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Risiken und Insolvenz - Die Behandlung von Rückstellungen in der Überschuldungsbilanz

Dietmar Schulz

 

Verlag DUV Deutscher Universitäts-Verlag, 2007

ISBN 9783835092914 , 225 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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49,44 EUR


 

C: Grundlagen der insolvenzrechtlichen Bilanzierung (S. 56-57)

1. Sonderbilanz

Die Überschuldungsbilanz dient als ein Teil im Verfahren zur Überschuldungsmessung dazu, ihrem Adressaten einen Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens zu verschaffen. Nachdem auf der Grundlage des bisher Gesagten de lege lata kein überzeugendes Konzept hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Bilanzierung, inbsbesondere hinsichtlich der Bewertung von Vermögen eines Unternehmens in der Krise, vorliegt, sind in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen über die Art und Weise der Überschuldungsbilanzierung sind geeignete Werk- und Messparameter zu finden, die in ihrer Anwendung sowohl der Situation der Krise als auch der Überschuldungsprüfung - ggf. de legeferenda - gerecht werden können.

Solche Parameter in Form von Grundsatzen ordnungsgemäßer Buchführung bzw. Bilanzierung werden regelmäßig vom jeweiligen Zweck der Bilanzierung bestimmt. Demzufolge sind zunächst die Rechtsnatur und der Zweck der Überschuldungsbilanzierung im Verfahren der Überschuldungsmessung zu betrachten (C. I.), um dann eine funktionale Bestimmung der Messparameter zu ermöglichen, die später (Teil D) eine funktionsgerechte Erfassung der Schulden erlauben. Für die funktionsgerechte Erfassung der Schulden im Rahmen der Überschuldung und ihrer Tatbestandsmerkmale ist es für den weiteren Verlauf dieser Arbeit zudem erforderlich, zunächst beispielhaft anhand der normierten Rechnungslegung und Bilanzierung sowie deren theoretischer Grundlagen herauszufinden, wie die Zwecke einer Vermögensbilanz die Grundsatze ihrer Erstellung beeinflussen (C Ü.). Im Anschluß daran können die spezifischen Messparameter für die Überschuldungsbilanz in Form von Bilanzierungsgrundsatzen gefunden werden, die dem Management in der Krise eine funktionsgerechte Vermögensabbildung in Erfüllung der insolvenzrechtlichen Selbstprüfung gestatten (C ÜI.).

Charakteristika der Vermögensabbildung im Verfahren der Oberschudungsmessung L Sonderbilanz Im zweigliedrigen Verfahren der Überschuldungsmessung ist zunächst die Vermögenslage abzubilden, um plausibel Auskunft über das Vermögen als Schuldendeckungspotential zu erhalten. Der in der Überschuldungsprüfung notwendige Messvorgang zur Abbildung der Vermögenslage ist bar jeder Regelung. Der Gesetzgeber hat keine materiellen Vorgaben an Darstellung und Berechnung der Überschuldung gemacht. § 19 Ins außert sich lediglich im Hinblick auf die Bewertung. Die Begründung des Referentenentwurfs, die sich für die Konzeption einer zweigliedrigen Überschuldungsmessung ausgesprochen hat, geht von einer Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden aus.
Zur Feststellung der Überschuldung in der Praxis wird dementsprechend die Vornahme einer besonderen Überschuldungsberechnung für zweckmäßig gehalten, an deren Ende eine Überschuldungsbilanz steht. Nach nahezu einhelliger Meinung sollen daher Darstellung und Berechnung in Form einer Bilanz Oder jedenfalls einer bilanzähnlichen Übersicht geschehen. Dies erscheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Übersichtlichkeit praktikabel. Bei dieser Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden handelt es sich aber nicht um eine Regelbilanz, sondern um eine Sonderbilanz.

Im Gegensatz zur Regelbilanz nach handelsrechtlichen Grundsatzen ist eine Sonderbilanz regelmäßig dann anzufertigen, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Situation geraten ist, die außerhalb des laufenden Betriebsprozesses stattfindet. Dies trifft auf die unternehmerische Krise zweifellos zu. „Bilanz bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, daß hinsichtlich der Darstellung formelle Konventionen zu beachten sind. Formell ist die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva dergestalt darzustellen, daß auf der einen Seite das Vermögen und auf der anderen Seite die Schulden abgebildet sind Damit soll letztlich eine Auskunft über die Vermögenslage auf einen Blick ermöglicht werden, mithin eine Auskunft über eine rechnerische (Überschuldung möglich sein. Materielle Auswirkungen ergeben sich daraus grundsätzlich nicht.