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Existenzgründung Schritt für Schritt - Mit 3 ausführlichen Businessplänen

Thomas Plümer

 

Verlag Gabler Verlag, 2007

ISBN 9783834992413 , 332 Seiten

Format PDF, OL

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44,99 EUR


 

2.1.2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) (S. 35-36)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter unbeschränkt haften. Im Gegensatz zur GbR muss jedoch der Gesellschaftszweck der OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet sein. Aus diesem Grund gehört die OHG nicht nur zur Gruppe der Personengesellschaften, sondern auch zu den so genannten Personenhandels- gesellschaften. Somit ist die OHG quasi eine handelsrechtliche Spezialform der BGB-Gesellschaft.

Deshalb kommen auch die Regelungen des BGB über die GbR ergänzend zur Anwendung, wenn das HGB keine speziellen Vorschriften für die OHG enthält. Als Personenhandelsgesellschaft stellt die OHG einen Kaufmann i. S. d. HGB dar und muss ihre Geschäfte unter einer gemeinschaftlichen Firma führen. Die OHG kann somit Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und auch verklagt werden. Folglich ist sie teilrechts- und parteifähig, so dass sie zu den rechtsfähigen Personengesellschaften geh6rt. Diese rechtsfähigen Personen- gesellschaften geh6ren allerdings nicht zu den juristischen Personen, wie z. B. die Kapitalgesellschaften. Das Gesellschaftsverm6gen der OHG ist wie das der BGB-Gesellschaft gesamthänderisch gebunden.

Bei der Gründung der OHG unterscheidet man zwischen dem Entstehen der Gesellschaft im Innen- und im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis (bezogen auf das Verhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaftern) entsteht die OHG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Wie auch bei der GbR ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich formlos möglich. Auch hier empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen die schriftliche Niederlegung des Vertrages.

Im Außenverhältnis, d. h. im Verhältnis zu Dritten, entsteht die OHG mit der Eintragung ins Handelsregister. Sollte die Gesellschaft (sofern sie ein Handelsgewerbe betreibt) ihre Geschäfte schon vor der Eintragung aufnehmen, so entsteht sie zum Zeitpunkt des Geschäftsbeginns. Diese Regelung ist jedoch nicht für Gesellschaften gültig, die nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb vorweisen.

Diese Gesellschaften entstehen im Außenverhältnis grundsätzlich erst durch die Eintragung in das Handelsregister und nicht etwa schon durch die Aufnahme des Geschäftbetriebes. In der OHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Dabei ist jeder Gesellschafter unabhängig von den anderen allein zum Handeln berechtigt. Dieses Prinzip der Einzelgeschäftsbefugnis wird allerdings durch ein Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter eingeschränkt, d. h., jeder geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, der Vornahme einer Handlung der Geschäftgenehmigung zu wider- sprechen.

In einem solchen Fall muss die geplante Handlung dann unterbleiben. Wie auch bei der BGB-Gesellschaft handelt es sich bei den Vorschriften zur Geschäftsgenehmigung um abding- bares Recht, d. h., es kann im Gesellschaftsvertrag eine beliebige andere Regelung vereinbart werden. Somit kommen die HGB-Bestimmungen nur dann zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine anderweitigen Vereinbarungen enthält.

Zur Vertretung der OHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter berechtigt, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der Gesellschaftsvertrag nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise ab- weichen. So können z. B. einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden, obwohl den übrigen Gesellschaftern die Vertretung in Form der Einzelvertretungsbefugnis zusteht. Weiterhin kann im Gesellschaftsvertrag eine so genannte echte Gesamtvertretung vereinbart werden, bei der die Vertretung von allen oder mehreren Gesellschaftern in Gemeinschaft ausgeübt wird.

Auch kann der Gesellschaftsvertrag eine so genannte unechte Gesamtvertretung vorsehen, bei der die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Grundsätzlich gelten jedoch Vertretungsbeschränkungen Gesellschaftsvertrag nur im Innenverhältnis. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Aul3enveräiltnis ist Dritten gegenüber prinzipiell unwirksam.