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Die Reichsstadt Frankfurt als Rechts- und Gerichtslandschaft im Römisch-Deutschen Reich (Bibliothek Altes Reich, Band 3)
"6. Rahmenbedingung für Rechtsuchende (S. 23-24)
An der Institution de Bürgermeister Audienzen und ihrem historisch hergebrachten Auftrag für das streitende Publikum ohne Unterscheidung von Stand oder Religion als ein Gütestelle zu wirken, hatte sich offensichtlich mit dem Einsetzen der Protokollierung nichts geändert. In Wechsel- oder Schuldangelegenheiten verschob sich die Funktion der Audienzen. In diesen Fällen traten sie als Gericht auf, Gabriela Schlick-Bamberge 24 entschieden als solches und legten im Bedarfsfall auch Arreste und Executionen an. Es ist davon auszugehen, daß das Publikum die Bürgermeister Audienzen auch zuvor schon als „seine"" Gerichtsinstanz angenommen und begriffen hatte, wie es sie für die eigenen Zwecke nutzen konnte. Die Bürgermeiste Audienzen boten sich an als eine leicht erreichbare Anlaufstelle für das sein Recht suchende Publikum, das sich nicht sofort an eines der Obergericht wenden wollte. Auch nahmen die Bürgermeister Audienzen alle Klagen, die vor sie gebracht wurden, an, eine Tatsache, die bereits der Zeitgenosse Ort beklagte.
Das Prozedere vor den Bürgermeister Audienzen scheint auch ohne in spezifischer Ordnung zusammengefaßt, hinlänglich bekannt gewesen zu sein. Obwohl die vornehmste Aufgabe der Bürgermeister Audienzen die Schlichtung von Auseinandersetzungen war, erfolgte der Ablauf nach dem Vorbild de Obergerichte. Manche Parteien setzten dann auch alle im Prozedere der Obergerichte praktizierten Gepflogenheiten in ihren Auseinandersetzungen vo den Bürgermeister Audienzen um.40 Wollte eine Person eine Klage vorbringen, hatte sie die Möglichkeit diese mündlich direkt und persönlich in der Audienz vorzutragen. Klang das Anliegen plausibel und wünschte es die klagende Partei, ließ der Bürgermeister die gegnerische Partei in die Audienz bestellen, damit sie die Möglichkeit hatte, ihre Seite der Angelegenheit darzustellen.
Kam die gegnerische Person zum bestellten Termin und trug ihre Version der Angelegenheit vor, dann erteilt der Bürgermeister einen Bescheid. Ein so reibungsloser Verlauf kam jedoch äußerst selten vor. Einer „Citation"", der Vorladung vor die Bürgermeister Audienzen, überbracht durch den „Obristrichter""41, folgte die gegnerische Partei meist nicht pünktlich, häufig auch überhaupt nicht. Es kam sogar sehr oft vor, daß es mehrerer Citationen bedurfte bis sich der Betreffende dann endlich in der Audienz einfand. Folgte ein Beklagter der Citation der Bürgermeister nicht oder nicht pünktlich, mußte er offenbar nicht mit ernsten Konsequenzen durch die Obrigkeit rechnen.
Es lag beim Kläger, ob dieser erneut vor der Bürgermeiste Audienz erschien und sein Anliegen weiter trieb in dem er erneut um Citation des Gegners bat. Diese Prozedur konnte sich mehrfach wiederholen. Der Beklagte wurde jedes Mal wieder aufgefordert zu einem erneut festgelegte Termin zu erscheinen. Insbesondere in Wechsel- und Schuldsachen, folgte mit der dritten Ladung die Androhung eines Strafgeldes bei Ausbleiben, das sich mit jeder weiteren Ladung steigerte. In wie weit die später erschienenen mehrfach Säumigen dem Strafgeld verfielen, bleibt unklar. In der Mehrzahl der übrigen Fälle scheinen die Bürgermeister jedoch keinen Zwang auf die Beklagten hinsichtlich ihres Erscheinens ausgeübt zu haben."
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