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3 Abgrenzung von Mobbing gegen andere Konflikte am Arbeitsplatz (S. 19-20)
Auf einen Blick
Es handelt sich nicht um Mobbing bei
- Konflikten einer Privatperson mit amtlichen oder staatlichen Stellen,
- dem heute bei vielen Arbeitsplätzen allgemein erhöhten Druck auf Arbeitnehmer,
- gerechtfertigten Rügen, unhöflichen, aber noch zu akzeptierenden Verhaltensweisen, einzelnen isolierten Mobbing-Handlungen,
- im sozialen Kontext (von allen!) akzeptierten Scherzen unter Kollegen,
- Konflikten innerhalb von Gruppen oder unter Einzelnen mit annähernd gleicher Machtverteilung.
3.1 Einleitung
Die Notwendigkeit einer möglichst eindeutigen Definition des Begriffs »Mobbing « im Hinblick auf die ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Schädlichkeit oder Gefährlichkeit, aber auch auf die prognostische Einschätzung und die Beratung sowie Behandlung des Betroffenen steht außer Zweifel. In gleicher Weise ist es bedeutsam, Mobbing gegen andere Konflikte am Arbeitsplatz abzugrenzen, die nicht dieser Definition genügen, die andere Ursachen, einen anderen Verlauf und eine andere Prognose haben und bei denen die Beratung bzw. Behandlung des Betroffenen unter Umständen ganz anders aussehen wird. Im Folgenden werden einige Beispiele genannt, bei denen zwar ein Konflikt vorliegt, dieser aber nicht als Mobbing bezeichnet werden sollte.
3.2 Konflikt einer Privatperson mit einem Amt
Das erste Beispiel schildert die Schwierigkeiten eines Patienten mit dem Sozialamt.
Fallbeispiel
Otto M., 39 Jahre, hat sich einen Termin in der psychiatrischen Sprechstunde geben lassen. Bereits der Arzthelferin am Telefon gegenüber betont er, dass es um Mobbing gehe und er dringend Unterstützung brauche. Zum Termin erscheint ein etwas früh gealterter und leidlich gepflegter Mann mit erheblicher Adipositas. Er ist von Anfang an sehr erregt und seine ersten Worte sind: »Herr Doktor, Sie müssen mir helfen, ich werde bis aufs Blut gemobbt!« Es stellt sich heraus, dass Otto M. bis vor einigen Jahren einen durchschnittlich erfolgreichen Betrieb mit Autoersatzteilen hatte.
Aufgrund von Spekulationen und unguten Geschäftsentscheidungen musste er in Konkurs gehen. Seine Lebensgefährtin habe ihn deswegen verlassen, seine Freunde hätten sich ebenfalls von ihm abgewandt. Er habe im letzten halben Jahr wohl auch zuviel Alkohol getrunken. Das Problem sei das Sozialamt und hier insbesondere eine spezielle Sachbearbeiterin. Diese müsse etwas gegen ihn haben, weil sie ihn ständig drangsaliere. Dauernd fordere sie irgendwelche Bescheinigungen, wenn er sie nicht beibringen könne, gebe es kein Geld. Er sei ganz der Willkür und eben dem »Mobbing« dieser Sachbearbeiterin ausgesetzt.
Es sei aber nicht die Sachbearbeiterin alleine, vielmehr habe er das Gefühl, einem regelrechten »Mobbing durch den Staat« ausgeliefert zu sein. Es sei einfach nicht in Ordnung, dass man Leute wie ihn, die an sich nichts falsch gemacht, sondern einfach nur Pech gehabt hätten, auf diese Weise behandle. Er brauche jetzt dringend Unterstützung, um sich gegen diese Maßnahmen des Sozialamtes zu wehren. Wenn er Geld hätte, würde er einen Anwalt einschalten und das Sozialamt wegen des Mobbings verklagen.
Es brauchte einige Mühe, Otto M. davon zu überzeugen, dass er sich in einer zwar nachvollziehbaren misslichen Situation befindet und möglicherweise auch ärztliche oder therapeutische Unterstützung benötigt, dass der Begriff »Mobbing « hier aber fehl am Platz ist. Patienten, die sich wie Otto M. in einer erheblichen Kränkungssituation befinden, reagieren oft entrüstet und wiederum gekränkt, wenn sie den Eindruck gewinnen, man wolle ihnen die »Waffe« Mobbing- Vorwurf wegnehmen. Warum liegt hier kein Mobbing vor?
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