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Bußgeld, Punkte, Führerschein: Ihr gutes Recht als Autofahrer

Bußgeld, Punkte, Führerschein: Ihr gutes Recht als Autofahrer

von: Heinz-Wilhelm Vogel

Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH (früher LexisNexis), 2009

ISBN: 9783896993724, 342 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 10,88 EUR

Ersparnis: 1,92 EUR

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Bußgeld, Punkte, Führerschein: Ihr gutes Recht als Autofahrer


 

4. Kapitel: Fahrverbot &, Führerscheinentzug (S. 121-123)
Wenn der kurz- oder längerfristige Verlust des Führerscheins droht, entsteht akuter Handlungsbedarf. Welche Möglichkeiten Sie bei Führerscheinmaßnahmen haben und wie Sie am besten vorgehen, hängt entscheidend davon ab, ob es um ein Fahrverbot oder den Führerscheinentzug, auch Entziehung der Fahrerlaubnis genannt, geht.

Wann ein Fahrverbot droht
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe leichtsinnigen oder nachlässigen Autofahrern als Denkzettel auferlegt werden kann. Ein Fahrverbot kann aber auch wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet werden.

Achtung:
Anders als bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erhalten Sie Ihren Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder zurück. Ein Fahrverbot führt also nicht dazu, dass die Fahrprüfung neu abgelegt werden muss und ein neuer Führerschein ausgestellt wird.

Praxis-Tipp:
Bei einem Fahrverbot erhalten Sie also im wahrsten Sinne des Wortes Ihren alten „Lappen“ zurück, eben jenen, den Sie in amtliche Verwahrung gegeben haben. Das bedeutet aber auch: Haben Sie Ihren alten „Lappen“ bereits auf den EU-Führerschein im Scheckkartenformat umschreiben lassen, bekommen Sie nach Ablauf des Fahrverbots dann auch nur diesen Karten-Führerschein zurück. Die Möglichkeit einer Rückkehr zum alten „Lappen“ aus Anlass des Fahrverbots gibt es nicht.

Typische Fälle aus dem Verkehrsalltag
Bei Ordnungswidrigkeiten kommt ein Fahrverbot immer nur dann in Betracht, wenn es nach dem Bußgeldkatalog ausdrücklich vorgesehen ist. Das ist unter anderem bei diesen Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall:

• Falsches Überholen mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung anderer Verkehrsteilnehmer

• Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

• Nichteinhalten des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einem Abstand von weniger als 2/10 des halben Tachowerts, wenn die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt

• Rotlichtverstoß bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase

• Überholen mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt, mit Gefährdung oder Sachbeschädigung anderer

• Überschreiten der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 31 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

• Überschreiten der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 41 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft

• Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen

Grobe und beharrliche Verkehrsverstöße
Nicht jede der vorgenannten und sonst in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten ist zur Anordnung eines Fahrverbots geeignet. Vielmehr muss es sich um einen Verkehrsverstoß handeln, den Sie in „grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen haben. Mit der Beschränkung auf grobe Verletzungen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass objektiv nur Pflichtverletzungen von besonderem Gewicht infrage kommen. Das sind namentlich die oben erwähnten gefährlichen Ordnungswidrigkeiten, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind oder auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen.

Achtung:
Beharrlich begangene Pflichtverletzungen sind solche, die zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den groben Zuwiderhandlungen zählen müssen. Durch ihre wiederholte Begehung zeigt der Autofahrer aber, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.