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4 In welchen Fällen haftet der Geschäftsführer? (S. 154-155)
4.1 Generelle Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie im Gegensatz zum bloßen GmbH-Gesellschafter erheblichen haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Die Risiken in der Gründungsphase sind bereits erläutert worden (siehe Teil 1, Kapitel 5.1). Eine besondere Gefahrsituation tritt für den Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft ein. Der Geschäftsführer sollte sich daher unbedingt mit den ihn treffenden Risiken beschäftigen.
Haftungsrisiken in der Krise
Die Risiken in der Krise sind vielfältig. Bereits vorab sei darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer insbesondere bei verspäteter Einleitung des Insolvenzverfahrens sowohl mit strafrechtlichen als auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Da in der Krise der Gesellschaft das Vermögen der GmbH nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten abzudecken, läuft der Geschäftsführer Gefahr, selbst in die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu gelangen. Zwar haftet der Geschäftsführer pauschal nicht für alle Schulden der Gesellschaft, doch gibt es Sonderfälle, z. B. die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden oder für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, bei denen eine Haftung bestehen kann.
Stellt der Geschäftsführer nicht unverzüglich Insolvenzantrag, kann ihn eine Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft treffen. Aber auch bei der GmbH, die sich noch nicht in der Krise befindet, kann der Geschäftsführer haftbar gemacht werden. Auch hier muss er sich darüber im Klaren sein, dass er als Topmanager für alle Schäden, die er am Gesellschaftsvermögen durch seine schuldhafte Geschäftsführung verursacht, grundsätzlich einstehen muss. Insofern haftet der Geschäftsführer wesentlich stärker als ein gewöhnlicher Arbeitnehmer.
4.2 Wie haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH?
Das GmbH-Gesetz regelt die Haftung des Geschäftsführers außerordentlich streng. In § 43 GmbHG ist angeordnet, dass der Geschäftsführer für alle Schäden aufkommen muss, die er durch seine schuldhafte Pflichtverletzung am Vermögen der Gesellschaft anrichtet.
Beispiel: Verkauft der Geschäftsführer ein Grundstück der Gesellschaft unter Wert, so entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden. Diesen Schaden muss der Geschäftsführer ersetzen, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsgeschäft zu ungünstigen Konditionen getätigt hat. Vorsätzlich hanelt der Geschäftsführer, wenn er bewusst und gewollt das Grundstück unter Wert verschleudert. Fahrlässig handelt der Geschäftsführer, wenn ihm der Sorgfaltsverstoß nicht bewusst war, ihm jedoch bei sorgfältiger Prüfung hätte klar sein müssen, dass hier ein schlechtes Geschäft getätigt wird.
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