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Stock Options: Bewertung steuerrechtliche Aspekte und Rechnungslegung sowie Alternativen
III Steuerliche Aspekte von Stock Options (S. 57-58)
Bei der Beurteilung eines Entlohnungsmodells sind dessen steuerliche Folgen von beson- derem Interesse. Im vorliegenden Kapitel wird daher untersucht, welche steuerlichen Konsequenzen die Ausgabe von Stock Options nach sich zieht und welche Probleme sich diesbezüglich ergeben. Hierbei wird deutlich, dass die Vergütung via Stock Options keinesfalls unproblematisch ist und zuweilen erheblichen .Sprengstoff. in sich birgt. Aus steuerlicher Sicht ist eine zweistufige Analyse erforderlich. So ist zunächst von Interesse, welche Folgen sich für die Begünstigten ergeben. Auf Seiten des Unternehmens geht es vornehmlich um die Frage, ob die Aufwendungen für die Ausgabe von Stock Options über Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Die Analyse orientiert sich an den entsprechenden Rahmenbedingungen in der Schweiz, Deutschland und den USA.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist ein Einsatz von Stock Option Plänen zu Kompen- sationszwecken nur dann sinnvoll, wenn sich zumindest keine Nachteile gegenüber an- deren Vergütungsformen wie z.B. Bar-Boni ergeben. Bar-Boni unterliegen in allen drei betrachteten Rechtsordnungen erst dann einer Besteuerung, wenn die Zuwendung dem Begünstigten als zugeflossen gilt. Voraussetzung für die Annahme eines Zuflusses ist, dass der Steuerpflichtige aus einer wirtschaftlich orientierten Sichtweise frei über den ihm zugewandten Vorteil disponieren kann. Aufschiebende Bedingungen führen stets zu einer Nachverlagerung der Besteuerung.
1 Schweiz
1.1 Besteuerung auf Seiten der Begünstigten
1.1.1 Einkommensteuer
Für Zwecke der Besteuerung von Stock Options auf der Ebene der Kantone wie der direkten Bundessteuer sind die Vorgaben des Kreisschreiben Nr. 5 massgeblich. Dem- nach sind unter Mitarbeiteroptionen alle Vereinbarungen zu subsumieren, die Berech- tigten den Erwerb von Aktien des die Option gewährenden Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens zu einem Vorzugspreis ermöglichen. Von dieser grundsätzlichen Einordnung zu abstrahieren sind Gestaltungen, bei denen die Optionen aufgrund zahlreicher individueller Bedingungen als nicht objektiv bewertbar gelten. Der Begriff .zahlreich. wird dabei nicht näher spezifiziert. Als Indizien für ein Vorliegen nicht bewertbarer Optionen werden explizit mehr als zehnjährige Laufzeiten, eine fünf Jahre überschreitende Sperrfrist oder zahlreiche individuelle Bedingungen genannt.
Eine Nichtbewertbarkeit wird zudem dann angenommen, wenn einzelne Bewertungsparameter wie z.B. die Volatilität nicht ermittelt werden können. Derartige Gestaltungsrechte stellen aus steuerlicher Sicht vielmehr blosse Anwartschaften dar. Diese steuerliche Abgrenzung ist von Bedeutung, da beide Tatbestände zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen. Anwartschaften sind im Gegensatz zu Stock Options nämlich erst bei Ausübung zu besteuern. Die Einstufung von Stock Options durch den Fiskus als blosse Anwartschaften kann jedoch durch Vorlage eines anerkannten Gutachtens korrigiert werden.185 Voraussetzung hierfür ist, dass das Gutachten entgegen der ursprünglichen Annahme des Fiskus eine Bewertbarkeit der Optionen erkennen lässt. Die nachstehende Abbildung fasst die steuerliche Abgrenzung von Stock Options zu Anwartschaften zusammen.
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