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1. Wirtschaftsmediation als vereinbare Tätigkeit gem. § 57 Abs. 3 StBerG (S. 197-198)
Die berufsbildbezogenen Tatigkeiten der Angehorigen der steuerberatenden Berufe werden im Wesentlichen in § 33 StBerG dargestellt. Die daruber hinaus zulassigen Tatigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG sind dort nur zum Teil, auf keinen Fall abschliesend benannt. Allein die Abgrenzung zwischen Vorbehaltsaufgaben und vereinbaren Tatigkeiten fallt insbesondere bei Tatigkeiten im Rahmen von Rechnungslegungen nicht immer leicht. So ist z.B. die Erstel lung einer Handelsbilanz, weil sie aufgrund des Masgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG Grundlage der Besteuerung ist, zu den Vorbehaltsaufgaben zu zahlen. Eine freiwillige Pru fung der Buchfuhrung und des Jahresabschlusses oder eine Plausibilitatsprufung durch die Steuerberaterin/den Steuerberater ist in der Regel nicht fur die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich, so dass sie zu den vereinbaren Tatigkeiten zu zahlen ist.
So kann die Beratung im Zusammenhang mit Kostenrechnungen oder Controlling in der Re gel nur den vereinbaren Tatigkeiten zugerechnet werden, wahrend sie fur die Rechnungsle gung durchaus von Bedeutung ist, die ublicherweise den Vorbehaltsaufgaben zuzurechnen ist. Grundsatzlich kann man sagen, dass mit dem Beruf jede Tatigkeit vereinbar ist, die nicht ge werblich, also gem. § 57 Abs. 4 StBerG nicht erlaubt, ist oder nicht in einem Anstellungsver haltnis in einem gewerblichen Betrieb (Ausnahme § 58 S. 2 Nr. 5 u. 5 a StBerG) ausgeubt wird und dem Ansehen des Berufs nicht schadet. Unzweifelhaft ist die Tatigkeit als Wirtschaft smediator mit dem Beruf einer Steuerberate rin/eines Steuerberaters vereinbar.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Wirtschaft sme diation im Wesentlichen Konfl ikte, die wirtschaft liche Interessen der Parteien betreff en, zur Losung anstehen und dies ein Hauptbetatigungsfeld fur Berufsangehorige ist. Die Berufs grundsatze des § 57 Abs. 1 StBerG sind im Wesentlichen solche, die auch ein Wirtschaft sme diator erfullen muss. Weiterhin sind viele vereinbare Tatigkeiten i.S.d. § 57 Abs. 3 StBerG wie unternehmens- und wirtschaft sberatende Tatigkeiten, Treuhandtatigkeiten, Anlagebera tung, betriebswirtschaft liche Beratung, Finanzierungsberatung, Fordermittelberatung, Insol venzberatung, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung Tatigkeiten, die wirtschaft li che Interessen von Auft raggebern beratend oder vertretend von den Berufsangehorigen zulas sigerweise erfullt werden konnen.
So wurde durch das 8. Steuerberatungsanderungsgesetz mit Wirkung ab 1.7.2008 § 57 Abs. 4 Nr. 1 dahingehend geandert, dass Steuerberaterin nen/Steuerberater eine gewerbliche Tatigkeit ausuben konnen, soweit die zustandige Steuer beraterkammer Ausnahmen zulasst. Diese Ausnahmen werden erteilt, soweit durch die Tatig keit eine Verletzung von Berufspfl ichten nicht zu erwarten ist. In der Gesetzesbegrundung ist z.B. die Tatigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, soweit sie Geschaft s fuhrungstatigkeiten betreff en und damit im berufsrechtlichen Sinne eine gewerbliche Tatig keit darstellen, zulassig.
Auch Geschaft sfuhrertatigkeiten von Unternehmen, die nur das ei gene Familienvermogen der Berufsangehorigen verwalten, sollen ebenfalls zulassig sein. In § 39 der Berufsordnung der Steuer beraterkammer (BOStB) werden weitere Tatigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerberaters insbesondere vereinbar sind, aufgefuhrt. Zwar ist auch hier der Mediator noch nicht erwahnt, allerdings ist die Aufzahlung nicht abschliesend, so dass sowohl durch die Gesetzesanderungen des Steu erberatungsgesetzes als auch durch die Ausfuhrung in der BOStB Wirtschaft smediation zulas sigerweise eine vereinbare Tatigkeit fur Steuerberaterinnen und Steuerberater ist.
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