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§ 21 Herausgabeansprüche (S. 14)
(1) Alle das Unternehmen und seine Interessen berührenden Briefe sind ohne Rücksicht auf den Adressaten ebenso wie alle sonstigen Geschäftssachen Zeichnungen, Notizen, Bücher, Muster, Modelle, Werkzeuge, Material usw. dessen alleiniges Eigentum und sind auch bei Bestehen eines etwaigen Besitzrechtes des Mitarbeiters nach erfolgter Aufforderung bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
(2) Es ist untersagt, irgendwelche Geschenke oder Vergünstigungen von Lieferanten und Kunden der Firma entgegenzunehmen. Gewährte Geschenke oder andere eingeräumte Vergünstigungen sind an die Arbeitgeberin herauszugeben. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitgeberin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Geschenke oder Vergünstigungen angeboten werden. Von diesem Verbot nicht erfasst werden gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke wie z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber usw. im Werte von unter 10 Euro.
§ 22 Einstellungsfragebogen
(1) Die Angaben im Einstellungsfragebogen sind wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages.
(2) Unrichtige Angaben können zur Anfechtung des Arbeitsvertrages führen.
§ 23 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Monatsende gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsjahren richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Verlängern sich die Kündigungsfristen für die Arbeitgeberin, so verlängern sie sich entsprechend für den Arbeitnehmer.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung zum nächst zulässigen Termin als ausgesprochen. Jede außerordentliche Kündigung gilt hilfsweise bzw. vorsorglich - für den Fall, dass die außerordentliche aus irgend einem Rechtsgrunde nicht greifen kann - als ordentliche Kündigung.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 24 Freistellung von der Arbeitspflicht
(1) Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann, sofern betriebliche Interessen nicht entgegenstehen, unbezahlter Urlaub gewährt werden. Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann einen erteilten unbezahlten Urlaub nicht einseitig widerrufen.
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