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Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen
Ursula Augsten
Verlag Gabler Verlag, 2008
ISBN 9783834995698 , 221 Seiten
Format PDF, OL
Kopierschutz Wasserzeichen
§ 1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen (S. 21)
Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung (AO) als Steuerrahmengesetz geregelt. Die §§ 51 – 68 AO stellen hierin den Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke dar. Aufgrund der Besonderheiten eines steuerlichen Rahmengesetzes hat der Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke Auswirkungen für zahlreiche Steuerarten. Anwendbar so z.B. auf die Körperschaftsteuerbefreiung, auf die Gewerbesteuerbefreiung oder auch auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf bestimmte Leistungen der gemeinnützigen Organisationen. Weitere Anwendungsfragen sind im sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt.
Eine Besonderheit besteht darin, dass das Gemeinnützigkeitsrecht nur von Körperschaften in Anspruch genommen werden kann. Unter Körperschaften sind hierbei Körperschaften i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Also all die Gebilde, die nach § 1 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies sind in erster Linie:
die GmbH
die Stiftung
der Verein
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
die Genossenschaft
Zum Vorliegen der Gemeinnützigkeit bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, dass eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierbei ist es ausreichend, wenn sich die Förderung auf eines der dort genannten grundsätzlich gleichrangigen Gebiete beschränkt.
A. Wesensmerkmale
Wesentliche Elemente der Gemeinnützigkeit sind:
die Förderung der Allgemeinheit
die Unmittelbarkeit
die Selbstlosigkeit
die Ausschließlichkeit
I. Ausschließlichkeit
Der Grundsatz der Ausschließlichkeit ist eine der Grundvoraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Ausschließlichkeit ist nach der gesetzlichen Bestimmung des § 56 AO dann gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bewirkt, dass das Streben und Wirken einer steuerbegünstigten Körperschaft darauf ausgerichtet sein muss, ihre steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen.
Eine Mitverfolgung nicht steuerbegünstigter Zwecke (z.B. der Geselligkeit) wäre für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft schädlich. So dürfen neben den steuerbegünstigten Zwecken nicht auch nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten verfolgt werden oder in der Satzung festgelegt werden (BFH v. 20.12.1978, BStBl 1979 II S. 496). So darf bspw. die Pflege der Geselligkeit nur ein dem begünstigten Hauptzweck (z.B. Förderung der Wohlfahrtspflege) untergeordneter Nebenzweck sein. Nehmen die Geselligkeitsveranstaltungen einen Umfang ein, der nicht mehr nur als von untergeordneter Bedeutung gewertet werden kann, so wäre der Grundsatz der Ausschließlichkeit verletzt (AEAO Nr. 12 zu § 52 AO).
So hat der BFH im Urteil vom 11.03.1999 (BStBl 1999 II S. 331) entschieden, dass Hinweise in der Satzung auf die Pflege vereinsinterner Geselligkeit nur dann unbedenklich sind, wenn es sich um einen satzungsmäßigen Nebenzweck handelt, dem auch nur tatsächlich untergeordnete Bedeutung zukommt.
In dem Zusammenhang ist auch das Urteil des BFH vom 18.12.2002 (BStBl 2003 II S. 384) zu würdigen. Die Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebs zulässt. Allerdings ist es nicht dahingehend zu verstehen, dass nicht steuerbegünstigte Zwecke als Satzungszweck verankert werden dürfen. Das Unterhalten solcher Tätigkeiten kann deshalb nur gemeinnützigkeitsunschädlich im Rahmen der Konkretisierung der Verwirklichung der Satzungszwecke in die Satzung aufgenommen werden (s.a. Märkle/Alber, „Der Verein im Zivil- und Steuerrecht" 11. Auflage S. 178).