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Die Scharia - Recht und Gesetz im Islam

Christine Schirrmacher, Thomas Schirrmacher

 

Verlag SCM Hänssler im SCM-Verlag, 2014

ISBN 9783775172110 , 96 Seiten

Format ePUB

Kopierschutz Wasserzeichen

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II Hauptinhalte der Scharia

Das Ehe- und Familienrecht


Das Ehe- und Familienrecht gilt als Kernbereich der Scharia.24 Die Scharia hat heute zu Teilen in allen islamisch geprägten Ländern eine gewisse Gültigkeit, ebenso in Teilen Afrikas und Südostasiens, denn in den islamischen Kernländern (mit Ausnahme der Türkei) ist die Scharia eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit auch Grundlage der Rechtssprechung in Zivilprozessen. Eine rein säkulare, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtssprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert also nicht. Daher bilden die Schariabestimmungen zum Ehe- und Familienrecht auch für das heutige Familienrecht den rechtlichen Hintergrund, oder anders gesagt, das heutige Familienrecht islamischer Länder ist ohne die Schariabestimmungen nicht verständlich und vorstellbar.25

Weil eine offizielle Schariakritik nicht existiert, werden im Hinblick auf die Scharia im Wesentlichen Auslegungsfragen diskutiert. Auf der einen Seite mehren sich im Zuge der in vielen Ländern deutlich sichtbaren Islamisierung konservative Stimmen, die eine völlige Rückkehr zur Scharia im Ehe- und Familienrecht fordern. Sie beurteilen die bestehenden jeweiligen Rechtsverhältnisse als Kompromiss mit westlichen Rechtsvorstellungen und fordern eine Abkehr von allen »unislamischen« Regelungen, die z. T. noch aus der Kolonialzeit stammen. Teilweise ist diese Forderung auch von konservativen Frauenverbänden zu vernehmen. Auf der anderen Seite haben etliche Länder in den vergangenen Jahren durch Gesetzesänderungen die Rechte der Frauen erweitert und ihre Stellung vor dem Gesetz verbessert. Gleichzeitig werden aber die mit Rücksicht auf das konservative bis islamistische Klientel meist behutsam eingeführten Reformen der Schariabestimmungen so lange nur begrenzt wirksam bleiben, wie der sakrosankte Charakter der Scharia unangefochten bestehen bleibt und das Vorbild einer Stammesgesellschaft und ihrer Lebensweise aus dem 7. Jahrhundert n. Chr. nicht grundsätzlich hinterfragt wird.

Einerseits also kommen die strengen Prinzipien des Ehe- und Familienrechts aus dem Koran und der Überlieferung nirgends vollständig zur Anwendung. Auf der anderen Seite wird die Scharia weiterhin grundsätzlich als einziges System auf Erden beurteilt, das Mann und Frau Freiheit, Gerechtigkeit und Würde schenkt. Daher ist auch in denjenigen Staaten eine teilweise Ausrichtung an der Scharia und ihrem Familienrecht Realität, die an der strengen Auslegung der Koran- und Überlieferungstexte Abstriche machen.

Fortschritte im islamischen Familienrecht


Obwohl das Ehe- und Familienrecht den Bewegungs- und Entscheidungsspielraum für Frauen nach klassischer Auslegung sehr eng definiert, ist ihre Situation in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich. Einige Länder haben die Position der Frau vor allem im Scheidungs- und Kindschaftssorgerecht in den letzten Jahren verbessert und das Mindestheiratsalter für Mädchen und Jungen hinaufgesetzt. Andere Länder – insbesondere auf der Arabischen Halbinsel – verfügen noch über kein kodifiziertes Familiengesetzbuch, sodass für Frauen eine gerichtliche Klage in Ehe- und Familienangelegenheiten (z. B. der Wunsch nach einer Scheidung) fast aussichtslos ist.

Bei der Begründung für die Beschränkung der Frauenrechte in islamischen Ländern geht es jedoch nicht nur um das Thema Religion. Auch für Frauen nachteilige Machtstrukturen und tief verwurzelte Traditionen, eng verflochten mit religiösen Werten, machen es Frauen oft unmöglich, selbstständig unter verschiedenen Lebensperspektiven für ihren beruflichen und privaten Alltag zu wählen. So ist es in der Praxis häufig auch dort, wo der Islam theoretisch Freiräume gewähren würde, für Frauen unmöglich, diese Freiräume auch einzufordern, wenn es die gesellschaftliche Realität und der Wunsch nach Bewahrung der Traditionen nicht erlauben: Zwar empfiehlt z. B. die islamische Überlieferung Männern wie Frauen den Erwerb von Wissen und Bildung. Die allgemein anerkannten nahöstlichen Vorstellungen von ehrbarem Verhalten für Frauen verwehren jedoch in der Praxis oft den höheren Schul- oder Universitätsbesuch, sofern z. B. mit dem Unterricht lange Wege oder der intensive Kontakt zu nichtverwandten männlichen Lehrern, Dozenten oder Mitstudenten verbunden sind, was der Ehre der Familie Schaden zufügen könnte. Weil Kultur und religiöse Tradition die Geschlechtertrennung vorsehen und die unbedingte Notwendigkeit zur Wahrung des guten Rufes für die junge Frau besteht, wiegt das im Konfliktfall nach Auffassung vieler Familien weitaus schwerer als der Nutzen des Bildungserwerbs. Zudem gilt das Interesse der Familie und Gemeinschaft – ihr Ansehen, ihre Stellung – vor dem Einzelinteresse.

