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3 Verhalten und Abwicklung im Schadensfall ( S. 92)
Das konkrete Vorgehen in der Praxis
3.1 Dokumentation des Schadens und des Hergangs
In Gerichtsverfahren stellt sich leider immer wieder heraus, dass sowohl Schädiger als auch Geschädigter wesentliche Punkte oder Einwände zu dem Schaden nicht belegen können. Ist ein Schaden eingetreten, ist dieser, falls es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, nach Art und Umfang möglichst genau und umfassend zu dokumentieren.
Das bedeutet, soweit das im Einzelfall möglich ist, aus Sicht des Geschädigten bei einem Sachschaden insbesondere Uhrzeit und Ort des Schadenseintritts festhalten, Fotos des beschädigten Gegenstandes und der Schadenssituation fertigen, Name und Adresse etwaiger Zeugen festhalten, beschädigten Gegenstand oder beschädigte Gegenstände in geeigneter Form sicherstellen, Sachverständigen einschalten,
in der Folgezeit: Schadenspositionen festhalten (Reparaturkosten, Wertminderung, Ausfallkosten, Kosten für endgültige oder vorübergehende Ersatzbeschaffung, Produktionsausfallkosten, Schadensabwicklungskosten, Folgekosten …). Wenn es sich um einen Versicherungsfall handelt oder handeln könnte, erfolgt das alles möglichst in Abstimmung mit der Versicherung.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem Personenschaden die Rettung und fachgerechte Versorgung der Person im Vordergrund steht. Zusätzlich zu den oben angeführten Punkten sind hier zusätzlich vor allem folgende Punkte zu beachten:
Heilbehandlungskosten,
Erwerbsschaden,
vermehrte Bedürfnisse (Hilfsmittel, Kur, Hilfskräfte),
Schmerzensgeld,
Unterhaltsschaden,
Schadensersatz wegen entgangener Dienste, insbesondere bei Verletzung oder Tötung des haushaltsführenden Ehegatten und im schlimmsten Fall Beerdigungskosten.
Je größer der tatsächliche oder der potenzielle Schaden ist, desto eher sollte der Schädiger diese Punkte möglichst auch aus seiner Sicht dokumentieren. Nur damit kann er überzogenen Schadensersatzforderungen entgegentreten.
Praxishinweis
Auch im Unternehmensbereich gilt in einem Haftungsfall für beide Seiten, dass sie sich von Anfang an fachlich durch einen in Haftungsfällen versierten Rechtsanwalt begleiten lassen sollten. Ist der Schädiger versichert, wird oft seine Versicherung die Abwicklung für ihn übernehmen, die über erfahrene Fachleute und Rechtsanwälte verfügt.
3.2 Eine Lösung finden
Ist der Schadensfall eingetreten, ist vor allem in der Wirtschaft eine außergerichtliche Lösung gefragt, denn der weit verbreitete Gedanke, dass ansonsten der Ausgang der Angelegenheit ungewiss ist, ist nicht ganz falsch. Mandantenvorurteil: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
Vor allem Unternehmer wollen auch im Fall eines Schadens am liebsten nicht vor Gericht, denn Gerichtsverfahren sind teuer und zeitaufwändig. Gefragt sind deshalb zunehmend andere Streitlösungsverfahren. Grundsätzlich ist es am sinnvollsten, gar nicht erst zu streiten und zu prozessieren. „Don‘t litigate, don‘t arbitrate, fi nd a settlement!" (Glossner, AnwBl. 1968 S. 218).
3.3 Lösungen ohne fremde Hilfe
In einfach gelagerten Fällen wird das Unternehmen, das für den Schaden einzustehen hat, den Schaden ohne Hin und Her regulieren, und zwar möglichst umgehend – etwa, um eine Geschäftsbeziehung nicht zu belasten. Handelt es sich um einen Versicherungsfall, wird sich das Unternehmen natürlich vorher mit seiner Versicherung abstimmen. Dem Versicherungsnehmer ist es grundsätzlich verwehrt, einfach die Ansprüche der Gegenseite ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen (§ 5 Nr. 5 AHB).
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