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von: Martin Filzek

Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH (früher LexisNexis), 2008

ISBN: 9783896554154, 1263 Seiten

4. Auflage

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 40,80 EUR

Ersparnis: 7,20 EUR

  • Taking the Pulse of Economic Development - Service Trends
    Die Zeit läuft ab - Folge 297 - Maddrax, Die dunkle Zukunft der Erde
    Cloud Computing - Chancen und Risiken aus technischer und unternehmerischer Sicht
    Vampira - Folge 3 - Besessen
    Erfolgreich mit Scrum - Einflussfaktor Personalmanagement - Finden und Binden von Mitarbeitern in agilen Unternehmen
    Homöopathie in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett - Einführung, Anleitung, Leitfaden
    Maschinenelemente-Formeln
    Wettbewerbsfaktor Business Software - Prozesse erfolgreich mit Software optimieren - Berichte aus der Praxis
  • Am Puls wirtschaftlicher Entwicklung - Dienstleistungstrends
    Grundzüge des praktischen Strahlenschutzes
    Measurement Process Qualification - Gage Acceptance and Measurement Uncertainty According to Current Standards
    Maschinenelemente - Funktion, Gestaltung und Berechnung
    Werkstoffprüfung - Ermittlung von Werkstoffeigenschaften
    Training Qualitätsmanagement - Trainingsfragen - Praxisbeispiele - Multimediale Visualisierung
    Solidworks Enterprise PDM 2011 - Grundlagen und Praxis für Anwendung - Administration - Customizing
    Praxishandbuch für Führungskräfte- Mitarbeiter überzeugen - Führungsfähigkeiten entwickeln - Systemische Methoden anwenden
 

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Teil 2: Kommentierung (S. 71-73)

Erster Teil. Gerichtskosten Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument

Vor § 1 KostO Einleitung Schon 1879 traten die Reichsjustizgesetze (GVG, ZPO, KO und StPO) mit entsprechenden Kostenregelungen durch das GKG und die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher sowie Zeugen und Sachverständige in Kraft. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Rn. 1 f.) wurde hingegen erst 1936 mit der Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Kostenordnung – KostO) v. 25.11.1935 eine reichseinheitliche Regelung getroffen. Damit wurden die bis dahin geltenden verschiedenen Landeskostengesetze ersetzt, deren Regelungen z.T. als Vorbild dienten, v.a. das Preußische Gerichtskostengesetz und die Preußische Gebührenordnung für Notare.

Nach 1945 galt die KostO zunächst als Landesrecht weiter und wurde dann mit Inkrafttreten des GG Bundesrecht und formelles Gesetz. Im Jahr 1957 und in der Folgezeit kam es zu zahlreichen Änderungen der KostO, jedoch ohne dass sie gegenüber der 1936 in Kraft getretenen Fassung völlig umgestaltet worden wäre. Vielmehr sind viele wesentliche Gebühren- und Geschäftswertregelungen seit dem ersten Inkrafttreten erhalten geblieben, auch wenn sich die Paragrafenbezeichnungen z.T. mehrfach geändert haben. Ausführlicher zur Geschichte der KostO s. Korintenberg/Reimann, KostO, Einf. vor § 1 Rn. 1 – 15 m.w.N., Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Einleitung vor § 1 Rn. 1 – 6. Die KostO regelt in erster Linie die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Rn. 1 f.). Mehr oder weniger „nebenbei" wurden die Geltung dieser Regelungen auch für Notare angeordnet und für diese einige spezielle Regelungen hinzugefügt.

Dieses Bild ergibt jedenfalls der Gesetzesaufbau: Die Regelungen von Werten und Gebühren sind der Situation von 1935 entsprechend in dem etwa 80 % des gesamten Gesetzes umfassenden ersten Teil der KostO noch immer enthalten (§§ 1 bis 139, dort speziell §§ 36 ff. – vgl. auch die tabellarische Kurzübersicht über die für Beurkundungen und sonstige Tätigkeiten des Notars infrage kommenden Gebührenvorschriften sowie die allgemeinen Geschäftswertregelungen bei §§ 18 ff., ebenfalls mit vorangestellter Übersicht zu für den Notar infrage kommenden Geschäftswerten. Hingegen ist der danach folgende wesentlich kleinere zweite Teil (§§ 140 bis 157) mit „Kosten der Notare" überschrieben. Diese richten sich aufgrund des Verweises in § 141 jedoch auch nach den Vorschriften des ersten Teils („Gerichtskosten"), soweit in § 143 nicht Ausnahmen angeordnet sind (z.T. nur für einzelne Absätze).

Bei zahlreichen Vorschriften des ersten Teils, etwa §§ 60 ff. für Eintragungsgebühren in Grundbuchsachen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass sie nur Gerichtskosten betreffen, wobei aber einzelne Ausnahmen ausdrücklich angeordnet sind, etwa für die Geschäftswertregelungen in §§ 107, 109 und 111 in Nachlasssachen, die für den Notar dann entsprechend anzuwenden sind. Ein kleiner dritter Teil (§§ 157a bis 164) enthält Schluss- und Übergangsvorschriften.

Seit Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) v. 28.08.1969 (BGBl. I, S. 1513) sind Notare nahezu ausschließlich für Beurkundungen zuständig (ausführlich hierzu Winkler, BeurkG, Einl. Rn. 1 ff. und § 1 Rn. 1 ff. mit Auflistung der wenigen verbliebenen Zuständigkeiten des Gerichts, z.B. für Erbschaftsausschlagungen, Anträge auf Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse mit eidesstattlichen Versicherungen, Vaterschaftsanerkenntnisse, Abmarkungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen in Rn. 39 und 53 zu § 1).