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Das schweizerische Betreibungsverfahren
In der Schweiz ist das Zwangsvollstreckungs-Verfahren (dies ist der allgemeine Begriff für das staatlich organisierte Inkasso von Geld resp. Forderungen) durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs (abgekürzt SchKG), gültig seit 1.1.1892, mit revidierter Fassung ab 1.1.1997, geregelt. Das schweizerische Verfahren ist – international verglichen – gut, schnell, unkompliziert und relativ kostengünstig. Es zeichnet sich dadurch aus: Spezielle Ämter, nämlich die Betreibungsämter, übernehmen diese Aufgaben. Jeder kann jeden betreiben, ohne Angabe von Gründen. Die erste Amtshandlung, der Zahlungsbefehl und somit die Betreibung kann vom Schuldner sehr einfach gestoppt werden. Ein Prozess, eine oft langwierige gerichtliche Auseinandersetzung, ist nur in Ausnahmefällen notwendig, nämlich dann, wenn der Schuldner Einsprache (Rechtsvorschlag) erhoben hat und diese nicht auf eine andere Art beseitigt werden kann.
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