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Nachfolge in Familienunternehmen: Die Stiftung als Rechtsform zur Unternehmensnachfolge

G. Bosl

 

Verlag Diplomica Verlag GmbH, 2011

ISBN 9783836643467 , 131 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz frei

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29,99 EUR

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Textprobe: Kapitel 8, Zweckänderung und Auflösung der Stiftung: Zweckänderung: Da der Stiftungszweck von besonderer Bedeutung ist, kann einer Zweckänderung ein besonderes Gewicht zukommen. Durch eine Änderung des Stiftungszwecks hat sich die Stiftung neu zu orientieren und auch deren Aktivitäten müssen in eine andere Richtung ausgerichtet werden. Falls die Stiftung gemeinnützig ist und die neue Ausrichtung nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird, kann die Existenz der Stiftung gefährdet sein. Auch ist eine Stiftung während ihres Bestehens politischen, wirtschaftlichen und sozialen Änderungen unterworfen. Zweckänderung durch die Stiftungsverfassung: Vorerst kann eine Zweckänderung nur dann angestrebt werden, wenn der Stifterwille berücksichtigt werden kann. Erst dann kann an eine Aufhebung der Stiftung gedacht werden. Nach Landesrecht sind Satzungsänderungen zulässig. Allerdings sollte es in jeder Stiftungsverfassung die Möglichkeit geben, eine Zweckänderung vorzunehmen. Nach § 85 BGB hat der Stifter die grundsätzliche Berechtigung, in der Stiftungssatzung Verweise zur Änderung des Stiftungszwecks zu treffen. Es kann dadurch bestimmt werden, dass die Stiftung einen anderen Zweck fördern soll, wenn der festgelegte Zweck nicht erreicht werden kann. Auch kann der Vorstand durch den Stifter beauftragt werden, neue Zwecke zu bestimmen, wenn der alte Zweck nicht realisiert werden kann. Durch den Vorrang des Stifterwillens muss der Stifter die Merkmale für eine Zweckänderung vorgeben, da ansonsten der Vorstand seinen eigenen Willen durchsetzen könnte. Gegenüber Zweckänderungen, die durch Satzung ermächtigt sind, ist eine Ermächtigung durch Gesetz nachrangig. Jede Zweckänderung muss durch die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Zweckänderung durch Gesetz: Ist kein Hinweis zur Änderung des Stiftungszwecks in der Stiftungssatzung enthalten, muss eine Zweckänderung gesetzlich geprüft werden. Eine gesetzliche Ermächtigung muss zum einen den Stiftungsorganen zur Zweckänderung erteilt werden, zum anderen der Stiftungsaufsichtsbehörde für einen staatlichen Zwangseingriff. Die Zweckänderung durch die Stiftungsorgane ist in vielen Landesstiftungsgesetzen enthalten, wenn sie dem Willen des Stifters entspricht. Eine Zweckänderung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ist in § 87 Abs. 1 BGB geregelt. Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn einerseits der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, andererseits, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist. Aufhebung der Stiftung: Eine rechtsfähige Stiftung kann solange existieren, bis diese durch einen staatlichen Akt aufgelöst bzw. aufgehoben wird. Eine Auflösung der Stiftung kann auf Beschluss der Stiftungsorgane oder von Amts wegen erfolgen. Außerdem gibt es noch die insolvenzbedingte Auflösung. Auflösung durch die Aufsichtsbehörde: Falls die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet, kann die Stiftungsbehörde nach § 87 Abs. 1 BGB eine Stiftung aufheben bzw. auflösen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks kann nach zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ist dieser abschließend in § 275 Abs. 1 BGB definiert. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erfüllung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ob sie es schon bei der Gründung war oder erst nachträglich bekannt geworden ist. Vor allem die Zweckerreichung, der Wegfall aller Destinatäre und der Vermögensverlust sind Fälle einer tatsächlichen Unmöglichkeit. Wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks gegen gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes erlassene Verbote verstößt, ist die Erfüllung rechtlich unmöglich. Nach § 87 Abs. 1 BGB ist die zweite Tatbestandsalternative erfüllt, wenn das Gemeinwohl durch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet wird. Wenn durch die Erfüllung des Stiftungszwecks Gesetze verletzt oder im Widerspruch zu Grundsatzentscheidungen der Rechts- oder Verfassungsordnung stehen und somit zu einer Beeinträchtigung von Verfassungsrechtsgütern führen, liegt eine Gemeinwohlgefährdung vor. Auch muss das Gemeinwohl durch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet sein und nicht durch das (Fehl-)Verhalten der Stiftungsorgane. Auflösung durch Organentscheidung: Eine Stiftung kann einerseits durch den Stifter selbst aufgehoben werden, falls dies in der Stiftungssatzung vorgesehen ist. Andererseits kann er die Aufhebung anordnen und sie somit dem Vorstand oder einem Dritten übertragen. Die Voraussetzungen der Aufhebung müssen allerdings in der Stiftungssatzung genau beschrieben sein. Erst wenn die Aufsichtsbehörde die Aufhebung genehmigt, ist die Aufhebung der Stiftung durch den Stifter, Vorstand oder Dritte rechtswirksam. Außerdem müssen steuerliche Konsequenzen beachtet werden, wenn die Stiftung aufgelöst wird. Zum einen entstehen Ertragsteuern, wenn stille Reserven realisiert werden, zum anderen unterliegt die Stiftung nochmals der Erbschaftsteuer. Insolvenzbedingte Auflösung: Grundsätzlich ist ein Vermögensverlust kein Grund, die Stiftung zu beenden. Allerdings verliert die Stiftung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ihre Rechtsfähigkeit (§§ 86, 42 BGB). Gemäß diesen Vorschriften trifft den Stiftungsvorstand eine Insolvenzantragspflicht. Die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse oder Vermögenslosigkeit ist kein Beendigungsgrund. Allerdings ist in diesen Fällen die Stiftung durch die Aufsichtsbehörde (§ 87 BGB) aufzuheben, wenn die Erfüllung dies Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Bei der Stiftung & Co. KG besteht eine Insolvenzantragspflicht nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Überschuldung (§ 130a HGB). Im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG ist der Kommanditist einer Stiftung & Co. KG besser gestellt. Ein Grund dafür ist, dass Auszahlungen an den Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen. Die Auszahlungen müssten dabei aus dem Vermögen der KG erbracht werden so dass mittelbar das Vermögen unter den Nennwert des Stammkapitals der GmbH herabsinkt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit der Auflösung die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit verliert und das Stiftungsvermögen auf die in der Satzung benannten Begünstigten übertragen wird. Die jeweiligen Vorschriften der InsO gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens vor. Außerdem richtet sich die Anfallsberechtigung nach Landesrecht, wenn in der Satzung keine Begünstigten benannt sind. Soweit das Landesrecht keine besonderen Regelungen enthält, kommt das Vermögen somit dem Fiskus des Landes zugute, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte.