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Der sanfte Verlust der Freiheit: Für ein neues Steuerrecht - klar, verständlich, gerecht.

Paul Kirchhof

 

Verlag Carl Hanser Fachbuchverlag, 2004

ISBN 9783446227866 , 241 Seiten

Format PDF, OL

Kopierschutz Wasserzeichen

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Die Steuersubvention ist Fremdkörper, die Leistungssubvention Übergangshilfe (S. 45-46)

Bei einer Podiumsdiskussion über ein einfacheres Steuerrecht sagte mir jüngst ein Finanzminister, das Recht dürfe in einem modernen Finanzstaat der Politik niemals das Handlungsinstrument der Subvention aus der Hand schlagen. Das ist richtig. Der Finanzstaat stützt einen wesentlichen Teil seiner Mächtigkeit derzeit auf das Angebot von Finanzhilfen und die Androhung von Sonderlasten. An die Stelle der Anordnung tritt der Anreiz, an die Stelle der Rechtsverbindlichkeit die Subventionsverlockung, an die Stelle der Strafe der Steuernachteil, an die Stelle der Vollstreckung die Verständigungsbereitschaft. Das Erwerbsmotiv drängt den Staatsbürger in die Zusammenarbeit mit einem Finanzstaat, der Gelder vergeben und von Abgabenlasten befreien kann.

Dennoch ist auch die Macht des Finanzstaates verfassungsrechtlich zu mäßigen. Das Füllhorn der Subventionen darf nur mit Finanzmitteln gefüllt werden, die gegenüber dem Finanzier, dem Steuerzahler, gerechtfertigt werden können. Das Stabilitätsgesetz fordert eine Abbauliste für Steuer- und Leistungssubventionen, um die Gesamtsteuerlast zu verringern. Sodann sind die Maßstäbe der Subventionierung im parlamentarischen Verfahren der Transparenz und Öffentlichkeit zu überprüfen und allgemein bewusst zu machen. Vor allem aber sollte der Staat nur das Handlungsmittel der Leistungssubvention, nicht das der Steuersubvention wählen.

Die Leistungssubvention stützt sich auf einen förmlichen Bescheid, der die Höhe der Subvention nennt und von Bedingungen und Auflagen abhängig macht. Das Ziel dieser Zuwendungen wird individuell benannt und kontrolliert. Bei der Steuersubvention bedient sich der Steuerpflichtige hingegen selbst, indem er den begünstigten Tatbestand erfüllt. Der Staat kann die Höhe und Dauer der Zuwendung nur vermuten und schätzen. Die Freiheitsbeeinträchtigung wird weniger bewusst, ihre Folgewirkungen bleiben im Dunkel von Steuersparmodellen und einer fast schon irrationalen Bereitschaft zur Steuervermeidung. Der freiheitliche Staat wählt deshalb die bewusste, erkennbare, rechtlich abgemessene und kontrollierte Freiheitslenkung, also die Leistungssubvention.

Die Steuersubvention schwächt auch die demokratische Entscheidungskraft und Kontrolle des Parlaments. Parlament und Öffentlichkeit kennen das Gesamtvolumen dieser Subventionen, den Ertragsausfall, nicht, können sich über den Adressaten und die dort erzielten Wirkungen kaum vergewissern. Der Subventionszweck wird im Gesetz generell bestimmt, nicht aber jährlich überprüft und in seinen konkreten Wirkungen beobachtet. Über die Leistungssubvention hingegen muss das Parlament jedes Haushaltsjahr dem Grunde und der Höhe nach erneut entscheiden. Die Haushaltsbewilligung ermächtigt zur Subvention; die Zahlung im Einzelfall wird von der Verwaltung zugemessen und kontrolliert. Die Leistungssubvention ist grundsätzlich befristet, sollte nur vorübergehend gewährt werden und nicht dauernde Finanzabhängigkeiten begründen.