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Teil 3: Insolvenzplan und Insolvenzplanverfahren in der Praxis (S. 103-104)
A. Prüfung der Sanierungsfähigkeit
Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es in jedem Fall unerlässlich ist, sich als Planinitiator oder -verfasser bereits vor Beginn der Erstellung eines Insolvenzplans ein eigenes objektives Bild vom schuldnerischen Unternehmen zu machen. Die entscheidenden Zahlen müssen aktuell sein und dürfen nicht von Beratern aus dem Lager des Schuldners stammen, um insbes. die Durchführbarkeit eines Fortführungsplans zu gewährleisten. Die Information über den Insolvenzfall ruft oft wenig planbare Reaktionen bei den Geschäftspartnern des illiquiden Unternehmens hervor. So ist jeder Planersteller gut beraten, sich der weiteren Zusammenarbeit der unerlässlichen Geschäftspartner auch für die Zukunft und trotz Insolvenz zu versichern, bevor er mit den Arbeiten zur Aufstellung des Insolvenzplankonstruktes beginnt.
Dies gilt insbes. dann, wenn die Einreichung des Insolvenzplans bei Gericht bereits mit oder kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beabsichtigt ist. Nur so vermag er im Fall der fehlenden Kooperation rechtzeitig Alternativen zu schaffen.
B. Ausarbeitung und Vorlage des Insolvenzplans
Ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schuldner sanierungsfähig und auch sanierungswürdig ist, ist es an der Zeit, gemeinsam mit dem Schuldner ein geeignetes Sanierungskonzept zu erarbeiten. Gemeinsam mit dem Schuldner, da eine Sanierung grds. nur bei der vollen Unterstützung durch das schuldnerische Unternehmen überhaupt zustande kommen kann. Bereits i.R.d. Erstgesprächs empfiehlt es sich, erste Anhaltspunkte für Sanierungsoptionen aufzunehmen: Gibt es Familienangehörige oder andere Dritte, die einen Betrag für einen Insolvenzplan zur Verfügung stellen würden?
Gibt es eine aktuelle Finanzbuchhaltung des Unternehmens? Wie sehen die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Jahre aus? Können aussagekräftige Unterlagen zu den Verbindlichkeiten vorgelegt werden? Hat sich die Illiquidität im privaten oder betrieblichen Bereich entwickelt? Gibt es Dritte, die ggf. an einer übertragenen Sanierung interessiert sind? Ist der Schuldner kooperativ und motiviert und liegen nach erster Einschätzung die finanziellen Probleme im privaten Bereich, d.h. zu hohe Entnahmen aus dem Unternehmen, kann man unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens den Schuldner zunächst dahin lenken, dass die Entnahmen auf das pfändungsfreie Minimum gesenkt werden, um sich kurzfristig ein Bild zu verschaffen, ob die Liquidität des Unternehmens ansteigt.
So kann der Verwalter den Eintritt in unnötige Versicherungs- oder Dienstleistungsverträge ablehnen (§ 103 InsO) und ggf. Entnahmen zur Tilgung aufgelaufener Altverbindlichkeiten stoppen, da es sich nun um Insolvenzforderungen handelt. Ist der Schuldner nun „frei von diesen finanziellen Altlasten", wird sich in kürzester Zeit zeigen, ob eine Sanierung durch Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst oder durch dritte Investoren möglich sein wird. Da jedoch ein Insolvenzplan nicht zwingend auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet sein muss, kann die Zerschlagung des Unternehmens ebenso ein taugliches Ziel des Insolvenzplans sein.
I. Liquidationsplan
Im Fall der gesetzlich vorgesehenen Zerschlagung/Liquidation eines Unternehmens hat der eingesetzte Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen und somit auch das dem Insolvenzbeschlag unterliegende schuldnerische Unternehmen unverzüglich zu verwerten. Bei Liquidation im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens entfällt die zeitliche Begrenzung dagegen.337 Ein möglicher Liquidationsplan könnte zustande kommen, indem der Freiberufler als natürliche Person für den vorzeitigen Erhalt der Restschuldbefreiung bspw. seine selbstständige Tätigkeit freiwillig aufgibt und so seinen Gläubigern die Vermögenswerte zur Verfügung stellt, welche sonst unpfändbar im Rahmen seiner Berufsausübung gewesen wären und somit nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen. Dies ist konkret der Fall, wenn eine natürliche Person als Unternehmensträger ihre bis dato fortgeführte freiberufliche Tätigkeit freiwillig i.R.d. Liquidationsplanverfahrens aufgibt und so der Unternehmenswert für die Verwertung und mithin den Gläubigern zur Verfügung steht.
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