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Der Heil- und Kostenplan (S. 34-35)
Der erste Teil des HKP enthält die für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendigen Angaben. Der Abschnitt I (Befund/ Behandlungsplan) des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Zur Beschreibung verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind. Die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung trägt der Zahnarzt immer ein, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen als die Regelversorgung geplant, füllt der Zahnarzt die Zeile TP (Therapieplanung) zusätzlich aus.
Der Abschnitt II (Befunde für Festzuschüsse) des Heil- und Kostenplans stellt die Grundlage für die spätere Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse dar. Hier muss der Zahnarzt alle Befund-Nummern nennen, die gemäß den Festzuschussrichtlinien für die geplante Behandlung ausschlaggebend sind. Soll zum Beispiel ein Zahn im Frontzahnbereich überkront werden, sind für die Berechnung der Festzuschüsse die Befund-Nr. 1.1 (für den erhaltungswürdigen Zahn) und 1.3 (für die Verblendung) maßgebend. Zusätzlich gibt der Zahnarzt noch den Zahn an, auf den sich die Befund-Nummer bezieht und die Anzahl der zu berechnenden Befunde.
Mit dem Abschnitt III (Kostenplanung) erhält der Patient einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten. Sie setzen sich aus dem zahnärztlichen Honorar und den Material- und Laborkosten zusammen. Je nach geplanter Behandlung berechnet der Zahnarzt sein Honorar nach unterschiedlichen Gebührenverzeichnissen: Für »Kassenleistungen« wird nach dem so genannten »Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen« (BEMA) abgerechnet, für die Abrechnung von Privatleistungen ist die »Gebührenordnung für Zahnärzte« (GOZ) maßgeblich.
Sind Privatleistungen vorgesehen, erhält der Patient zusätzlich den zweiten Teil des Heil- und Kostenplans mit einer ausführlichen Kostenaufstellung.
Achtung!Zum Zeitpunkt, zu dem der Heil- und Kostenplan zusammengestellt wird, können die Kosten nur geschätzt werden. Ob die tatsächlichen Kosten etwas höher oder niedriger ausfallen, richtet sich nach den individuellen Arbeiten für jeden einzelnen Patienten. Bei der Berechnung der zahntechnischen Arbeiten etwa orientiert sich der Zahnarzt an Durchschnittskosten vergleichbarer Behandlungen. Welche Arbeiten genau anfallen, stellt sich oft erst im Labor heraus. Auch die zahnärztlichen Leistungen sind nicht immer genau voraussehbar, manchmal ergibt sich erst während der Behandlung, dass weitere Leistungen erforderlich sind. Bei größeren Änderungen in der Therapieplanung ist aber die erneute Genehmigung durch die Krankenkasse einzuholen.
In Abschnitt IV (Zuschussfestsetzung) des Heil- und Kostenplans trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge ein und vermerkt, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Bonusanspruch zusteht. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und sein Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos führt, der erhält 20 Prozent mehr Zuschuss, nach zehn Jahren sind es 30 Prozent. Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten und bekommen deshalb einen entsprechend höheren Zuschuss. Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, und die Behandlung kann beginnen.
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