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2 Buchführung und Bilanzierung (S. 120-121)
Sämtliche Vorgänge im Unternehmen, die zu einer Veränderung des Vermögens führen – und das sind faktisch alle wirtschaftlich relevanten Vorgänge – werden in der Buchhaltung erfasst. Das daraus entstehende Zahlenwerk ist der Jahresabschluss, der über den Gewinn oder Verlust des Unternehmens Auskunft gibt. Natürlich sind Buchhalter und Finanzexperten hier die Profis. Doch auch jeder GmbH-Geschäftsführer, jeder Leiter eines kleineren oder mittleren Betriebs sollte sich mit diesem Zahlenwerk auskennen. Bilden doch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine wichtige Grundlage dafür, wie ein Unternehmen, z. B. bei Banken, eingeschätzt wird.
In diesem Kapitel erfährt man das Wichtigste dazu: wie eine Bilanz aufgebaut ist, wie die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wird und welche Positionen der Jahresabschluss im Einzelnen enthält. Der Leser erhält einen Einblick in die wichtigsten Analyseinstrumente und erfährt, was sich hinter so wichtigen Bilanzkennzahlen wie den Deckungsgraden verbirgt. Dazu kommen buchhalterische Regeln und steuerrechtliche Grundlagen, wie z. B.: Was etwa besagen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung? Was gibt die Goldene Bilanzregel vor? Warum sind Herstellkosten nicht gleich Herstellungskosten? Wann kann eine Anschaffung sofort abgeschrieben werden, und wie funktioniert die Abschreibung sonst? usw.
Wer auf diesem wichtigen Feld der BWL einigermaßen firm ist, kann auch die Lage seines Unternehmens besser einschätzen und wichtige Entscheidungen, etwa zur Finanzierung, sicher treffen.
Abschreibung
Erstreckt sich die Nutzung eines erworbenen Wirtschaftsguts über mehrere Geschäftsjahre, werden die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten über alle Jahre, in denen das Gut dem Betrieb zur Verfügung steht, verteilt. Abgeschrieben werden können Güter des Anlage- und des Umlaufvermögens. Die Abschreibung ist also ein Bewertungsinstrument. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gibt dabei den jährlichen Teilbetrag der Abschreibung als Aufwand an. Gleichzeitig verringert sich der Wert des Wirtschaftsguts in der Bilanz jährlich um den Abschreibungsbetrag.
Beispiel: Sie schaffen einen abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens, wie z. B. einen Pkw, an. Er ist mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren. Das sollen hier 30.000 € sein. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw beträgt 6 Jahre, demzufolge ist zu jedem folgenden Bilanzstichtag der Wert des Pkw in der Bilanz um die jährliche Abschreibung zu verringern, hier also um 5.000 €. Auf die se Weise werden die Anschaffungskosten auf die gesamte Nut zungsdauer verteilt.
Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen
Die meisten Wirtschaftsgüter verlieren durch ihre Nutzung oder durch Alterung an Wert. Dieser Wertverlust spiegelt sich in den Abschreibungen wider. Das bedeutet aber auch: Planmäßig abgeschrieben werden können nur abnutzbare Gegenstände. Kunstgegenstände verlieren beispielsweise durch ihre Existenz nicht an Wert (eher ist das Gegenteil der Fall), demzufolge können die Anschaffungskosten auch nicht über eine (wie auch immer definierte) Nutzungsdauer verteilt werden.
Achtung: Auf nicht abnutzbare Gegenstände ist die planmäßige Abschreibung unzulässig. Sie können lediglich durch außerplanmäßige Abschreibun gen wertmäßig gemindert werden.
Das gleiche gilt für Grund und Boden. Grundstücke sind weder vermehrbar noch reduzieren sie sich. Demzufolge entfallen auf sie auch keine Abschreibungen. Die mit den Abschreibungen erfassten und verrechneten Wertminderungen können auf
• verbrauchsbedingte Ursachen (Gebrauchs- oder Zeitverschleiß),
• wirtschaftlich bedingte Ursachen (Wertminderungen durch technischen Fortschritt, Sinken der Wiederbeschaffungskosten, Verschiebungen der Nachfrage) und
• zeitlich bedingte Ursachen (Ablauf bestimmter Nutzungszeiten bei Patenten oder Schutzrechten) zurückgeführt werden.
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