Suchen und Finden

Titel

Autor/Verlag

Inhaltsverzeichnis

Nur eBooks für mein Endgerät anzeigen:

 

Newsletter

Versicherungsaufsichtsrecht, Kritische Betrachtungen

Versicherungsaufsichtsrecht, Kritische Betrachtungen

von: Gerrit Winter

Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, 2007

ISBN: 9783899524932, 843 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 88,00 EUR

Ersparnis: 10,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Versicherungsaufsichtsrecht, Kritische Betrachtungen


 

3. Schranken des mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraums (Seite 42)

Kann ein Mitgliedstaat von einer Mindestharmonisierung abweichen, so stellt sich die Frage nach dem Umfang des nationalen Gestaltungsbereichs. Im Versicherungsaufsichtsrecht, dessen gemeinschaftsrechtliche Harmonisierungen sich in den einzelnen Versicherungsrichtlinien finden und bei denen es sich zum Teil auch um Mindestharmonisierungen handelt, ergibt sich die Reichweite der nationalen Abweichungsmöglichkeiten aus den Bestimmungen der Richtlinien. Handelt es sich um eine Harmonisierungsvorschrift, so ist in der Regel leicht zu erkennen, ob es sich um eine Mindestharmonisierung handelt, die Abweichungen zugänglich ist. Ein Beispiel für eine nicht zulässige Abweichung von der richtliniengemäßen Mindestharmonisierung findet sich bei der Tätigkeitslandaufsicht (Art. 46 Gesamtrichtlinie Leben, Art. 40 Dritte Richtlinie Schaden). Nach Abs. 2 dieser Vorschriften kann die Behörde des Tätigkeitslandes, wenn sie feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Tätigkeitsland eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die im Tätigkeitsland für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, das Versicherungsunternehmen auffordern, die Unregelmäßigkeiten abzustellen. Nach nahezu allgemeiner Ansicht handelt es sich bei der Aufsicht der Tätigkeitslandbehörde insoweit um eine reine Legalitätskontrolle, nicht um eine – erheblich weiterreichende – Missstandskontrolle. Von dieser Bestimmung kann der Mitgliedstaat der Tätigkeitslandbehörde nicht abweichen, denn eine derartige Möglichkeit ergibt sich nicht aus den Art. 46 bzw. 40 der Richtlinien, noch würde sie der Systematik der Richtlinien entsprechen. Denn eine Schutzverstärkung kann – wie es in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gelangt – nicht im Rahmen der Tätigkeitsland- sondern nur der Herkunftslandaufsicht erfolgen. Soweit ein Mitgliedstaat in seinem Versicherungsaufsichtsgesetz für die Tätigkeitslandaufsicht nicht die bloße Legalitätskontrolle, sondern die weitergehende Missstandsaufsicht normiert – wie das in Deutschland in § 110 a IV 3 a VAG geschehen ist –, so ist eine solche Vorschrift richtlinienkonform auszulegen. Für die Tätigkeitslandaufsicht kann ein Mitgliedstaat die allgemeine Missstandskontrolle nicht beibehalten oder einführen, es gilt trotz der abweichenden Formulierung der nationalen Vorschrift der Richtlinieninhalt.
Soll der Mitgliedstaat bei der Transponierung vom Richtlinienrecht und den dort niedergelegten Mindestvorschriften abweichen können, so ist das in der Regel in den Richtlinienbestimmungen angezeigt (Beispiele: Art. 6 V Unterabs. 3, Art. 13 III Unterabs. 3, Art. 14 V Unterabs. 2, Art. 16 VII, IX Unterabs. 1 und 2, Art. 18 VI usw. der Gesamtrichtlinie Leben). In aller Regel ergibt sich aus den Vorschriften auch, inwieweit eine Abweichung von der Richtlinie zulässig ist.