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Führung eines Vereins (S. 45-47)
Minderjährige Vereinsmitglieder
Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei der Vereinsgründung
Minderjährige dürfen an einer Vereinsgründung nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter mitwirken. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der/die Minderjährige durch die Vereinsgründung lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält (was aufgrund der Mitgliedspflichten zumeist nicht der Fall sein wird) oder sich die Verpflichtungen im Rahmen der dem/der Minderjährigen zur Verfügung stehenden eigenen Mittel (Taschengeld) halten.
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
Für den Vereinsbeitritt, Austritt, Beteiligungen an Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen und Ähnliches gilt Gleiches. Die gesetzlichen Vertreter können die Zustimmung generell oder im Einzelfall erteilen. Sie kann vorher als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erfolgen. Generell erteilte Einwilligungen können eingeschränkt oder zurückgenommen werden, solange die entsprechende Handlung des/der Minderjährigen noch nicht erfolgt ist.
Praxis-Tipp:
Der Verein sollte sich bereits bei Eintritt des/der Minderjährigen eine schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) in die Ausübung aller oder bestimmter Mitgliedschaftsrechte vorlegen lassen.
Ausübung des Stimmrechts
Das Stimmrecht kann sowohl von dem/der Minderjährigen als auch vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Soll die Stimmrechtsausübung durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen sein, muss dies in der Satzung ausdrücklich festgelegtwerden. In diesen Fällen wird angenommen, dass durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt in einen Verein mit einer derartigen Satzungsbestimmung gleichzeitig die generelle Einwilligung in die eigenständige Stimmrechtsausübung des/der Minderjährigen gegeben wird.
Ausübung eines Vorstandsamts
Auch eine Minderjährige beziehungsweise ein Minderjähriger kann in den Vorstand gewählt werden. Zur Annahme der Wahl ist aber eine besondere Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ausschluss des/der Minderjährigen
In einem Ausschlussverfahren gegen den/die Minderjährige/n ist regelmäßig auch der gesetzliche Vertreter anzuhören, selbst wenn dieser seine generelle Einwilligung in die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte durch den/die Minderjährige/n erteilt hat.
Haftung des Vereins
Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten
Der Verein nimmt durch seine nach § 26 Abs. 2 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, dessen besondere Vertreter gemäß § 30 BGB oder die von diesen Organen bevollmächtigten Personen am Rechtsleben teil. Diese schließen für den Verein Verträge, wie Miet-, Kauf-, Arbeits- und Betreuungsverträge usw., ab. Manchmal werden auch einseitig verpflichtende Erklärungen abgegeben. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln der wirksam bevollmächtigten Vertreter bindet den Verein unmittelbar (§ 164 BGB). Als juristische Person haftet der Verein dafür mit dem Vereinsvermögen. Eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Mitglieder findet nicht statt.
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