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Leasing und Europarecht

Leasing und Europarecht

von: Dr. Martin Schwifcz

Manzsche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung , 2000

ISBN: 9783214002657, 73 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 25,20 EUR

  • Elfenkind
    Herbst - Läuterung
    Den Himmel gibt´s echt
    Herbst - Zerfall
    Der Bankräuber
    Bleib cool, Papa
    Du gibst das Leben
    Mein Herz kennt die Antwort
  • Kopfschuss
    Die Zehn Gebote
    Das Feenorakel
    Zeit der Vergebung
    Alphavampir
    Der Geschmack des Wassers
    Succubus Shadows
    Hurentaten
 

Mehr zum Inhalt

Leasing und Europarecht


 

III. Die Rahmenbedingungen des Europarechts: Grundfreiheiten und Rechtsangleichung (S. 17-18)

A. Allgemeines

Gegenstand dieses Kapitels ist die Frage, unter welchen europarechtlichen Rahmenbedingungen das Leasinggeschäft – insbesondere auch das grenzüberschreitende Leasinggeschäft – in der Europäischen Union betrieben werden kann. Es ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen eine in einem Mitgliedstaat etablierte Leasinggesellschaft ihre Geschäfte – sei es etwa durch Errichtung einer Zweigniederlassung, einer Tochtergesellschaft etc, sei es durch grenzüberschreitende Dienstleistungen – auch in anderen Mitgliedstaaten betreiben kann. Dabei sind aufsichtsrechtliche Aspekte (Regelung der Zulassung zum Leasinggeschäft etc) ebenso von Bedeutung wie Regelungen über den Inhalt und die Durchführung konkreter Geschäftsfälle. Die grundsätzlichen Problemstellungen entsprechen weitgehend denen der Bankgeschäfte, wobei jedoch der Bereich des Bankrechts – national wie auch auf europäischer Ebene – in hohem Maße geregelt ist, wogegen für das Leasing auf nationaler Ebene und ebenso auch auf europäischer Ebene Regelungen oftmals fehlen.

Die genannten Fragestellungen sind auf zwei unterschiedlichen – wenngleich auch miteinander verknüpften Ebenen – zu untersuchen. Einerseits bilden die Grundfreiheiten eine allgemeine Grundlage, welche für das Leasinggeschäft wie für alle anderen Geschäftsarten auch genutzt werden kann. Dabei sind naturgemäß insbesondere die Regelungen über die Niederlassungsfreiheit und über die Dienstleistungsfreiheit von besonderer Bedeutung. Da für die Abwicklung von Leasinggeschäften auch der Ankauf des Leasingobjektes (seien es Mobilien, seien es Immobilien) durch die Leasinggesellschaft erforderlich ist, können auch Aspekte der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit von Bedeutung sein. Besonders in letztgenannter Hinsicht können europarechtliche Aspekte auch für das „nationale Leasinggeschäft" von Bedeutung sein, man denke etwa daran, daß eine österreichische Leasinggesellschaft für österreichische Kunden KFZ auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates beschafft.

Andererseits ist zu berücksichtigen, daß in allen Bereichen der Grundfreiheiten (insbesondere in Gestalt der zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses) unterschiedliche nationale Regelungen weiterhin zulässig sein können. Es ist somit weiters zu untersuchen, ob bzw in welchem Umfang für das Leasinggeschäft relevante Rechtsbereiche (etwa durch Richtlinien) bereits harmonisiert worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Leasinggeschäft sehr wesentlich von steuerlichen Gesichtspunkten bestimmt ist, sohin von einem Bereich, der infolge des Einstimmigkeitsprinzips bislang nur in Teilbereichen harmonisiert werden konnte.

B. Leasing und Grundfreiheiten

1. Leasing und Niederlassungsfreiheit

Artikel 43ff EG (früher Artikel 52ff EG-V) regeln die Niederlassungsfreiheit, das heißt die Freiheit für Angehörige der Mitgliedstaaten bzw nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Weiters haben die genannten, soferne sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind, auch das Recht, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen. Nach überwiegender Rechtsprechung des EuGH beinhaltet die Niederlassungsfreiheit in erster Linie ein Diskriminierungsverbot, das heißt sie ermöglicht die oben genannten Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen .

Die Aufnahme und die Ausübung selbständiger Tätigkeiten können von der Einhaltung von durch das Allgemeininteresse gerechtfertigten Rechts- und Verwaltungsvorschriften – zB Organisation, Befähigung, Kontrolle etc – abhängig gemacht werden . Unterliegt die Aufnahme oder Ausübung einer spezifischen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat derartigen Bedingungen, so muß der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates, der sich im Aufnahmestaat niederlassen und diese Tätigkeit dort ausüben will, diese Bedingungen grundsätzlich erfüllen . Verboten ist jedoch jede Form der Diskriminierung, sei sie unmittelbar oder mittelbar, was insbesondere für ein Wohnsitzerfordernis gilt . Die Bestimmungen über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Leasinggesellschaft in der EU variieren, wobei grundsätzlich drei Systeme unterschieden werden können :

1. Eine Leasinggesellschaft wird als Kreditinstitut angesehen und bedarf einer Bankzulassung vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit; die Leasinggesellschaft unterfällt direkt der Bankenaufsicht.

2. Es bestehen Sonderbestimmungen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Leasinggesellschaft, wonach zwar keine Bankzulassung, wohl aber eine Leasinglizenz verlangt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Leasinglizenz müssen ständig eingehalten werden und sind nur diese Gegenstand der Aufsicht.

3. Die Tätigkeit einer Leasinggesellschaft wird als gewöhnliche kaufmännische Tätigkeit angesehen, es bedarf weder einer Bankzulassung noch einer Leasinglizenz . Eine Bankaufsicht im EU-rechtlichen Sinne kann in den beiden letztgenannten Fallgruppen allerdings auf konsolidierter Basis stattfinden, wenn die Leasinggesellschaft zu einer Kreditinstitutsgruppe gehört.


Innerhalb dieser Rahmenbedingungen können Leasinggesellschaften aus einem Mitgliedstaat generell (unabhängig von der allfälligen Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zweiten Bankenrichtlinie) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten das Leasinggeschäft mittels Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften nach jenen Regeln betreiben, wie diese auch für Leasinggesellschaften des Aufnahmestaates Geltung haben.