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Praxis des Insolvenzarbeitsrechts - Grundlagen - Umsetzung

Andree Gossak

 

Verlag RWS Verlag, 2015

ISBN 9783814554624 , 178 Seiten

Format ePUB

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III.  Insolvenzgeld


Hinweis:
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Merkblatt zum Insolvenzgeld erstellt, welches unter www.arbeitsagentur.de eingesehen und heruntergeladen werden kann.
22  Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung durch die Bundesagentur für Arbeit. Es dient den Arbeitnehmern in der Insolvenz des Arbeitgebers zur Absicherung ihrer Vergütungsansprüche bis zu drei Monate. Insoweit besteht nach wie vor eine Besserstellung der Arbeitnehmerschaft gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern.
23  Nach § 165 Abs. 1 SGB III haben nur Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gelten: (1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; (2) die Abweisung des Antrags mangels Masse; (3) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Antrag gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
24  Insolvenzgeld erhalten alle Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. §§ 25 ff. SGB III). Versicherungspflichtig sind danach alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beschäftigung ist dabei jede nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
25  Zu den Arbeitnehmern i. S. d. § 165 SGB III gehören auch Auszubildende (§§ 14, 25 Abs. 1 SGB III), Heimarbeiter (§ 13 SGB III), Handelsvertreter (§ 84 Abs. 2 HGB) und Handlungsgehilfen i. S. d. § 59 HGB, die als Abhängige mit Anspruch auf Provision Geschäfte abschließen oder vermitteln (§ 65 HGB), nicht jedoch Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (vgl. § 12 Abs. 1, 4 und 4 SGB III).
26  Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH haben nur dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. Dies bestimmt sich nach dem Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages sowie nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgeblich ist der Einfluss in der Regel bei einer Beteiligungsquote am Stammkapital von über 50 %.
27  Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben eine unternehmerähnliche, unabhängige Stellung im Unternehmen und sind deshalb keine Arbeitnehmer i. S. d. § 165 Abs. 1 SGB III.
28  In Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieser Anspruch ist auf den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zum Teilzeitarbeitsentgelt begrenzt und erfasst nach § 208 SGB III auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Im Rahmen sog. Blockmodelle (in der Regel mit verstetigtem Monatsentgelt) kann Insolvenzgeld nur insoweit beansprucht werden, als es sich um rückständige Arbeitsentgelt-/Beitragsansprüche „für“ den Insolvenzzeitraum handelt.
29  Bei Eintritt des Insolvenzereignisses kann sowohl in der Vollarbeitsphase als auch in der Freistellungsphase Insolvenzgeld gleichermaßen nur für das Arbeitsentgelt beansprucht werden, das der Arbeitgeber für die Teilzeitarbeit schuldet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AltTZG).
30  Die Regelung zum Insolvenzgeld sichert den Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis:
Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung gem. § 12 KSchG zählen zum Drei-Monats-Zeitraum nicht mit. Der Tag des Insolvenzereignisses zählt ebenfalls nicht mit.
31  Die Bezahlung von Insolvenzgeld erfolgt durch die Agentur für Arbeit auf Grundlage einer Insolvenzgeldbescheinigung, die der Insolvenzverwalter zu erstellen hat. Dieser kann das Insolvenzgeld mit Zustimmung der Agentur für Arbeit über ein Kreditinstitut vorfinanzieren. Die Initiative zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geht regelmäßig vom vorläufigen Insolvenzverwalter aus, weil er die Arbeitnehmer nur dann zur Weiterarbeit bewegen kann, wenn er die Ausbezahlung von Insolvenzgeld so schnell als möglich sicherstellt.
32  Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, § 323 SGB III. Der Antrag ist fristgebunden und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen, § 324 Abs. 3 SGB III. Diese Frist ist europarechtlich nicht zu beanstanden.
BSG, Beschl. v. 17.10.2007 – B 11a AL 75/07, BeckRS 2007, 48606.
33  Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei Versäumung der Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzgeld. Ein verspäteter Antrag kann nur in den sehr engen Grenzen des § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III Berücksichtigung finden. Bei der Prüfung einer „Nachfrist“ nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III darf jedoch die Effektivität des Insolvenzgeldanspruchs nicht gefährdet werden. Deshalb ist dem Arbeitnehmer zwar auch das Verschulden eines Vertreters oder Prozessbevollmächtigten zuzurechnen,
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.3.2012 – L 18 AL 340/09, BeckRS 2012, 68780,
aber nicht das Verhalten eines Dritten, der, wie ggf. der Insolvenzverwalter, lediglich gefälligkeitshalber die Übermittlung der Anträge übernommen hat.
LSG NRW, Urt. v. 12.1.2012 – L 16 AL 264/10, BeckRS 2012, 67340.
Hinweis:
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche (Geld- und Naturalleistungen) mit Entgeltcharakter, z. B. Gehalt, Lohn (Zeit- oder Akkordlohn), Vergütung und Zuschläge für Mehrarbeit, Ruf- und Bereitschaftsdienste, Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Zulagen (Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen), Auslösungen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Gewinnanteile (Tantiemen), Sachbezüge, Urlaubsentgelte, Urlaubsgelder, Jahressonderleistungen, Jubiläumszuwendungen, Zuschüsse zum Krankengeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Reisekosten und sonstige Spesen, die dem Arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung erstattet werden, Fahrgeldentschädigungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und Mankogelder. Auch Annahmeverzugsansprüche nach § 615 Satz 1 BGB sind Arbeitsentgelt.
34  Das Insolvenzgeld wird als Nettoleistung nach Abzug der hierauf entfallenden individuellen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die Agentur für Arbeit (erfasst sind auch freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung, nicht aber Leistungen in Umlageverfahren, wie die Sozialkasse im Baugewerbe,
vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.12.2011 – L 2 AL 54/08, NZI 2012, 332,
ebenso auch Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V). Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, das bei der Insolvenzgeldberechnung berücksichtigt werden kann, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Diese beträgt im Jahr 2015 EUR 6.050,00 (alte Bundesländer) bzw. EUR 5.200,00 (neue Bundesländer). Sie gilt auch dann, wenn in einem Monat neben dem laufenden Arbeitsentgelt einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.
35  Entgeltansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (sog. „Übergrenzer“) sind vom Insolvenzgeld nicht erfasst; eine Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich nur als Insolvenzforderung, soweit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Regelung im jeweiligen Einzelfall gefunden wird.
36  Tariferhöhungen, die in Form einer Nachzahlung innerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraums für frühere Lohnperioden gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Lakies, NZA 2000, 565.
Bloße Verschiebungen der Fälligkeit von Arbeitnehmeransprüchen sind ebenfalls unbeachtlich.
BSG, Urt. v. 21.7.2005 – B 11 a/11 AL 53/04 R, ZIP 2005, 1933 = NZA-RR 2006, 437, dazu EWiR 2006, 281 (Wank).
37  Bei tariflichen Sonderzahlungen kann der Auszahlungstag regelmäßig durch eine Betriebsvereinbarung bestimmt werden. Wird jedoch durch Betriebsvereinbarung der Fälligkeitszeitpunkt einer Jahressonderzahlung in den Insolvenzgeld-Zeitraum vorverlegt, nachdem bereits die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eingetreten war, so verstößt dies gegen die guten Sitten mit der Folge, dass allein der tarifvertraglich festgelegte Stichtag maßgebend bleibt. Liegt dieser außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraums, ist die tarifliche Sonderzahlung bei der Gewährung von Insolvenzgeld nicht zu berücksichtigen.
38  Der Arbeitnehmer hat nach § 166 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des...