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Auswirkungen des Öko-Audits auf das Umweltstrafrecht
Katharina Hölzen, Hans Achenbach, Ralf Krack, Hero Schall, Roland Schmitz, Arndt Sinn
Verlag Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2011
ISBN 9783862348329 , 291 Seiten
Format PDF, OL
Kopierschutz Wasserzeichen
"O. Ergebnis (S. 267-269)
I. Zusammenfassung der Erkenntnisse
Bezüglich der zunächst in den Mittelpunkt gestellten Frage nach dem Potenzial des Öko-Audits zum Ausschluss einer straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für Umweltverstöße im Unternehmen ist festzuhalten, dass das EMAS-Verfahren ein generelles, jedoch nicht ein situatives Organisationsverschulden ausschließt. Analog zu sonstigen Verkehrsnormen hat es eine lediglich indizielle Wirkung und kann keine Enthaftung in jeder individuellen betrieblichen Situation garantieren. Nichtsdestotrotz verringert sich durch eine EMAS-Teilnahme das Strafbarkeitsrisiko, und es ist viel dafür getan, dass Unternehmen weniger häufig in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gelangen.
Für den nunmehr unwahrscheinlicheren Fall eines strafrechtlichen Vorwurfs führt die EMAS-Zertifizierung aber in jedem Fall zu einer Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. So sind neben der Möglichkeit des Ausschlusses des Unrechtsbewusstseins – unter der Prämisse, dass der Täter auf die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Gültigerklärung vertraut – deutliche Erleichterungen bei der Entlastung hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs und der Geschäftsherrenhaftung gem. § 130 OWiG zu erwarten. Es dürfte den Strafverfolgungsbehörden in aller Regel wesentlich schwieriger gelingen, in der Leitungsperson eines EMAS-zertifizierten Unternehmens keinen »umweltbewussten Rechtsgenossen« zu sehen bzw. den Nachweis eines strafrechtlich falsch organisierten Betriebs zu erbringen. EMAS beinhaltet aber auch die befürchteten strafrechtlichen Nachteile.
So kann sich durch die dem Öko-Audit immanente eindeutige Verantwortungszuschreibung und -transparenz die Entzerrung des dem Unternehmensstrafrecht eigenen, aus der Arbeitsteilung resultierenden Verfolgungsdefizits ergeben, sodass die innerbetriebliche Pflichtendelegation für die Strafverfolgungsbehörden besser nachvollziehbar ist. Die aus Unternehmenssicht negative Konsequenz ist, dass EMASunterUmständen einen leichteren Zugriff auf den im Einzelfall Verantwortlichen ermöglicht oder zumindest begünstigt. Zulasten der Leitungspersonen kann sich darüber hinaus durch die verstärkte Beschäftigung mit Umweltfragen und umweltrelevanten Verhaltensweisen und den dadurch erlangten besonderen Kenntnissen im Umweltbereich der einzuhaltende Fahrlässigkeitsmaßstab verschärfen.
Aus der mit EMASverbundenen gesteigerten Dokumentation ergibt sich eine weitere, für das Unternehmen brisante Problematik. Die teilnehmende Organisation schafft mit der Erfüllung der vom Öko-Audit verlangten Anforderungen in großem Maße gegen sich selbst in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwendbares Beweismaterial. Außerdem erlangen diverse externe EMAS-Akteure, wie der Umweltgutachter sowie die Zulassungs- und Registerstellen, möglicherweise belastende Umweltinformationen über das Unternehmen. Dabei erweist sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Umweltgutachter als die Person, über die sie am meisten des durch EMAS vermehrt produzierten potentiellen Beweismaterials und belastenden Wissens fruchtbar machen kann.
Des Weiteren führt EMAS zu einer qualitativen und quantitativen Steigerung freiwilliger Eigenkontrollen und in der Folge zu einer vermehrten Produktion von Beweismaterial, das in einem Strafverfahren nicht durch ein Verwertungsverbot geschützt ist. Infolgedessen sind teilnehmende Betriebe faktisch einem höheren Strafverfolgungsrisiko ausgesetzt als Unternehmen, die auf freiwillige Selbstkontrollen zulasten der Umwelt gänzlich verzichten."