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1 Die LQV und das Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG): Rechtlicher Rahmen und Hintergründe von Thomas Enders (S. 23-24)
Seit dem 1. Januar 2002 ist das Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG, §§ 79 - 121 SGB XI) in Kraft. Für ein tieferes Verständnis der LQV-Thematik ist es notwendig, die Einbettung des § 80a SGB XI in das Gesetzeswerk des elften Buches Sozialgesetzbuch aufzuzeigen. Diesem Ziel dient das erste Kapitel des Buches.
1.1 Entstehung und Zielsetzung des PQsG
Das PQSG geht letztlich auf die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90 / Die GRÜNEN vom Oktober 1998 zurück. Nach der gewonnenen Bundestagswahl im September 1998 wurde im Koalitionsvertrag eine Gesetzesinitiative zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen.
Mit diesem „Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege" vom November 2000 griffen die Referenten des Bundesgesundheitsministeriums zwei wichtige Ziele auf:
1. die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität und
2. die Stärkung der Verbraucherrechte
Anlass für diese und einige weitere Gesetzesvorhaben waren häufige Berichte über Mängel in der Pflege, die über die Medien Verbreitung fanden. Das betraf vor allem Missstände in Pflegeheimen (siehe Anlage zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum PQSG vom November 2000). Andererseits wurde im Gesetzesentwurf auch betont, dass „trotz der in vielen Berichten aufgezeigten Missstände die Menschen in Deutschland, die auf professionelle häusliche, teil- oder vollstationäre Hilfe durch Pflegeeinrichtungen angewiesen sind, auf einem hohen Leistungs- und Qualitätsniveau versorgt werden. Der größte Teil der Pflegeanbieter leistet nicht zuletzt dank seiner Mitarbeiter gute, qualitätsorientierte Arbeit."
1.1.1 Absichten des Gesetzgebers
Mit Hilfe des neuen Gesetzes sollte sichergestellt werden, dass zukünftig Qualitäts- und Versorgungsmängel soweit wie möglich vermieden werden.
Allerdings wurde auch betont, dass Qualität von innen heraus in Eigenverantwortung des Einrichtungsträgers und aus der Mitverantwortung der Leistungsträger entwickelt werden muss und nicht „von außen in die über 8.500 Pflegeheime [...] im Land hineinkontrolliert –und- hineingeprüft werden kann", so der Kommentar der Bundesregierung zum PQsG und zum § 80a SGB XI. Für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ist daher primär der Einrichtungsträger verantwortlich.
Erreicht werden soll dies durch die externe Qualitätssicherung. Anhand intensivierter Prüfprozeduren und erweiterter Befugnisse der Prüfinstanzen sollen Pflegeeinrichtungen, die den Mindeststandards nicht gerecht werden, wirkungsvoller „auf das vom P.ege-Versicherungsgesetz gelegte Gleis der Qualitätssicherung gestellt" werden. Heimaufsicht und MDK sollen darüber hinaus zukünftig enger zusammenarbeiten.
Zugleich wird aber auch betont: „Qualitätsprüfungen sind zwar notwendig und, wo Anhaltspunkte für Missstände vorliegen, auch unverzichtbar. Eine Breiten- und Tiefenwirkung können sie jedoch nur entfalten, wenn sie mit fachkundiger Beratung verbunden sind".
An dieser Stelle sei eine Anmerkung aus der Beratungserfahrung der Autoren dieses Buches erlaubt: Diese Aufgabe und Verantwortung, die dem MDK an zahlreichen Stellen des PQsG zugeschrieben wird, nehmen die verantwortlichen Mitarbeiter des MDK nur zum Teil wahr. Daher ist es den Leitungskräften in den Einrichtungen kaum zu verdenken, wenn sie die Prüfsituation und die Prüfenden auch als solche erleben und demgegenüber in der Wirklichkeit ein Beratungsansatz von Seiten des MDK bisweilen kaum eine Rolle spielt.
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