dummies
 

Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen

Hendrik Niemann, Wolfgang Hartje

 

Verlag Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2015

ISBN 9783840926440 , 110 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

Geräte

19,99 EUR


 

2 Stellenwert der Fahreignungsbeurteilung durch Ärzte und Neuropsychologen (S. 4-5)

2.1 Legitimation und Stellenwert der klinischen Beurteilung der Fahreignung

Wenn im Verlauf der neurologischen Rehabilitation eines Patienten voraussichtlich bleibende körperliche oder kognitive Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, stellt sich in der heutigen Zeit, in der die meisten Patienten im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, fast immer die Frage, ob diese Beeinträchtigungen die weitere sichere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erlauben. Dabei geht es natürlich einerseits darum, ob und in welchem Maße die Funktionsbeeinträchtigungen sich auf die Fahreignung auswirken; andererseits sehen sich die Ärzte und Neuropsychologen aber mit dem Problem konfrontiert, inwieweit sie überhaupt aufgefordert und berechtigt sind, die Fahreignung der Patienten zu prüfen, und welche rechtliche Bedeutung ihre Beurteilung hat.

Bedenken hinsichtlich der Legitimation einer Beurteilung der Fahreignung im Rahmen der klinischen Behandlung können sich z.?B. aufgrund der Ausführungen in Kapitel 2.2 der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ (Gräcmann & Albrecht, 2014) ergeben: Danach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Art der Begutachtung (§ 11 Abs.?6 FeV), und nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bedürfen Begutachtungsstellen der amtlichen Anerkennung (§ 66 FeV). Speziell zur Qualifikation des Gutachters wird in den Leitlinien ausgeführt: „Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72 FeV).“

Diese formalen Anforderungen werden von den in der klinischen Rehabilitation (oder in Praxen) tätigen Neurologen und Neuropsychologen selten erfüllt. Die Regelungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung beziehen sich allerdings nur auf solche Fälle, in denen die Straßenverkehrsbehörde involviert ist, d.?h. auf Bewerber um eine Fahrerlaubnis oder auf solche Personen, bei denen der Behörde Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen deren Fahreignung begründen. Neurologische Patienten, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, gehören in der Regel nicht zu diesen Fällen. In diesem Sinne unterscheiden auch Laux und Widder (2014) zwischen der „Aufklärung im Rahmen der Patientenversorgung und der verkehrsmedizinischen Begutachtung auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde“.

2.2 Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht, die auch für die mit der Patientenversorgung betrauten Psychologen gilt, ergibt sich in erster Linie aus der Verantwortung und Fürsorgepflicht für den Patienten, daneben aber auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Einschränkungen der Fahreignung besteht im Übrigen auch dann, wenn der Patient nicht von sich aus danach fragt – sei es aus Unkenntnis oder um das problematische Thema nicht anzusprechen. Bei der Aufklärung muss auf die Eigenverantwortung und die möglichen rechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden, mit denen der Patient rechnen muss, wenn er trotz der Information über seine mangelnde Fahreignung ein Kraftfahrzeug führt.

Insbesondere Patienten mit neurologischen Erkrankungen, die zu qualitativ und quantitativ sehr unterschiedlichen Störungen körperlicher und vor allem auch kognitiver Funktionen führen können, sind oft nicht in der Lage, ihre Leistungsbeeinträchtigungen zu erkennen und deren negative Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr richtig zu beurteilen. Besonders typische Beispiele sind die nach Schlaganfällen gelegentlich auftretende und den Patienten charakteristischerweise gar nicht bewusst werdende halbseitige Einschränkung der Aufmerksamkeit (Neglect) oder der beim Vorliegen einer Demenz häufig gravierende, aber von den Patienten nicht realisierte Verlust an kognitiven Fähigkeiten, der den Überblick über Verkehrssituationen unmöglich macht. Hieraus wird die Bedeutung der Aufklärungspflicht von Ärzten und Psychologen gegenüber den Patienten unmittelbar evident.