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Asset Management in Kapitalanlage- und Versicherungsgesellschaften. Altervorsorge - Nachhaltige Investments - Rating

Elisabeth Hehn (Hrsg.)

 

Verlag Gabler Verlag, 2002

ISBN 9783409119108 , 438 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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86,95 EUR

  • Neuer Mann - neues Glück?
    Ein Happy End für unsere Liebe
    Flieh nicht vor der Liebe, Gracie!
    Funkelnd wie ein Diamant
    Viel mehr, als du denkst!
    Melanie, die Liebesbotin
    Liebesskandal in der High Society?
    Märchenprinz sucht Aschenputtel
  • Sehnsüchtige Träume am Mittelmeer
    Picknick mit einem Cowboy
    Tage der Rache, Nächte der Zärtlichkeit
    Heiraten? Nur aus Liebe!
    Auf Umwegen ins große Glück
    Ein Millionär zum Verlieben

     

     

     

 

 

Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes auf die Besteuerung von Erträgen aus inländischen Investmentfonds (101-102)

Margit Robertz

1. Allgemeines

Die Besteuerung der Investmenterträge sowohl privater als auch betrieblicher Anleger wird durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BStBl. 2000 I, 1433 ff.) in erheblichem Maße geändert. Die Änderungen betreffen die Besteuerung in- und ausländischer Dividenden eines inländischen Investmentfonds, Gewinne aus der Veräußerung inund ausländischer Aktien im Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Investmentfonds.

Reichte für die Beurteilung der Besteuerung der Investmenterträge bis zum Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes noch die Unterscheidung, ob ein Fondsanteil im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird, so verlangt das Steuersenkungsgesetz eine weitere Unterteilung des im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteils: Entscheidend für die Besteuerung ist nunmehr, ob sich die Fondsanteile im Betriebsvermögen eines Anlegers befinden, der körperschaftsteuerpflichtig ist (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) oder ob der betriebliche Anleger nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (Personengesellschaft oder andere Unternehmer, wie zum Beispiel der Einzelkaufmann oder aber Freiberufler) zu besteuern ist. Renten- und Offene Immobilienfonds sind von den Änderungen nur betroffen, sofern diese Fonds Aktien halten.

2. Besteuerung in- und ausländischer Dividenden eines inländischen Investmentfonds

In- und ausländische Dividenden werden bei Ausschüttung oder Thesaurierung durch den Fonds vom Anleger nur zur Hälfte versteuert, wenn es sich bei dem Anleger um einen Privatanleger, eine Personengesellschaft oder einen anderen einkommensteuerpflichtigen Unternehmer handelt (§ 40 Abs. 2 KAGG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG, so genannte Halbeinkünfteverfahren). Ist der Anleger körperschaftsteuerpflichtig (wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft), so kann dieser Anleger die vom Fonds ausgeschütteten oder thesaurierten in- und ausländischen Dividenden in voller Höhe steuerfrei vereinnahmen (§ 40 Abs. 2 KAGG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG).

2.1 Im Privatvermögen gehaltene Fondsanteile
Die an den Fonds ausgeschütteten Dividenden sind zukünftig auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft mit einer Definitivsteuer in Höhe von 25 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Diese Definitivsteuer kann vom Fonds weder angerechnet noch ihm vergütet werden. Die vom Fonds ausgeschütteten Dividenden (Dividende des Unternehmens abzüglich 25 Prozent definitive Körperschaftsteuer = Bardividende) sind vom Privatanleger – zum Ausgleich der fehlenden Körperschaftsteueranrechnung – nur noch zur Hälfte zu versteuern. Die andere Hälfte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG, Halbeinkünfteverfahren). Die vom Fonds ausgeschüttete oder thesaurierte inländische Dividende ist mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent (bisher 25 Prozent) belastet. Bemessungsgrundlage ist die gesamte inländische Bardividende, auch wenn diese nur zur Hälfte steuerpflichtig oder sogar vollständig steuerfrei ist.

Die Kapitalertragsteuer wird gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer NVBescheinigung in voller Höhe erstattet, anderenfalls ist sie auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen anzurechnen. Die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden werden nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil auf das jeweils vom Anleger seiner Bank erteilte Freistellungsvolumen angerechnet, § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das Halbeinkünfteverfahren bewirkt im Ergebnis eine Verdoppelung des Sparerfreibetrages gemäß § 20 Abs. 4 EStG und des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 9a S. 1 Nr. 2 EStG: Für ledige Privatanleger können daher die Dividenden in Höhe von insgesamt 3.202 Euro bzw. für Verheiratete bis zur Höhe von 6.404 Euro von der Kapitalertragsteuer freigestellt werden. Wird zum Beispiel eine inländische Dividende in Höhe von 4002 Euro seitens des Fonds an den Anleger weiter geleitet, so hat ein lediger Privatanleger ein Freistellungsvolumen von (nach Verdopplung) 3.202 Euro. In Höhe von 800 Euro bleibt die Dividenden kapitalertragsteuerpflichtig, so dass Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent von 800 Euro, also in Höhe von 160 Euro, anfällt. Diese Kapitalertragsteuer wird in voller Höhe erstattet bzw. angerechnet, auch wenn die Dividende nur zur Hälfte steuerpflichtig oder sogar steuerfrei ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG).