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Was kostet das Kranksein? Ausgabe 2010

Was kostet das Kranksein? Ausgabe 2010

von: Andreas Schnitzler

Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2010

ISBN: 9783802923739, 608 Seiten

11. Auflage

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 14,99 EUR

Ersparnis: 9,91 EUR

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Was kostet das Kranksein? Ausgabe 2010


 

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) (S. 491-493)

I. Wissenswertes zur GebüH – Erläuterungen

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sehen die meisten Krankheitskosten-Tarife der privaten Krankenversicherer Leistungen für Aufwendungen bei der Inanspruchnahme von Heilpraktikern vor. Auch das Beihilferecht des Bundes und der meisten Länder schließt solche Aufwendungen nicht von der Beihilfefähigkeit aus.

Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker werden in der Regel nur bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), höchstens bis zum Schwellenwert (das heißt bis zum mittleren Gebührensatz) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen als erstattungs- bzw. beihilfefähig anerkannt. Insbesondere gelten in der privaten Krankenversicherung im Allgemeinen Gebühren der Heilpraktiker nur bis zur Höhe vergleichbarer Arztgebühren als erstattungsfähig.

Die nachfolgend in Abschnitt III wiedergegebene Leistungsübersicht des GebüH und die beihilfefähigen Höchstbeträge entsprechen den Vollzugshinweisen zu den Beihilfevorschriften des Bundes vom 15. Dezember 2004 (GMBL. 2005 S. 542). Die Länder verweisen zum Teil auf die Vollzugshinweise des Bundes oder haben entsprechende Regelungen getroffen.

Sind in der Leistungsübersicht unter einer GebüH-Nr. verschiedene Leistungen aufgeführt, die in der GOÄ mit unterschiedlichen Gebühren bewertet werden, so ist die GebüH-Nr. in der Reihenfolge der Leistungsaufzählung untergliedert in A, B etc.

In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen sind – soweit möglich – analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, z. B. auf die wissenschaftlich nicht allgemeine Anerkennung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die privaten Kankenversicherer entsprechend oder ähnlich verfahren. Die Privatpatienten sollten deshalb ihren Heilpraktiker darauf hinweisen, dass jede über den Mindestsatz des GebüH bzw. über den Schwellenwert der GOÄ hinausgehende Gebühr mit dem Mehrbetrag in der Regel nicht erstattungs- bzw. beihilfefähig ist. Die Heilpraktiker wären gut beraten, darauf bei ihren Gebührenberechnungen Rücksicht zu nehmen.

II. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

I. Einführung

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungsund Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).