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Grundkurs Personalberatung - Alles was Sie wissen müssen

Grundkurs Personalberatung - Alles was Sie wissen müssen

von: Steffen W. Hillebrecht, Anke Peiniger

Rosenberger Fachverlag, 2008

ISBN: 9783931085681, 241 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC,Mac OSX,Windows PC Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 25,30 EUR

Ersparnis: 7,50 EUR

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Grundkurs Personalberatung - Alles was Sie wissen müssen


 

3 Executive Search als Aufgabe der Personalberatung (S. 63-64)

3.1 Grundlagen

Die Beratung bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter ist die Königsdisziplin der Branche. Wer von Personalberatung spricht, denkt meist genau an diese Aufgaben und Dienstleistungen: – Beratung bei der Profilbestimmung eines „idealen Kandidaten" – Direktansprache geeigneter Bewerber oder Ausschreibung der Stelle – Vorauswahl unter Kandidaten – Begleitung bei Auswahlverfahren wie etwa Interviews oder Assessment Center etc., einschließlich einer Empfehlung, welcher Kandidat in Frage kommt – Hilfen bei der Einstellung des Ausgewählten, d. h. bei Vertragsgestaltung, Gehaltsfindung und Einarbeitung (ohne explizite Rechtsberatung) Der Beratungsauftrag muss nicht immer alle Elemente umfassen.

Manche Auftraggeber wollen nur eine Vorauswahl durch den Berater präsentiert bekommen und den weiteren Auswahlprozess allein steuern. Bei einer intensiven Wettbewerbslage wird dies von einigen Personalberatern akzeptiert. Der Beratungserfolg lässt sich bei einem umfassenden Auftrag natürlich am besten kontrollieren und absichern. Dass dieser auch den höchstmöglichen Umsatz verspricht, ist ein angenehmer Nebeneffekt, sollte aber nicht im Vordergrund stehen. Mit der Reform des Dritten Sozialgesetzbuches zum 27.03. 2002 wurde die Erlaubnispflicht für die „gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung (Personalvermittlung) aufgehoben, seither ist nur noch eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Das Vermittlungsmonopol der damaligen Bundesanstalt für Arbeit wurde bereits 1994 aufgehoben. Seit dieser Zeit können Personalberater eine vermittelnde Tätigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufnehmen und müssen sich in ihrer Tätigkeit nicht mehr auf Führungs- und besonders hervorgehobene Fachkräfte beschränken. (siehe auch Dincher/Gaugler, 2002, S. 15f.). Vor der Reform regelten – dies als kurzer Ausflug in die Historie – die „Grundsätze zur Abgren zung von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft" aus dem Jahre 1957 das Betätigungsfeld für freie Personalberater.

Diese durften nur für Arbeitgeber tätig werden und mussten sich dabei auf den eng eingegrenzten Kreis an Fach- und Führungskräften beschränken (vgl. Dincher/Gaugler, 2002, S.111ff., 137ff.). Eine unabhängige Vermittlung war damit ebenso ausgeschlossen wie eine Beratung im Feld der „normalen Angestellten". Was sich mit der Reform seit 27.03.2002 auch geändert hat: Die Dienstleistung darf nicht mehr nur den Arbeitgebern in Rechnung gestellt werden, sondern auch dem Arbeitnehmer jedoch in gesetzlich begrenzter Höhe. Der Kundenkreis der Personalberater umfasst mittlerweile neben Wirtschaftsunternehmen auch Nonprofit-Organisationen und Verwaltungen.

Die Verantwortung, die ein Geschäftsführer eines großen Wohlfahrtsverbandes oder der Direktor einer staatlichen Institution wahrnimmt, entspricht durchaus derjenigen eines Managers in der freien Wirtschaft und wird inzwischen auch mit interessanten Beträgen vergütet. Dies legt eine entsprechende professionelle Begleitung der Auswahl nahe. In Einzelfällen kann die Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse bzw. Leistungen bei der erfolgreichen Vermittlung von Arbeitslosen gewähren, was aber an Bedingungen gebunden ist, wie z. B. eine bestimmte Dauer der Arbeitslosigkeit (§ 421g SGB III).

Manchmal werden auch die Kommunen als Sozialhilfeträger aktiv und beauftragen Personalberater mit der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern (sog. „Beauftragter Dritter"). Dafür leisten sie im Erfolgsfall Zuwendungen an die beauftragten Personalberater. Mit den Neuregelungen bei der Arbeitsförderung, allgemein auch als „Hartz IV" bezeichnet, sind umfangreiche Änderungen für die Beteiligung Dritter in Kraft getreten. Eine Darstellung der Möglichkeiten ist hier nicht möglich, da sie nicht mehr bundeseinheitlich geregelt sind, sondern regional unterschiedlich gehandhabt werden.