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Die Energieeinsparverordnung 2007

Christoph Rohde

 

Verlag Diplomica Verlag GmbH, 2008

ISBN 9783836609135 , 132 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz frei

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13,00 EUR

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Kapitel 2.5.2, Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigem oder festem Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31 Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.

Ausgenommen sind:

- Niedertemperatur-Heizkessel.
- Brennwertkessel.
- heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

- Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind die von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.

- Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung und Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat:

Ist nur dann eine Außerbetriebnahme verpflichtend, wenn das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 erworben wurde.

Müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach Tabelle 7 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden.

Müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 W/(m²·K) nicht überschreitet.

Aufrechterhaltung der energetischen Qualität:

Außenbauteile und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass die energetische Qualität sich verschlechtert. Energetische Verschlechterungen an Bauteilen können durch Verbesserungen der Anlagen oder umgekehrt ausgeglichen werden.

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen regelmäßig fachkundig gewartet werden.

Energetische Inspektion von Klimaanlagen:

Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt haben regelmäßige Inspektionen durch berechtigte Personen durchzuführen. Die Inspektionen müssen unter anderem eine Prüfung der auf die Auslegung einwirkenden Einflüsse wie z. B. geänderte Raumnutzung beinhalten. Wichtig ist auch die Überprüfung der Effizienz der Anlage. Gegebenfalls sind geeignete Ratschläge zur Verbesserung der energetischen Effizienz einzuholen.Zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bestandteile ist eine erste Inspektion vorzunehmen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Danach ist die Inspektion mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen. Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Hochschulabsolventen der entsprechenden Studienrichtungen mit einschlägiger Berufserfahrung zugelassen.

Inbetriebnahme von Heizkesseln:

Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 und höchstens 400 Kilowatt beträgt, müssen mit CE - Kennzeichnung versehen sein, oder der EG – Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen:

Zentralheizungen müssen beim Einbau mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Zeit und der Außentemperatur aus-gestattet sein. Sofern eine derartige Ausstattung nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen raumweise regelbar sein. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung müssen beim Einbau so ausgestattet sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme den betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig mindestens in drei Stufen anpasst. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtung in zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

Beim Einbau von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen ist deren Wärmeabgabe nach Tabelle 7 zu begrenzen. Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen...