Suchen und Finden
Service
Infos und Kontakt
§ 2 Das Recht des Europarates (S. 28)
I. Aufgaben und Struktur des Europarates
Einführende Literatur: Glauben , Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, DRiZ 2004, 129, Klein , 50 Jahre Europarat, AVR 39 (2001), 121.
Wie gesehen gibt es neben der EU auch noch andere Organisationen, die Europarecht im Sinne eines regionalen Völkerrechts hervorbringen. Die wichtigste ist der Europarat, der vor allem wegen seiner Konventionen bedeutsam ist. Dabei handelt es sich um Abkommen, die im Rahmen des Europarates abgeschlossen werden und von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, damit sie in Kraft treten können1. Ein Schwerpunkt der folgenden Darstellung wird auf der auch für die EU und ihre Rechtsordnung bedeutsamen EMRK liegen, deren Grundrechte sowohl für das Gemeinschaftsrecht als auch für das deutsche nationale Recht eine besondere Bedeutung haben.
Der Europarat ist als unabhängig strukturierte Institution vom „Europäischen Rat“ (Art. 4 EU) zu unterscheiden. Im Europarat sind daher auch Staaten vertreten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind. Derzeit hat der Europarat 46 Mitgliedstaaten, alle Staaten Europas mit Ausnahme Weißrusslands einschließlich der Türkei, der Kaukasusländer und Grönlands2.
Der 1949 gegründete Europarat hat seinen Sitz in Straßburg und hat seiner Satzung nach das Ziel, eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedern zum Schutze und der Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern (Art. 1 der Europaratsatzung). Um diese Zielsetzung zu erfüllen, bietet der Europarat eine Plattform für Beratung von Fragen von gemeinsamem Interess
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt.; Ersparnis im Vergleich zur Printversion





















