Suchen und Finden
Service
Infos und Kontakt
Mehr zum Inhalt
Diskrete Geldanlagen - Steueroptimale Vermögensplanung. Grenzüberschreitendes Vermögensmanagement.
Auskunftspflichten deutscher Kreditinstitute im Anschluss an den Kontenabruf (S. 45-46)
Wie oben gesehen, können deutsche Finanzbehörden mittels Kontenabruf keine Informationen über Kontostände und Kontoumsätze erlangen, da solche Informationen nicht zum Abruf bereitgehalten werden müssen. Neben dem automatisierten Kontenabruf können deutsche Finanzbehörden jedoch Auskünfte jeder Art von Banken einholen.
Die Finanzbehörde wird das tun, nachdem sie einen Kontenabruf durchgeführt und dabei herausgefunden hat, dass ein diskreter Geldanleger bei einer inländischen Bank ein Konto oder Depot unterhält oder unterhalten hat,26 welches der Finanzverwaltung bislang unbekannt war.
Die deutschen Finanzbehörden sind angehalten, den diskreten Geldanleger vor einer Befragung seiner Bank über die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens gegenüber dieser (seiner Bank) zu informieren, damit dieser das Ersuchen gegebenenfalls abwenden kann.27 Der Einholung einer Bankauskunft gehen also im Regelfall ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde direkt beim steuerpflichtigen diskreten Geldanleger, ein anschließender Kontenabruf und, sofern auf diesem Weg bislang unentdeckte Konten ans Tageslicht geraten, ein – nicht zum Ziel führender – Aufklärungsversuch der Finanzbehörde gegenüber dem diskreten Geldanleger voraus.
Die Sachaufklärung durch den diskreten Geldanleger hat nicht zum Ziel geführt, wenn sie zwar versucht, aber letztlich nicht gelungen ist. Unerheblich ist dabei, ob der Kontoinhaber den Sachverhalt nicht aufklären konnte oder wollte. Die Sachaufklärung durch den diskreten Geldanleger verspricht keinen Erfolg, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles oder nach den bisherigen Erfahrungen der Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen nicht zu erwarten ist oder aufgrund konkreter Umstände von vorneherein als unwahr zu werten wäre.28 Nur wenn der Ermittlungszweck durch eine vorhergehende Information des Geldanlegers gefährdet erscheint oder sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann unmittelbar an die betreffenden Kreditinstitute herangetreten werden bzw. andere erforderliche Maßnahmen ergriffen werden. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren.
Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein" sind unzulässig. Um ein solches kann es sich aber niemals handeln, wenn dem Auskunftsersuchen eine Kontoabfrage vorangegangen ist und diese zum „Erfolg" geführt hat. Weitere Voraussetzung für die Heranziehung der Bank des diskreten Geldanlegers ist, dass die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig ist, die Pflichterfüllung für den Betroffenen (die Bank) möglich und dessen Inanspruchnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach dem Anwendungserlass zum Auskunftsersuchen und dem Kontenabruf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)30 ist die Erforderlichkeit eines Auskunftsersuchens von der zuständigen Finanzbehörde nach den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen wie der Kontenabruf selbst im Wege der Prognose zu beurteilen. Die Bank des diskreten Geldanlegers muss schon dann Informationen liefern, „wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftsersuchen angezeigt ist", wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Ein Bankgeheimnis steht der Auskunftspflicht nicht entgegen, ein solches gibt es in Deutschland gegenüber den Finanzbehörden nicht31.
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt.; Ersparnis im Vergleich zur Printversion























