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Sexualstraftaten - Forensische Begutachtung, Diagnostik und Therapie

Sexualstraftaten - Forensische Begutachtung, Diagnostik und Therapie

von: Detlef Schläfke, Frank Hässler, Jörg M. Fegert (Hrsg.)

Schattauer GmbH, Verlag für Medizin und Naturwissenschaften, 2005

ISBN: 9783794564880, 375 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 49,95 EUR

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Sexualstraftaten - Forensische Begutachtung, Diagnostik und Therapie


 

2 Prognosegutachten bei Strafaussetzung (S. 34-35)

Juristische Erfordernisse und Erfahrungen aus Sicht der Strafvollstreckungskammer

Carl Christian Deutsch

2.1 Einleitung

Freiheitsentzug ohne eine ausreichende Legitimation ist objektiv Freiheitsberaubung. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sind unserer Gesellschaft und Verfassung höchstes Gut. Letztere zu schützen ist die Aufgabe jeder staatlichen Gewalt. Jeglicher Eingriff des Rechtsstaats in diese Freiheitsrechte benötigt deshalb eine positive Legitimation und eine positive Feststellung der den Eingriff rechtfertigenden Tatsachen.

Eine prophylaktische Freiheitsentziehung wie der Vollzug einer Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung) oder der weitere Vollzug einer Freiheitsstrafe, obwohl die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung im Übrigen vorliegen, nimmt dem Individuum sogar die Freiheit, sich unter Normalbedingungen gesetzeskonform zu verhalten. Der Betroffene wird dadurch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns im Sicherheitsinteresse der Bevölkerung.1 Nur: Nicht nur der Täter, sondern auch das potentielle Opfer hat das Recht auf Schutz von Menschenwürde, körperlicher Unversehrtheit und Freiheit. Dies ist die verfassungsrechtliche Legitimation für gravierende Grundrechtseingriffe. In diesem Spannungsfeld bewegen sich auch gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob der Vollzug von Maßregeln oder Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Es geht um die Abwägung zwischen den Individualgütern des Einzelnen und dem Schutzrecht der Gemeinschaft. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts in der vor kurzem veröffentlichten Entscheidung zur Sicherungsverwahrung: „Die Menschenwürde wird auch durch eine lang dauernde Unterbringung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern. Die vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums rechtfertigen es, unabdingbare Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu bewahren.“

Eine vorbeugende Freiheitsentziehung ist zum Schutze anderer deswegen nur dann zu rechtfertigen, wenn eine – wie auch immer näher definierte – Rückfallwahrscheinlichkeit besteht.

Da Entscheidungen, ob und ggf. in welchem Umfang von einem Menschen zukünftig Straftaten zu erwarten sind, notwendigerweise unscharf sind, geht es im Kern um die Frage, wie viel Restrisiko diese Gesellschaft im Interesse der Freiheit des Einzelnen zu tragen verpflichtet und auch in der Lage ist.

Die Grenze dort zu ziehen, wo das Entfaltungsrecht des einen Individuums mit dem des anderen oder des Kollektivs kollidiert, ist ureigenste Aufgabe des Richters. Diese Entscheidung ist eine zutiefst normative Entscheidung, die in erster Linie dem Gesetzgeber, der die Entscheidungskriterien und -maßstäbe vorzugeben hat, und im Weiteren aber der Justiz vorbehalten ist. Es liegt deshalb nahe zu sagen, dass sich Ärzte, Psychologen oder Kriminologen aus dieser Entscheidung – nicht zuletzt auch im eigenen Interesse – tunlichst heraushalten sollten. Um es plastisch zu machen: Die Aussage, die ein verantwortungsvoller Natur- oder Geisteswissenschaftler allenfalls treffen kann, dass von einem einschlägig bestraften Sexualstraftäter eine sehr geringe Gefahr ausgehe, bleibt selbst in dem Falle zutreffend, wenn der Proband rückfällig wird und er das Opfer dann, weil er Folgen des Rückfalls fürchtet, tötet. Der Gutachter hat ja auf das noch bestehende Restrisiko hingewiesen, das sich nun leider realisiert hat. Die Entscheidung des Richters aber war falsch – und das mit furchtbaren Folgen.

Weil aber die Gerichte mangels eigenen psychowissenschaftlichen Sachverstands letztlich vom Rat der eingeschalteten Sachverständigen abhängig sind, haben nicht nur der oder die Richter, die die Entscheidung letztlich unterschreiben, diese zu verantworten, sondern auch die behandelnden Ärzte und Gutachter. Dies ist nicht nur rechtlich so – zivilrechtlich beispielweise über den § 839a BGB –, sondern vor allem auch moralisch. Gerichte ziehen Sachverständige zu Rate, weil ihnen selbst der Sachverstand nicht zur Verfügung steht. Das Ergebnis gerichtlicher Entscheidungen wäre ohne fachwissenschaftliche Erkenntnisse und – vor allem – ohne solche Erfahrung zufällig.