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Der Musikverein als e.V.

Michael Jakele

 

Verlag GRIN Verlag , 2010

ISBN 9783640734641 , 28 Seiten

Format PDF, ePUB, OL

Kopierschutz frei

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Menschen haben das Grundbedürfnis nach gesellschaftlichen Kontakten. Sich zu versammeln und zu treffen für gemeinsame Aktivitäten ist unabdingbar für einen lebendigen und demokratischen Rechtsstaat. Nicht umsonst ist das Versammlungsrecht und das Recht Gesellschaften und Vereine zu Gründen in unserem Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt und ist als Grundrecht für jeden Deutschen ausgestaltet. Um diesen rechtlichen Rahmen mit Inhalten auszufüllen, sind einfachgesetzlich, für eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, zwingende und dispositive Regelungen getroffen worden. Steht das Kapital bei einer Gesellschaft im Vordergrund, überwiegt zwingendes Recht zum Schutz der Kapitalgeber und Gläubiger. Ist die Gesellschaft abhängig von persönlich haftenden Gesellschaftern oder steht bei Gesellschaftsformen das Kapital nicht im Vordergrund, kann vielfach vom geltenden Recht abgewichen und durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt werden. Hier sollen der Flexibilität und unterschiedlichen Zielsetzungen Rechnung getragen werden. Welche Gesellschaftsform für einen Musikverein die Richtige ist, lässt sich nicht zweifelsfrei aus der Bezeichnung 'Musikverein' ableiten. Vielmehr kommt es hier auf die Zielsetzung der zusammentreffenden Personen an, sowie auf die Entscheidung der Gründer welcher gesetzlichen Gesellschaftsform man sich unterwerfen möchte. Dies soll nachfolgend, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gesellschaftsformen, näher untersucht werden, um herauszufinden, ob die Rechtsform des eingetragenen Vereins für den Musikverein zweckmäßig ist. Weiter muss beachtet werden, ob Personen, die eine Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gründen wollen, dem Grundsatz der freien Rechtsformwahl unterliegen, oder der Gesetzgeber für diesen Zweck aus Gründen des Gläuber- und Anlegerschutzes eine bestimmte Rechtsform vorschreibt.