigen. Da die Regelbetrag-Verordnung per 1. 1. 2008 durch den gesetzlich geregelten ? Mindestunterhalt einheitlich für ganz Deutschland ersetzt worden ist, entfällt die Berliner Tabelle für die Berechnung von ab 1. 1. 2008 entstehenden Unterhaltsansprüchen.

Berufung


Gegen Endurteile der Zivilgerichte erster Instanz (Amtsgerichte und Landgerichte) kann beim übergeordneten Gericht Berufung eingelegt werden (§ 511 Abs. 1 ZPO). Berufung gegen ein Urteil kann nur diejenige Partei einlegen, die verurteilt worden oder mit ihrem Antrag ganz oder teilweise unterlegen ist, die also – so die juristische Terminologie – durch das Urteil beschwert ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600 € übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Berufung muss wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vom Gericht 1. Instanz zugelassen worden sein (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO); die Parteien müssen sich durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Berufung muss begründet werden; die Berufungsbegründung kann entweder der Berufungsschrift beigefügt oder binnen zweier Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingereicht werden (§ 520 ZPO). Eine Berufung führt – wenn sie zulässig ist – zu einer erneuten Überprüfung der streitigen Rechtsfrage hinsichtlich der Tatsachen und ihrer rechtlichen Bewertung. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Gegen Berufungsurteile eines Oberlandesgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 542 ff. ZPO) die Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

Das ? FamFG hat die Berufung gegen Entscheidungen der Familiengerichte durch das Rechtsmittel der Beschwerde ersetzt (? Beschwerde nach dem FamFG). An die Stelle der Revision ist die ? Rechtsbeschwerde getreten. Nur übergangsweise gibt es noch die „alten“ Rechtsmittel der Berufung und Revision für familiengerichtliche Verfahren, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden sind (Art. 111 FGG-RG). Damit gelten alte und neue Verfahrensvorschriften voraussichtlich für etliche Jahre nebeneinander. Dies führt weder für die Beteiligten noch ihre anwaltlichen Vertreter oder die beteiligten Gerichte zu einer übersichtlichen und einfachen Handhabung.

Beschwerde


Mit der...