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Rechtzeitig vorsorgen - Angehörigenvertretung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mag. Andreas Tschugguel, Dr. Lisa Gerstinger

 

Verlag MANZ Verlag Wien, 2014

ISBN 9783214027186 , 159 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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16,99 EUR


 

EINLEITUNG

Wenn eine (volljährige) Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, all ihre oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann, so ist für sie grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen.

Seit einigen Jahren gibt es jedoch mehrere gesetzliche Alternativen zur Bestellung eines Sachwalters. Einerseits kann die Sachwalterbestellung durch die Vorsorgeinstrumente der Vorsorgevollmacht und der verbindlichen Patientenverfügung durch jeden Menschen im Vorhinein selbstbestimmt verhindert werden. Andererseits räumt das Gesetz den nächsten Angehörigen eine „kleine gesetzliche Vollmacht“ ein, in deren Rahmen sie den Angehörigen, der nicht mehr geschäftsfähig ist, vertreten dürfen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vorsorgevollmacht sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dem Einzelnen für den Fall späterer Geschäftsunfähigkeit die Möglichkeit selbstbestimmter Vorsorge als Alternative zur Sachwalterschaft zu bieten. Der Vollmachtgeber kann für den Fall des Verlusts seiner Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit („Vorsorgefall“) einer anderen Person Vollmacht zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten ab Eintritt des Vorsorgefalls erteilen. Wie weit diese Vertretung reichen und auf welche Weise sie wahrgenommen werden soll, ist in der Vorsorgevollmacht individuell zu regeln.

Auch mit dem Patientenverfügungsgesetz, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis vieler Menschen nach Selbstbestimmung nachkommen. Dazu gibt die Patientenverfügung dem (späteren) Patienten die Möglichkeit, im Vorhinein seinen Patientenwillen für den Fall der späteren Einsichts- und Urteilsunfähigkeit bzw. Äußerungsunfähigkeit festzulegen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird also kein Vertreter gewählt, sondern der Patientenwille unmittelbar dokumentiert. Auch die Patientenverfügung kann unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung eines Sachwalters verhindern.

Seit dem 1. Juli 2007 gibt es außerdem die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen, die es auf einfache und unbürokratische Weise ermöglicht, einen nicht mehr geschäftsfähigen Angehörigen – in einem wiewohl eingeschränkten Umfang – zu vertreten. Auch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger bietet im Rahmen der von ihr umfassten Vertretungsangelegenheiten eine Alternative zur Sachwalterschaft. Wenn ein nächster Angehöriger vorhanden und auch bereit ist, die Angehörigenvertretung zu übernehmen, so verhindert dies die Bestellung eines Sachwalters.

Aufgrund der gesetzlichen Vorsorgemöglichkeiten sollte sich jeder rechtzeitig mit der Frage auseinandersetzen, in welcher Weise er für den Fall des Falles Vorsorge treffen möchte.

Viele Menschen haben den Wunsch, die „Gefahr“ der Bestellung eines Sachwalters auszuschließen. Nicht selten gründet dies in dem teilweise schlechten Ruf, welcher der Sachwalterschaft vorauseilt; sind es naturgemäß doch gerade die besonderen Negativfälle, die über die Medien an die Öffentlichkeit gelangen. Es ist daher verständlich, dass viele Menschen die Sorge haben, später einmal einen familienfremden Sachwalter bestellt zu bekommen, der sich nicht oder nicht ausreichend um die Interessen des Betroffenen kümmert.

Bei genauerer Betrachtung kann sich im Einzelfall aber herausstellen, dass die Sachwalterschaft kein Übel ist, sondern im Gegenteil den Interessen der betroffenen Person – je nach Lebenssituation – vielleicht sogar besser als eine Vorsorgevollmacht entgegenkommt. Daher ist es wichtig, sich bei der Überlegung, in welcher Weise für den Ernstfall vorgesorgt werden soll, auch mit allen Aspekten der Sachwalterschaft auseinanderzusetzen.