Zwar wird nach westlicher Auffassung eine Unterdrückung der Frau im Islam vor allen Dingen an Äußerlichkeiten wie dem Kopftuch festgemacht, die wirklichen Benachteiligungen finden jedoch an ganz anderer Stelle statt: Während das Kopftuch nach überwiegender Meinung weder einen Universitätsbesuch noch eine Berufstätigkeit verbietet und gerade junge Musliminnen mit Kopftuch nicht selten sehr gebildete und selbstbewusste Advokatinnen ihres Glaubens sind, geschehen die eigentlichen Benachteiligungen muslimischer Frauen im rechtlichen Bereich.

Erweiterung der Frauenrechte


Nicht übersehen werden darf, dass in den letzten Jahrzehnten etliche islamisch geprägte Länder gesetzliche Veränderungen im Familienrecht vorgenommen haben, die eine Besserstellung der Frau bewirken, die allerdings Frauen vor allem im städtischen Bereich zugutekommen. So geht die Tendenz vielerorts zu einer Heraufsetzung des Mindestheiratsalters (anstelle der früher weitverbreiteten Verheiratung der Tochter mit Eintritt der Pubertät) sowie zu der vermehrten staatlichen Registrierung der Eheschließung (anstelle des herkömmlichen, nicht öffentlichen Vertragsschlusses zwischen zwei Familien), die später eine Scheidung durch eine einfache Verstoßung der Frau nicht ganz so einfach möglich macht. Die Tendenz geht auch zu einer Beschränkung der Polygamie durch die Erfordernis einer richterlichen Genehmigung einer Zweitehe, gekoppelt an die Offenlegung der bestehenden Vermögensverhältnisse (anstelle der zuvor dem Einzelnen überlassenen zweiten oder dritten Eheschließung) und zur Auflage eines Versöhnungsversuches vor der Gewährung der gerichtlichen Scheidung (anstelle des traditionellen Scheidungsverfahrens, des formlosen dreimaligen Aussprechens der Scheidungsformel »Ich verstoße dich« durch den Ehemann).

Auch eine Erweiterung der gerichtlich anerkannten Scheidungsgründe für das von der Frau initiierte Scheidungsverfahren (anstelle der nach traditioneller Auffassung für die Frau kaum möglichen Scheidung) ist in zahlreichen Ländern auszumachen. Ebenso eine prinzipielle Verbesserung der Kindschaftssorgeregelung, die die Mutter nach einer Scheidung nicht mehr grundsätzlich von der Erziehung und dem Kontakt zu ihren Kindern ausschließt (anstelle der alleinigen Wahrnehmung der Erziehung durch den Vater ab dem Alter von sieben Jahren für Jungen bzw. neun Jahren für Mädchen).

In anderen islamisch geprägten Staaten ist jedoch eine umgekehrte Entwicklung zu beobachten: In der Rückbesinnung auf den Islam und seine Rechtsprinzipien wird eine »Reinigung« der Gesetzgebung von europäischen Rechtselementen aus der Kolonialvergangenheit sowie die vermeintlich »vollständige Einführung der Scharia« proklamiert. In den letzten Jahren sind in Ländern wie Nigeria, dem Iran oder dem Sudan Schauprozesse – insbesondere wegen Ehebruchs – als öffentliche Demonstration der Wiedereinführung der Scharia geführt worden. Selbstverständlich spielen hier nicht nur religiöse, sondern auch vielschichtige gesellschaftliche wie politische Gründe eine Rolle. Nicht immer ging es offensichtlich darum, einen schariakonformen Prozess zu führen – der z. B. den Vater eines unehelichen Kindes hätte ebenso schuldig sprechen müssen wie die Mutter – sondern eher darum, an einer Angehörigen einer rechtlosen Minderheit oder unterprivilegierten Schicht vor der Weltöffentlichkeit und einer islamistischen Opposition ein Exempel zu statuieren.

Zwar ist in der Theorie der Korpus an Schariabestimmungen zum Thema Ehe und Familie für alle islamischen Länder relativ einheitlich – abzüglich differierender Auffassungen der einzelnen Rechtsschulen –, in der Praxis werden diese Schariabestimmungen jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich gehandhabt und haben daher auf die rechtlich-gesellschaftliche Situation muslimischer Frauen sehr unterschiedliche Auswirkungen. Dazu kommen als wichtiger Faktor die vor Ort gelebten kulturellen Normen, die teilweise im Islam, teilweise schon in vorislamischer Zeit wurzeln und nun mit dem Islam begründet und untrennbar mit ihm verwoben sind.

Auch der Grad der Frömmigkeit einzelner Familien ist von großer Bedeutung sowie die Frage, ob eine Frau und ihre Angehörigen im ländlichen oder städtischen Bereich leben. Ein städtisches, günstigstenfalls wohlhabendes, Bildung und Fortschritt gegenüber aufgeschlossenes Familienumfeld bietet einer Frau ganz andere Entfaltungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein ländliches, traditionelles, ökonomisch wenig entwickeltes Umfeld, das einer Frau in vielen Fällen gar keine Wahlmöglichkeiten in Bezug auf ihre Heirat oder Berufstätigkeit lässt.

Die Problematik des...