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Praxishandbuch Musikrecht - Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende

Hans-Jürgen Homann

 

Verlag Springer-Verlag, 2007

ISBN 9783540297802 , 342 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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99,99 EUR


 

Kapitel F. Musikproduktion (S. 248 -249)

I. Demo- und Studioaufnahmen

Eine junge Band lässt in einem Tonstudio mit dem dortigen Personal gegen einen vereinbarten Stundensatz eine Demo-CD mit drei Titeln aufnehmen. Nach Fertigstellung der Aufnahme streiten sich die Band und das Tonstudio, wer die Rechte an den Aufnahmen besitzt.

1. Allgemeines

Moderne Recording-Software hat es möglich gemacht, auch technisch hochwertige Musikproduktionen am heimischen PC zu erstellen. Die meisten Demo-CDs junger Musikgruppen werden deshalb im Homerecording-Verfahren in Eigenregie aufgenommen. Für aufwendigere Produktionen (z.B. mit mehreren akustischen Instrumenten, einer Vielzahl beteiligter Musiker) ist aber der Gang in ein Studio unumgänglich. Meist werden hier keine umfangreichen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Studio geschlossen, die Auftragsbestätigungen umfassen oft nur eine Seite, wobei im Einzelfall noch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Studios verwiesen wird.

Vertragspartner ist auf Auftraggeberseite der Künstler oder die Künstlergruppe (aber auch jeder andere Dritte, z.B. eine Schallplattenfirma, die die Künstler an sich gebunden hat, ein Musikverlag, der sich zur Produktion eines Demo- Tonträgers verpflichtet hat) und auf Auftragnehmerseite das Tonstudio. Rechtlich ist der Studiovertrag regelmäßig als ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizieren, jedenfalls dann, wenn sich das Studio mit seinem Personal zur Herstellung eines technisch einwandfreien und vervielfältigungsreifen Masters verpflichtet. Ist Vertragsgegenstand lediglich die Überlassung des Studios zur Durchführung der Produktion durch den Künstler selbst oder außenstehendes Personal (einen vom Künstler zu verpflichtenden freien Produzenten), kann auch ein reines Mietverhältnis vorliegen. Im Folgenden soll von dem auch im Beispiel wie dergegebenen Fall ausgegangen werden, dass eine Musikgruppe ein Studio einschließlich Personal in Anspruch nimmt.

2. Leistungsschutzrechte an der Produktion

2.1. Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler

Gemäß § 73 UrhG erwerben zunächst die ausübenden Künstler Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen. Neben den Hauptinterpreten (z.B. der Musikgruppe) sind dies auch sämtliche Studiomusiker (z.B. Background-Sänger, Gastsolisten) sowie eventuell beteiligte künstlerische Produzenten. Der Auftraggeber muss daher sicherstellen, von allen beteiligten Künstlern und künstlerischen Produzenten die umfassenden Rechte zur Auswertung der Aufnahmen für alle Nutzungsarten in allen Medien einzuholen. Ist der Auftraggeber eine Plattenfirma, wird sie die Leistungsschutzrechte der Hauptinterpreten durch den geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben haben (siehe hierzu unten II.).

Mit den übrigen Musikern werden für gewöhnlich nur so genannte Honorarquittungen geschlossen (siehe hierzu unten V.). Ist an der Produktion ein künstlerischer Produzent beteiligt, wird die Plattenfirma mit diesem einen Produzentenvertrag schließen (siehe hierzu unten IV.). Ist hingegen der Künstler (oder die Künstlergruppe) selbst Auftraggeber, hat er sicherzustellen, von allen übrigen Künstlern und Produzenten die Rechte einzuholen.

2.2. Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers

Neben den ausübenden Künstlern erwirbt der Tonträgerhersteller gemäß § 85 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht an den hergestellten Aufnahmen. Im Einzelfall kann die Feststellung schwierig sein, in welcher Person die Rechte des Tonträgerherstellers entstehen. Tonträgerhersteller ist derjenige, der die Erstfixierung der Aufnahme auf dem Tonträger organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet. Hierzu gehört die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der notwendigen Verträge (bezüglich Personal, Technik, Räumlichkeiten etc.) und die organisatorische Leitung der Aufnahme (vgl. auch OLG Hamburg GRUR 1997, 826, 827 – Erkennungsmelodie). Je nach Verteilung von Kompetenzen und Risiken kann sowohl der Auftraggeber (z.B. die Musikgruppe) oder der Auftragnehmer (das Tonstudio) Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG sein.