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Ein 'Medium zum Frieden'. - Die Normaljahrsregel und die Beendigung des Dreißigjährigen Krieges (Bibliothek Altes Reich, Band 4)

Ein 'Medium zum Frieden'. - Die Normaljahrsregel und die Beendigung des Dreißigjährigen Krieges (Bibliothek Altes Reich, Band 4)

von: Ralf-Peter Fuchs

Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, 2009

ISBN: 9783486587890, 441 Seiten

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 53,80 EUR

Ersparnis: 6,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Ein 'Medium zum Frieden'. - Die Normaljahrsregel und die Beendigung des Dreißigjährigen Krieges (Bibliothek Altes Reich, Band 4)


 

8. Bis zu den Westfälischen Friedensverhandlungen: Die zunehmende Bedeutung des Amnestiejahrs (S. 150-151)

In der „zweiten Hälfte des Dreißigjährigen Krieges", die nach dem Prager Frieden und mit der Kriegserklärung Frankreichs gegen den Kaiser begann, traten die Religionsstreitigkeiten der Reichsstände in den Hintergrund. Darüber, ob der Friedensvertrag wirklich langfristig zur Beendigung des Krieges und zur Beseitigung seiner Ursachen geführt hätte, wenn sich das Gewicht der einzelnen Konfliktfelder nicht noch einmal durch die französische Intervention maßgeblich verschoben hätte, lässt sich nur mutmaßen. Dafür spricht vielleicht, dass sich alle bedeutenderen Reichsfürsten bis auf wenige, unter diesen Wilhelm V. von Hessen-Kassel, dem Frieden anschlossen und bereits kurze Zeit nach der Unterzeichnung mit der Organisierung der Restitutionen im Sinne der Vertragsregelungen begonnen wurde.

Dagegen spricht allerdings, dass Schweden als Reichsfeind ausgegrenzt wurde.4 Zudem hatte ein heftiges Misstrauen im protestantischen Lager der Reichsfürsten gegen Kursachsen und den Kaiser nach wie vor Bestand. Unverhohlene Kritik wurde an einzelnen Regelungen laut. Im Zentrum dieser Kritik stand zum einen der ausgehandelte terminus a quo, dessen indirekter Verweis auf das Restitutionsedikt den protestantischen Reichsständen keinesfalls verborgen blieb. Durch seine häufige Nennung im Friedenstext versprach man sich in ihren Reihen Ungutes für die ‚werthe Posterität‘&nbsp, in der Zeit nach dem Verstreichen der gesetzten Frist. Die die kursächsische Politik rechtfertigenden Befürworter des Friedens bemühten sich imRahmen der politischen Publizistik umso mehr, das Vorteilhafte dieses Termins imHinblick auf die Besitzstände der Protestanten herauszustreichen. Den Kritikern hielt man eine Aufreihung zahlreicher Gebiete, Ortschaften und Güter entgegen, die durch den Stichtermin als gerettet erschienen.

Dass Kursachsen seinerzeit dem katholischen Aufruf zum Erlass des Edikts nicht zugestimmt hatte, wurde ebenfalls angeführt, um nachzuweisen, dass in dem Datum für die Evangelischen im Reich „nichts verdeckts oder gefährlichs" stecke. Die dissimulatorischen Bestandteile im Prager Frieden wurden somit schlichtweg abgestritten. Von Grund auf überzeugend konnten solche Argumente nicht zuletzt angesichts des ebenfalls massiv kritisierten terminus ad quem jedoch kaum wirken. Darüber hinaus musste sich Kursachsen mit einer Bemängelung der Amnestieklauseln auseinandersetzen. Dass diese die Religionsproblematik direkt beeinflussen konnten, sollte sich zuerst auf dem Regensburger Kurfürstentag von 1636/37 zeigen.

Dort stellte sich die Frage nach der Amnestie sowohl für den Kaiser als auch für Kursachsen als eine Prestigefrage dar. Auf kaiserlicher Seite beanspruchte man das unbedingte Recht, Personen, die sich zum Feind des Reichsoberhaupts gemacht hatten, zu bestrafen. Auf kursächsischer Seite galt eine Lösung, die sich zugunsten jener Protestanten auswirkte, denen die Amnestie vorerst verwehrt worden war, dagegen als wichtiges Fundament für die eigene Reputation im protestantischen Lager.

Darüber war man sich zu Wien durchaus im Klaren. Ferdinand II. versuchte jedoch zu Regensburg sehr radikal, seine eigene Auslegung des Prager Friedens entgegen den Vorstellungen Johann Georgs durchzusetzen: Der Kaiser vertrat, unterstützt von den katholischen Kurfürsten, den Standpunkt, dass ihm völlige Handlungsfreiheit in der Amnestiefrage zukam. Es gelang ihm, die kursächsischen Gesandten zu isolieren und von den wichtigsten Verhandlungen darüber fernzuhalten. Der Kurfürst konnte dagegen nicht einmal den Umstand, dass die Wahl des kaiserlichen Sohnes zum römischen König stattfinden sollte, für sich ausnutzen. Johann Georg musste sich im Endeffekt mit der Einschätzung begnügen, dass ihm von der ‚Posterität‘ nicht nachgesagt werden konnte, keine ausreichenden Anstrengungen in dieser Sache unternommen zu haben.