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Wohnungseigentum Rechtsprechung - Eine umfassende Entscheidungssammlung thematisch geordnet mit neuem WEG 2007
Bauliche Veränderung (S. 75-76)
Anmerkung Eingriffe in die Substanz, die nicht der Erhaltung des gegenwärtigen Zustands dienen. Nicht dazu gehören bauliche Veränderungen, die vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft ausgeführt wurden (kein Beseitigungsanspruch, jedoch Anspruch auf erstmalige Herstellung gegen Gemeinschaft).
siehe auch Instandhaltung, Gemeinschaftseigentum, erstmalige Herstellung
BayObLG
23.08.90 2Z 80/90
Gegen Änderungen der Bauausführung durch den Bauträger vor Entstehung der Gemeinschaft besteht kein Beseitigungsanspruch.
BayObLG
18.07.91 2Z 97/91
Baumaßnahme vor Beginn der Gemeinschaft "werdender Wohnungseigentümer" ist keine bauliche Veränderung, wenn sie vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt ist.
KG Berlin
13.04.92 24 W 2935/91
Bei baulichen Veränderungen durch Mehrheitsbeschluß muß sichergestellt sein, daß das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird, auch wenn der Bauwillige die Haftung übernimmt.
BayObLG
23.07.92 2Z BR 39/92
Einbau eines Personenaufzugs in Altbau ist keine Maßnahme, die Wohnanlage auf den modernsten Stand der Technik zu halten.
OLG Frankfurt
14.12.92 20 W 182/91
Nach Entstehen einer faktischen Eigentümergemeinschaft kann der Bauträger das Bauwerk nicht mehr einseitig verändern.
OLG Hamm
21.06.93 15 W 386/92
Vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung (Ausbau Spitzboden zu Wohnzwecken) vor Entstehung der werdenden Gemeinschaft erlaubt.
OLG Schleswig
07.10.93 2 W 52/91
Kein Beseitigungsanspruch gegen teilenden Eigentümer für bauliche Veränderungen vor Entstehung der Gemeinschaft. Unabhängig davon besteht Anspruch auf erstmalige Herstellung ordnungsmäßigen Zustands gegen Gemeinschaft.
BayObLG
05.11.93 2Z BR 83/93
Kein Beseitigungsanspruch, wenn Ausführung vor Entstehung der (werdenden) Gemeinschaft erfolgte.
BayObLG
07.09.94 2Z BR 65/94
Eigentümer sind an Zustimmung zu baulichen Veränderungen vor Entstehen werdender Gemeinschaft auch als eingetragene Eigentümer gebunden.
BayObLG
03.11.94 2Z BR 58/94
Ein Mehrheitsbeschluß zu baulicher Veränderung kann durch Beschluß nur abgeändert werden bei sachlichem Grund und ohne unbillige Benachteiligung.
BayObLG
29.05.98 2Z BR 57/98
Vom Plan abweichende Ausführung durch den Bauträger ist keine bauliche Veränderung.
OLG Köln
23.12.98 16 Wx 195/98
Ist ein Kfz-Stellplatz (Sondernutzungsrecht) praktisch nicht nutzbar, so sind die übrigen Eigentümer nicht zur Zustimmung von Änderungen verpflichtet, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen.
OLG Köln
21.09.01 16 Wx 153/01
Hat ein Eigentümer vor Bildung der Gemeinschaft den Einbau die Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke gesondert in Auftrag gegeben und bezahlt und ist die Feuchtigkeitsisolierung von Anfang nicht fachgerecht eingebracht, so fallen die Sanierungskosten der Gemeinschaft zur Last.
OLG Zweibrücken
23.11.01 3 W 226/01
Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Eigentümer nicht die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen, die vor Entstehen der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft entstand.
BayObLG
28.03.02 2Z BR 182/01
Das Aufstellen von Biertischen, Bänken und Schirmen, die im Boden nicht fest verankert sind, auf einer Gemeinschaftsfläche zum Betreiben eines Freiausschanks, stellt keine bauliche Veränderung dar.
BayObLG
09.06.04 2Z BR 94/04
Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn der Bauträger vor Eintragung einer Eigentumsvormerkung eine von der Teilungserklärung abweichende Bauausführung vollendet.
OLG Hamburg
05.11.04 2 Wx 31/03
Hat ein Parkplatz auf einer Sondernutzungsfläche aufgrund einer abweichenden Bauausführung des eigenen Hauses nicht die für die Nutzung ausreichende Breite, so fällt dies in den Risikobereich der benachteiligten Wohnungseigentümer.
OLG Frankfurt
14.04.05 20 W 114/02
Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden.
OLG Celle
04.06.07 4 W 108/07
Ist ein Spitzboden gemäß Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist. An die Dultung ist ein Erwerber nicht gebunden.
Bauliche Veränderung, Abgrenzung zu Instandhaltung
Anmerkung Instandhaltungsmaßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.
siehe auch Instandhaltung, modernisierende Instandsetzung
BayObLG
27.09.89 2Z 38/89
Die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums (Beseitigung eines öffentlich genutzten Fußwegs) ist eine Instandsetzungsmaßnahme.
BayObLG
06.02.90 2Z 104/89
Die Sanierung eines Flachdachs durch Anbringung eines Pultdachs ist eine Instandsetzungsmaßnahme, wenn aufgrund der längeren Lebensdauer die späteren Gesamtkosten günstiger sind.
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