  TIPP:

Nützen Sie die kostenlose Erstberatung bei Ihrem Notar, um sich umfassend über alle Vorsorgemöglichkeiten und besonders auch über das Thema „Vorsorgevollmacht oder Sachwalterschaft?“ beraten zu lassen.

SACHWALTERSCHAFT

In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sachwalterschaft sowie die mit ihr verbundenen Wirkungen dargestellt. Die Ausführungen sollen einerseits Entscheidungshilfe für die Frage „Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht?“ sein, andererseits all jenen Orientierungshilfe bieten, in deren Umfeld das Thema Sachwalterschaft bereits aktuell geworden ist.

I. Wer kann eine Sachwalterbestellung veranlassen?

Tritt der Fall ein, dass eine (volljährige) Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen.

Nur die betroffene Person hat ein Antragsrecht. Andere Personen, etwa Familienangehörige, können die Bestellung eines Sachwalters nicht beantragen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, welche sodann – ggf. – von Amts wegen erfolgt. In der Regel wird das Sachwalterschaftsverfahren aufgrund einer Anregung – etwa auch durch einen behandelnden Arzt – eingeleitet.

Möchte ein naher Angehöriger die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens anregen und sich vielleicht selbst zur Übernahme der Sachwalterschaft bereiterklären, so empfiehlt es sich, das zuständige Bezirksgericht – jenes des Bezirks des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person – an einem Amtstag aufzusuchen.

  TIPP:

Jedes Bezirksgericht hält mindestens einmal in der Woche – zumeist am Dienstag – einen Amtstag ab, bei dem Rechtsauskünfte zu laufenden Verfahren eingeholt werden oder auch Anträge bzw. Anregungen, wie etwa auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens, zu Protokoll gegeben werden können. Die genauen Termine werden im Eingang des jeweiligen Gerichtsgebäudes bekanntgemacht.

Das Sachwalterschaftsverfahren dient nur dem Schutz der Interessen der betroffenen Person. Interessen anderer Personen, etwa auch naher Angehöriger sind im Verfahren in keiner Weise zu berücksichtigen.

  HINWEIS:

Wer ein Sachwalterschaftsverfahren anregt, hat keine Parteistellung, also keinerlei Rechte im Verfahren. Er darf weder Einsicht in den Sachwalterschaftsakt nehmen, noch hat er einen Anspruch auf Verfahrenserledigung, noch kann er schließlich gegen die Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts in die eine oder andere Richtung Beschwerde erheben.

II. Wie läuft das Sachwalterschaftsverfahren ab?

    Einleitung des Bestellungsverfahrens von Amts wegen durch das Sachwalterschaftsgericht (etwa aufgrund einer Anregung) oder auf Antrag der betroffenen Person selbst.

    Erhebungen des Sachwalterschaftsgerichts über die Lebensumstände des Betroffenen, die für die Frage, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, entscheidend sein können. Außerdem: Abfrage im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV): Liegt eine Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung, Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger vor?

    Erstanhörung durch den Sachwalterschaftsrichter: Dieser soll sich einen ersten Eindruck von der betroffenen Person machen und diese zugleich über das eingeleitete Verfahren informieren.

    Zur Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren muss das Gericht für die betroffene Person einen Verfahrenssachwalter bestellen. Außerdem kann es einen einstweiligen Sachwalter zur Erledigung dringender Angelegenheiten bestellen, wenn die betroffene Person keinen selbst gewählten Vertreter hat.

    Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den geistigen Zustand der betroffenen Person. Niemals darf ein Sachwalter ohne Sachverständigengutachten bestellt werden.

    Über die Bestellung des Sachwalters findet sodann eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch die betroffene Person bzw. ihr Vertreter zu laden ist. Dabei trägt der Sachverständige sein Gutachten vor.

    Das Gericht entscheidet schließlich mit Beschluss: Entweder es stellt das Verfahren ein oder es bestellt einen Sachwalter. Der Bestellungsbeschluss muss immer eine Begründung haben.

  HINWEIS:

Zuständig für das Sachwalterschaftsverfahren ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Über die...