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Gebührenrecht für Steuerberater - Honorare richtig bestimmen, abrechnen und durchsetzen

Annerose Warttinger, Herbert E. Zimmermann, Wendelin Keller

 

Verlag Gabler Verlag, 2008

ISBN 9783834995957 , 267 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

Geräte

42,25 EUR


 

§ 1 Einführung in das Vergütungsrecht (S. 19)

A. Allgemeines

I. Unterscheidung Hilfe in Steuersachen und vereinbare Tätigkeiten

Gemäß § 33 StBerG haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrages ihre Auftraggeber

in Steuersachen zu beraten

sie zu vertreten

ihnen bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.

Dazu gehören auch

die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und

in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie

die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und

deren steuerliche Beurteilung.

Diese Tätigkeiten, auch Vorbehaltsaufgaben genannt, werden in § 1 StBerG, Anwendungsbereich des StBerG, spezifiziert und sind somit Grundlage der Befugnis zur unbeschränkten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 StBerG). Zu unterscheiden von der zuvor beschriebenen Hilfe in Steuersachen, sind jedoch die in § 57 Abs. 3 StBerG benannten Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind. Vorbehaltsaufgaben (§ 1 StBerG) und vereinbare Tätigkeiten (§57 Abs. 3 StBerG), die zum beruflichen Aufgabengebiet der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften gehören, sind hinsichtlich der Honorarberechnung somit nach unterschiedlichen Grundlagen abzurechnen.

Diese Unterscheidung ist bedeutsam für die in § 64 StBerG vorgegebene Bindung der Steuerberater an eine Gebührenordnung. D. h., die StBGebV1 (Steuerberatergebührenverordnung), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007), in Kraft getreten zum 1.1.2007, bezieht sich nur auf Tätigkeiten, die das Berufsbild des Steuerberaters gemäß § 33 StBerG bestimmen. Daraus folgt, dass die Steuerberatergebührenverordnung grundsätzlich nicht für Tätigkeiten gilt, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind (§ 57 Abs. 3 StBerG).

Demzufolge verweist § 45 Abs. 1 der BOStB (Satzung über Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten) auf die Bindung der Steuerberater an die StBGebV und stellt in Abs. 2 klar, dass für die Vergütung von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG – u. a. für die vereinbarenen Tätigkeiten – die gesetzlichen Vorschriften der §§ 612 und 632 BGB gelten.

Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine transparente, nachvollziehbare Gebühren- und Auslagenabrechnung nach der StBGebV. § 14 StBGebV fordert bei einer Pauschalvergütung ausdrücklich eine schriftliche und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr geltende Vereinbarung. Es empfiehlt sich daher – und dies insbesondere bei mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten – stets ein Beratervertrag, aus dem sich der Leistungskatalog ergibt. Nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 612, 632) gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung/der Werkvertrag nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Sollte die Höhe der Vergütung nicht anderweitig bestimmt sein, so ist beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die StBGebV gilt somit nur für die Vorbehaltsaufgaben (§ 1 StBerG), nicht aber für die vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG).

II. Voraussetzung der Abrechenbarkeit

1. Auftrag

Steuerberater erhalten ihre Aufträge für ihre nach § 33 StBerG zu erbringenden Tätigkeiten von ihren Mandanten (Auftraggeber). Mit der Auftragsannahme schließen sie über Art und Umfang einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB ab.