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4. Mängelansprüche gegen den Architekten/Ingenieur (S. 11)
Das Werk des Architekten hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Praxistipp:
Was überhaupt Gegenstand des Planungswerkes des Architekten sein soll, wird leider häufig vernachlässigt. Teilweise erfolgt nur eine Bezugnahme auf die Tätigkeiten, die in den Leistungsbildern der HOAI aufgeführt sind. Nehmen Sie stattdessen eine so konkrete Beschreibung durch Bezugnahme auf Texte, Anlagen, Skizzen etc. vor, dass im Streitfall ein Dritter (Richter oder Sachverständiger) sich darüber Kenntnis verschaffen kann, was Beschaffenheit des Architektenwerkes sein sollte. Ist eine solche Beschreibung nicht möglich, liegt jedenfalls ein Sachmangel vor, wenn das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist.
Die Einhaltung von „allgemein anerkannten Regeln der Technik" als Sachmängelkriterium wurde nicht in das BGB aufgenommen. Hierdurch soll das Missverständnis vermieden werden, eine Sachmängelfreiheit liege schon dann vor, wenn die entsprechenden Regeln eingehalten seien. Maßgeblich ist vielmehr die individuelle Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes. Darüber hinaus darf das Architektenwerk keine Rechtsmängel aufweisen. Solche liegen vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Für den Architekten heißt dies, dass er sein Werk so erbringen muss, dass ein Dritter dem Auftraggeber keine Urheber-, Patent- oder Markenrechte entgegen halten kann.
5. Die Problematik der gesamtschuldnerischen Haftung
Unverändert gelassen hat die Schuldrechtsmodernisierung auch die Situation, dass regelmäßig Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haften. Der Bauherr hat dann die Auswahl, wen der am Bau Beteiligten er in Anspruch nehmen will. Im Innenverhältnis zwischen den beiden Haftenden hat sich dann ggf. ein Regress zu vollziehen.
Bitte beachten Sie:
Der Architekt haftet aufgrund mangelhafter Bauleitung, wenn er einen Baumangel übersehen
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