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GmbH - erfolgreich gründen und führen

GmbH - erfolgreich gründen und führen

von: Rocco Jula

Haufe Verlag, 2008

ISBN: 9783448091243, 200 Seiten

3. Auflage

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 14,99 EUR

Ersparnis: 3,81 EUR

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GmbH - erfolgreich gründen und führen


 

Eigenkapital und Fremdkapital (S. 28-29)
GRÜNDUNG IST NICHT BILLIG
Alvaro Pinto benötigt möglicherweise erhebliches Kapital für sein Vorhaben – das Reiseveranstaltungsunternehmen für Portugal-Reisen – gerade dann, wenn er Marketingmaßnahmen umfangreicher Art durchführen möchte oder eine große Anzahl von Reisen plant. Er muss Flugkosten, Transfers und Hotelbetten vorfinanzieren.

Daneben ist auch noch an die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzabsicherung der Reisenden zu denken. Nur wenn eine solche besteht, darf Alvaro Anzahlungen entgegennehmen. Hier muss er sich mit einem Insolvenzversicherer einig werden, der bereit ist, dem jungen Unternehmen Sicherungsscheine zu übergeben. Dies werden Insolvenzversicherer häufig nur gegen Sicherheitsleistung, etwa in Form einer Bankbürgschaft, tun. Die GmbH ist daher für Alvaro nur dann eine geeignete Rechtsform, wenn er mit ihr das notwendige Kapital beschaffen kann. Die GmbH selbst eröffnet zwar Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, gelegentlich wird jedoch eine Kombination mit anderen Rechtsformen erforderlich werden.

Verfügt Alvaro selbst nicht über genügend Mittel, die er in die GmbH als Eigenkapital einlegen kann, so muss er durch weitere Personen Eigenkapital oder aber Fremdkapital beschaffen. Die Beschaffung von weiterem Eigenkapital kann z. B. dadurch erfolgen, dass zusätzliche Gesellschafter in die GmbH aufgenommen werden. Dadurch gibt Alvaro allerdings auch einen Teil seiner Macht auf, da die neuen Gesellschafter jeweils auch über Stimmrechte verfügen werden.

Eine Möglichkeit, die Macht in der GmbH weitgehend zu behalten, bietet die Aufnahme von stillen Gesellschaftern, die sich an der GmbH beteiligen, ohne jedoch auf der Gesellschafterversammlung der GmbH stimmberechtigt zu sein. Die Rechte der stillen Gesellschafter werden individuell ausgehandelt. Hier kommt es auf das Verhandlungsgeschick von Alvaro an. Viele stille Gesellschafter möchten nichts anderes, als ihr Geld mit Gewinn anlegen, andere hingegen wollen auch maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik nehmen. Insbesondere VC-Geber (VC = Venture Capi- tal = Wagnis- bzw. Risiko-Kapital) lassen sich eine Vielzahl von Rechten einräumen. Sie bestehen häufig sogar auf einer Garantieverzinsung, die unabhängig vom entstandenen Gewinn zahlbar ist. Dies ist jedoch gerade nicht typisch für eine stille Gesellschaft, vielmehr bekommt der Stille gewöhnlich nur dann eine Ausschüttung, wenn tatsächlich auch Gewinn entsteht.

Auch sogenannte Business Angel (BA) lassen sich als stille Gesellschafter gern aufnehmen. Es handelt sich häufig um Privatpersonen, die einen Teil ihres Vermögens in eine Existenzgründung stecken möchten, ohne dass sie jedoch selbst am Aufbau des Unternehmens tagtäglich mitwirken wollen. Sie beschränken sich in der Regel auf die Rolle des reinen Kapitalanlegers, gegebenenfalls noch ergänzt um die Funktion des Ratgebers des Gründers. Stille Einlagen werden in der Bilanz der GmbH übrigens als Fremdkapital bilanziert, dies kann, wenn die Gesellschaft nur mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausgestattet ist und sonst über kein weiteres Eigenkapital verfügt, zur Folge haben, dass die GmbH alsbald nach der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs überschuldet ist. Bei einer Überschuldung sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen.

In der Praxis wird dies vermieden, indem die stillen Gesellschafter einen sogenannten Rangrücktritt erklären. Das heißt, sie erklären, dass sie mit ihren Forderungen im Rang hinter alle sonstigen Gläubiger zurücktreten. Das bedeutet, dass die stillen Gesellschafter im Insolvenzverfahren nur nachrangig nach sämtlichen sonstigen Gläubigern befriedigt werden. Die nachrangig gegenüber den stillen Gesellschaftern zu bedienenden Schulden werden daher bei der Ermittlung der Überschuldung nicht berücksichtigt. Dadurch kann eine Insolvenzreife ausgeräumt werden.