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Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung: Wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten?

Sebastian Frick

 

Verlag Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN 9783955498603 , 78 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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19,99 EUR

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Textprobe: Kapitel 3.2.1, Allgemeines: Art. 3 EMRK enthält das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe. Dabei stellen die verschiedenen Eingriffsbereiche von der Folter bis zur erniedrigender Behandlung oder Strafe ein 'Kontinuum von Eingriffen abnehmender Schwere' dar, wobei einzelne Handlungen auch simultan unmenschlich und erniedrigend sein können. Art. 3 ist eine Norm der EMRK, die weder Einschränkungen noch Ausnahmen unterliegt. Dies bekräftigt Art. 15 II, welcher aussagt, dass von Art. 3 in keinem Fall abgewichen werden darf. Dies gilt auch im Kampf gegen Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie bei Entführungen. Das Verbot der Folter stellt eine Verkörperung grundlegender Werte demokratischer Gemeinschaften und eine der elementarsten Bestimmungen der Konvention dar. Doch trotz des absoluten Charakters wird Art. 3 als eine der 'auslegungs- und konkretisierungsbedürftigsten Bestimmungen der gesamten Konvention' angesehen. Sucht man im deutschen Grundgesetz nach einem innerstaatlichen Pendant des Art. 3, wird man keine unmittelbar deckungsgleiche Regelung finden. Eher ist das Verbot der Folter im GG implizit in mehreren Artikeln verankert. So weist das Verbot der Folter im nationalen Grundrechtskatalog sowohl einen Bezug zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) als auch zur Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) auf. Das Verbot der seelischen und körperlichen Misshandlung von Gefangenen (Art. 104 I 2 GG) zielt ebenso auf den Schutzbereich des Art 3. Weitere implizite Verbote der Folter sind neben dem GG außerdem im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) zu finden. Dem Titel dieser Arbeit entsprechend wird Art. 3 EMRK in diesen Ausführungen vordergründig im Zusammenhang mit der Behandlung Inhaftierter und Festgenommener thematisiert. Nicht behandelt werden etwa die im Zielstaat drohende unmenschliche Behandlung bei Ausweisungen oder Auslieferungen, das 'Verschwinden lassen von Angehörigen', die Diskriminierung als erniedrigende Behandlung oder die Zerstörung der Lebensgrundlage (bspw. von Häusern). 3.2.2, Der Schutzbereich von Artikel 3: 'Schutzgut des Art. 3 ist die physische und psychische Integrität der Grundrechtsträger.' Um in den Schutzbereich des Art. 3 zu fallen, muss die Misshandlung aber ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere aufweisen; nur dann ist Art. 3 anwendbar. Die Beurteilung der Schwere erfolgt relativ und ist einzelfallabhängig. Die EMRK enthält hierzu keinerlei Definitionen. Sämtliche 'Strafen' (Maßnahmen mit Sanktionscharakter) sowie 'Behandlungen' (alle anderen Formen staatlichen Handelns) unterliegen dem Verbot der Folter nach Art. 3. Die Intensität bzw. die Schwere der Handlung ist somit entscheidend. Über sie wird nicht nur entschieden, ob die Handlung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 3 fällt, sondern auch abgegrenzt, welche Charakteristik sie im Rahmen des Art. 3 einnimmt.