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FRIEDRIKE SCHICK, TÜBINGEN
Der Begriff des Verhältnisses von Staat und Religion nach § 270 der Grundlinien der Philosophie des Rechts (S. 23)
Im Rahmen der Grundlinien der Philosophie des Rechts kommt Hegel auf das Verhältnis von Staat und Religion im Zuge der Entwicklung des inneren Staatsrechts zu sprechen, näher im Umfeld der Bestimmung des Verhältnisses von „politischem Organismus" – den Institutionen und der Verfassung des Staats – und der Gesinnung – dem staatstragenden Bewusstsein seiner Bürger.
In diesem Kontext wendet sich Hegel in einer ausführlichen Anmerkung zu § 270 dem Verhältnis von Staat und Religion zu. Dreh- und Angelpunkt der Anmerkung selbst ist der Satz, die Religion sei die Grundlage des Staates. Diesen „in neueren Zeiten so oft wiederholt[en]" (TWA 7, 415) Satz greift Hegel auf, um ihn in zwei Lesarten zurückzuweisen und in einer dritten zu bekräftigen und zu entwickeln.
Im folgenden werden zunächst die beiden Lesarten des Satzes vorgestellt, die für Hegel das Verhältnis von Staat und Religion durch Einseitigkeit verfehlen (Teil 1), in einem zweiten Teil wird in Anschluss an Hegel die Kritik beider Lesarten entwickelt, und in einem dritten Teil wird auf dieser Basis Hegels eigene Lesart des Satzes exponiert, unter Einschluss eines Problems, das sich für diese Lesart ergibt und das schließlich auf den – in der Betrachtung bis dahin ausgesparten – Haupttext des § 270 und im weiteren Sinn auf die Hegelsche Staatstheorie zurückverweist, in deren Kontext ein Angebot zur Auflösung des Problems vorgeschlagen wird.
Dieses Problem betrifft das Verhältnis zwischen der Affirmation jener „Grundlagen"- These und ihrer Einschränkung, die Frage, ob beides konsistent vereinbare Seiten ein und desselben Verhältnisses bilden.
Wie nämlich gezeigt werden soll, zeichnet sich als Grund der Einschränkung ein von Hegel konstatierter Mangel der Form religiösen Bewusstseins ab, von dem das bewusste politische Leben im Staat gerade dispensiert zu sein scheint – womit sich die Frage stellt, inwiefern Religion als Grundlage nicht überhaupt obsolet geworden und abgelöst oder abzulösen sei durch eine rein säkulare politische Gesinnung, die der vernünftigen Allgemeinheit des Staats (des Staats in seinem Begriff, versteht sich) transzendenzfrei inne wäre.
Die These, auf die der folgende Beitrag zuläuft, lautet: In der internen Verfassung, im Innenleben des Staates selbst zeichnen sich Friktionen zwischen allgemeinem Interesse und dem gleichwohl staatlicherseits geschützten und gewollten privaten Interesse der Einzelnen ab, die im „politischen Organismus" weniger zur Versöhnung kommen als ihre Verlaufsform finden und in denen in der Tat ein Grund dafür beschlossen ist, dass die freie Zustimmung des Bürgers zum Staat ein dessen Wirklichkeit transzendierendes Moment behält.
Das damit benannte Klärungsanliegen umfasst mithin nicht Hegels Bestimmungen des Verhältnisses von Staat und Religion in ihrer Gesamtheit, sondern bleibt innerhalb dieses Spektrums auf den grundlegenden Begriff des allgemeinen Verhältnisses von Staat und Religion konzentriert.
Das Augenmerk gilt darum nicht allein und nicht in erster Linie der Bestimmung praktischer wie rechtlicher Verkehrsverhältnisse und Kompetenzabgrenzungen zwischen staatlichen und religiösen Institutionen, in Betracht genommen werden im folgenden entsprechend nicht allein Kirchen als öffentliche Institutionen im Unterschied zur subjektiven Religiosität, sondern die Religion im allgemeinen, in dem Sinn also, in dem der Terminus „Religion" institutionalisierte Formen und Formen der privaten Frömmigkeit übergreift.
In einer zweiten Hinsicht bleibt das Klärungsanliegen begrenzt: Die Betrachtung beschränkt sich auf die im genannten Paragraphen entwickelte Position der Grundlinien und verzichtet auf die Entfaltung diachroner Entwicklungslinien im Hegelschen Denken.
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