Suchen und Finden
Service
Infos und Kontakt
Peter Kampits
Grundlose Freiheit (833–949 und 950–955) (S. 211-212)
Die ontologische Begründung der radikalen Freiheit, für die Sartre plädiert, steht ausgehend von der Betonung der Ur-Wahl als ursprünglichen Selbstentwurf nunmehr unter der Notwendigkeit verschiedene Einwände gegen diese Freiheitskonzeption zu entkräften. In den folgenden Abschnitten setzt Sartre seinen Hymnus an die Freiheit durch die Einbeziehung der Faktizität und schliesslich durch die Betonung der aus der Freiheit fliessenden Verantwortlichkeit fort. Die in der grundsätzlichen Struktur des Für- Sich-Seins als eines Seins, das „nicht ist, was es ist und das ist, was es nicht ist" ebenso wie die in der Bewusstseinsstruktur angelegte Nichtigkeit der „realité humaine", die Sartre auch als ein Sein bezeichnete, „das sein eigenes Nichts sei" (SN 81, EN 59), bedeutet für Sartre zugleich, dass es zwischen dem Sein des Menschen und seinem „Freisein" keinen Unterschied gibt, Freiheit mithin weder als eine Eigenschaft, ein Vermögen des Menschen, noch als Willensfreiheit zureichend bestimmt werden kann, sondern eine ontologische Verfassung aufweist.
Das daraus folgende „Verurteilt sein zur Freiheit" bedeutet eine Ablehnung jeder Form des Determinismus, verweist aber andererseits auch auf die grundsätzliche Absurdität der Freiheit, da die Freiheit nicht Grund ihres Seins ist. Nicht zuletzt aus dieser Perspektive bricht nun für Sartre das Problem der Beziehung von Freiheit und Faktizität (Geworfenheit) auf, das auf dem Hintergrund der Absurdität der Freiheit näher zu untersuchen ist.
Sartre ist davon überzeugt, dass sich diese Probleme mit jenen konkreten Einwänden (SN 833, EN 561) treffen, die sich, teils dem „Common-Sense" teils der philosophischen Tradition entstammendend, auf die Beschränktheit unserer Freiheit beziehen.
Sartre hat das Problem der Freiheit im Zusammenspiel von Faktizität und Transzendenz als äusserst wesentlich erachtet. Ohne Bezug auf den „Widrigkeitskoeeffizienten der Dinge" (SN 833, EN 561), auf das Gegebensein, würde Freiheit zu einer Abstraktion verkümmern. Freiheit kann nur als „eingesetzt" in eine Widerstand leistende Welt verwirklicht werden: Darum die grundsätzliche These: „Es gibt Freiheit nur in Situation und es gibt Situation nur durch Freiheit" (SN 845, EN 569).
Dies bedeutet zunächst, dass das Common-Sense-Argument bezüglich der Grenzen, das Determinismusargument nicht zählen: Denn erst durch einen freien Akt, durch die Setzung eines Zwecks kann mir etwas als widerständig erscheinen, erst durch eine meinen Zwecksetzungen Widerstand leistende Welt kann es ein freies Für-sich-sein geben. Ebensowenig darf Freiheit mit der Fähigkeit verwechselt werden, gewählte Ziele auch zu erreichen, ohne dass dies die Widerständigkeit der Dinge oder Gelegenheiten aufweicht.
Entscheidend bleibt nach Sartre für den Begriff der Situation aber die Faktizität der Freiheit selbst, die nicht überschritten werden kann: „Wir sind zur Freiheit verurteilt […] in die Freiheit geworfen" (SN 883, EN 594). Dies heisst weiterhin, dass unsere Freiheit eine faktische ist, die nicht ihr eigener Grund sein kann, dass es eine Faktizität der Freiheit gibt, die sich inhaltlich unter anderem auch dadurch kundtut, dass diese Freiheit nicht frei sein kann, nicht frei zu sein und dass sie zugleich auch nicht frei ist, nicht existieren zu können – etwas, was Sartre die Kontingenz der Freiheit nennt.
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt.; Ersparnis im Vergleich zur Printversion
























