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Handbuch Insolvenz: Insolvenzverfahren, Haftung, Gläubigerschutz, Sanierung und Auswege
2 Die Krise eines Geschäftspartners (S. 14)
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht fallen Insolvenzen bei Kunden oder Lieferanten eines Unternehmens nicht „vom Himmel". Es gibt Fälle, in denen die überraschende Insolvenz eines großen Kunden zu einem ebenfalls überraschenden u nd schnellen E intritt der Insolvenzreife bei einzelnen Lieferanten führt. Dies geschieht jedoch äußerst selten: Meist zeigen sich die Vorzeichen einer drohenden Insolvenz von Geschäftspartnern bereits viele Monate, bevor sie tatsächlich eintritt.
Achten Sie auf folgende Indizien:
• Verschlechterung der Zahlungs- oder Liefermoral
• Wechsel der Bankverbindung
• unangekündigter Umzug in neue und kleinere Geschäftsräume
• Kündigung von Mitarbeitern
• Wechsel des Steuerberaters
• Weggang von leitenden Mitarbeitern
• Austausch in der Geschäftsführung
Während die Risikovorsorge in Bankenkreisen unter dem Stichwort „Basel II" bereits seit Längerem heftig diskutiert wird, verfügt ein erheblicher Teil der deutschen Wirtschaft, insbesondere im Bereich des Mittelstands, nicht über ein funktionierendes (Früh-)Warnsystem. Wenn der Insolvenzfall eines Geschäftspartners eintritt, fehlen häufig Strategien darüber, welche Schritte nun unternommen werden sollen.
Zwar gehören Insolvenzen von Geschäftspartnern zum allgemeinen unternehmerischen Risiko, bei überlebenswichtigen Kunden und Lieferanten eines Unternehmens sollte dieses allgemeine Risiko jedoch minimiert werden. Meist reicht es nicht, wenn erst Wochen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, der die Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldet und gegebenenfalls den Rat erteilt, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen.
2.1 Was kann der Gläubiger vor Eintritt der Insolvenz tun?
Wenn ein Insolvenzverfahren im Kunden-/Lieferantenkreis eines Unternehmens droht, ist es wichtig, dies frühzeitig zu erkennen. Erfährt der Gläubiger schon bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt von dessen finanzieller Situation, kann er häufig noch wirksame Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vornehmen.
So können z. B. die Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner frühzeitig beendet werden, soweit dies tatsächlich möglich ist und er hierdurch nicht noch schneller zum Insolvenzantrag gezwungen wird. Es können eigene Darlehen gestellt werden, um die Insolvenz des Schuldners zu vermeiden.
Eine w eitere g angbare Alternative wäre, die offenen Verbindlichkeiten des Schuldners zu besichern. Allerdings verlangt diese Maßnahme meist einen ausreichenden zeitlichen Spielraum bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzantrag gestellt werden soll.
Ist die Insolvenz nicht mehr zu vermeiden, sollte der Gläubiger seinen Blickwinkel der neuen Situation anpassen und sachgerecht auf das Insolvenzverfahren reagieren. Hierzu gehört, dass man auch als Kunde/Lieferant die Insolvenz des Schuldners als Chance sieht. Ein ordentliches Insolvenzverfahren bietet z. B. vielfach die Möglichkeit, bald mit einem neuen und gesunden Unternehmen zusammenzuarbeiten, das aus dem insolventen Schuldner hervorgegangen ist.
So sollte bereits bevor der Insolvenzantrag gestellt wird mit dem Schuldner geklärt werden, ob geplant ist, das schuldnerische Unternehmen durch das Insolvenzverfahren zu retten (vgl. Kapitel 8 „Sanierungswege im Insolvenzverfahren").
Unter Umständen ermöglicht dies dem Gläubiger sogar, sich am neuen Unternehmen zu beteiligen oder Betriebsteile des Schuldners zu übernehmen. Hierzu besteht regelmäßig ein Handlungsbedarf bei der Geschäftsführung und den Gesellschaftern des Schuldners, die auch an ihre eigene Zukunft, gegebenenfalls gemeinsam mit dem insolventen Unternehmen, denken müssen.
Darüber hinaus sollte möglichst zügig Einigkeit darüber erzielt werden, ob und unter welchen Konditionen eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens möglich ist.
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