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Honorarberatung im Private Banking: Traditionelle und alternative Preismodelle im direkten Vergleich

Miriam Faßbender

 

Verlag Diplomica Verlag GmbH, 2010

ISBN 9783836648837 , 167 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz frei

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34,99 EUR

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Textprobe: Kapitel 4.2, Leistungs- und verursachungsgerechte Bepreisung: Im traditionellen Preismodell erfolgt keine verursachungsgerechte Bepreisung der Beratung. Die Banken erhalten ihr Leistungsentgelt indirekt und standardisiert über die vertriebenen Produkte. Die Entschädigung erfolgt somit unabhängig von den im Rahmen der Beratung tatsächlich entstandenen Kosten. Die fehlende verursachungsgerechte Bepreisung führt dazu, dass die Erreichung von Kostendeckung für Private Banking-Anbieter oftmals schwierig ist. Da die Abschluss- und Abwicklungsprovisionen unabhängig von der Inanspruchnahme einer Beratungsleistung erhoben werden, liegt auch keine leistungsgerechte Bepreisung vor. Dies kann zu Unverständnis und Verärgerung bei den betroffenen Kunden führen. Bei der Umsetzung eines alternativen Preismodells, sollte demnach auf eine leistungs- und verursachungsgerechte Entlohnung der Beratungsleistung geachtet werden. Das Volumen-Modell als alternatives Preismodell eignet sich sehr gut für Kunden mit einem hohen Beratungsbedarf. Da das Entgelt unabhängig von der jeweils in Anspruch genommenen Beratungsmenge erhoben wird, sinkt der Durchschnittspreis einer Beratung mit zunehmender Beratungsinanspruchnahme. Durch Anwendung dieser Abrechnungsart könnte für Banken das Problem auftreten, dass Kunden versuchen die Beratungsmenge/ -dauer unnötig auszudehnen, um so mehr Leistung für das gleiche Geld zu erhalten. Aus diesem Grund ist zeitlich mit einem erheblichen Betreuungsmehraufwand zu rechnen. Aufgrund dessen, dass sich dieser Mehraufwand nicht in einem höheren Beratungshonorar widerspiegeln würde, liegt auch beim Volumen-Modell keine leistungsgerechte Bepreisung vor. Der fehlende Kostenbezug ist ein weiterer Nachteil des Volumen-Modells. Es liegt keine verursachungsgerechte Bepreisung der Beratung vor, da nicht jeder Kunde mit einem hohen Depotvolumen auch in hohem Maße Beratungsleistungen nachfragt und dementsprechend hohe Kosten verursacht. Beim Zeithonorar-Modell muss das Beratungsentgelt lediglich bei tatsächlicher Inanspruchnahme gezahlt werden. Aus Bankensicht ist dies als Vorteil zu werten, da die verursachten Kosten direkt an den Kunden weitergegeben werden können. Das Zeithonorar-Modell kann zudem unterschiedlichen Kundenpräferenzen gerecht werden und unterschiedliche Beratungsklassen offerieren, da sich die Höhe des Stundensatzes mittels einer Staffelung des Preiszählers, bspw. an der Qualifikation des Beraters bemessen lässt. Je nachdem ob der Kunde eher preissensibel ist oder nicht, kann ihm so bspw. die Beratung durch einen teureren Spezialisten angeboten werden. Im Zeithonorar-Modell kann die Entlohnung der Beratung somit als verursachungs- und leistungsgerecht bezeichnet werden. Das Flat-Fee-Modell erleichtert dem Kunden die Schwierigkeit der Leistungsbeurteilung, da er einen pauschalen Preis zahlt und es in seiner Hand liegt, wie oft er die im Paket vorhandenen Leistungen in Anspruch nimmt. Unter Preis-/ Leistungsgesichtspunkten eignet sich das Flat-Fee-Modell daher insbesondere für Kunden mit einer überdurchschnittlichen Beratungsnachfrage. Kunden mit einer unterdurchschnittlichen Beratungsnachfrage stehen dem Modell voraussichtlich eher ablehnend gegenüber, da für sie ein Missverhältnis zwischen Preis und nachgefragter Leistung besteht. Wie auch beim Volumen- und traditionellen Preismodell gleichen diese Kunden die hohe Beratungsnachfrage und damit auch hohen Kosten anderer Kunden aus. Beim Flat-Fee-Modell liegt dementsprechend keine verursachungs- und leistungsgerechte Bepreisung vor. Bei Anwendung des Ticket-Fee-Modells ist dem Beratungshonorar ein direkter Nutzen gegenübergestellt. Kunden, die viele Beratungen in Anspruch nehmen, zahlen auch mehr und das unabhängig davon, wie hoch das Volumen ist um das es in der Beratung geht. Zwar können die Beratungseinheiten unterschiedlich lang sein und dementsprechend unterschiedlich hohe Kosten verursachen, grundsätzlich kann diesem Modell aber eine leistungs- und verursachungsgerechte Vergütung der Beratungsleistung unterstellt werden. Für die Bank besteht beim Performance-Modell eine völlige Abkopplung des Honorars von den Kosten der Leistungserbringung, d. h. es liegt keine verursachungsgerechte Bepreisung der Leistungen vor. Der für den Kunden zu zahlende Preis ist ausschließlich von der erbrachten Leistung des Private Banking-Anbieters abhängig, womit das Modell als besonders leistungsgerecht bezeichnet werden kann. Die periodenweise zu entrichtende Clubgebühr innerhalb des Club-Modells, entspricht keiner verursachungs- und leistungsgerechten Bepreisung der Beratung, da sich der pauschale Ansatz, wie auch beim Flat-Fee-Modell, nicht unmittelbar an der nachgefragten Beratungsmenge und den tatsächlich verursachten Kosten richtet. Innerhalb des zweiteiligen Tarifes erfolgt eine verursachungs- und leistungsgerechte Abrechnung der einzelnen Beratungseinheiten, da der Preis ausgehend von den variablen Kosten einer Beratung kalkuliert wird. Die fixe Grundgebühr entspricht jedoch keinem leistungs- und verursachungsgerechten Ansatz, da sie nicht unmittelbar von der nachgefragten Beratungsmenge abhängt, sondern auf der Grundlage der bankbetrieblichen Fixkosten angesetzt wird. Festzuhalten ist daher, dass das Zeithonorar- und Ticket-Fee-Modell am ehesten einen Zusammenhang zwischen Beratungshonorar und erbrachter Leistung sowie dadurch verursachten Kosten herstellen. Insofern kommen sie einem leistungs- und verursachungsgerechten Preismodell am nächsten.