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Wegweiser durch die Arbeitslosigkeit Ausgabe für 2004/05

Wegweiser durch die Arbeitslosigkeit Ausgabe für 2004/05

von: Matthias Wimmer

B.4U Verlag, 2005

ISBN: 9783938011119, 65 Seiten

2. Auflage

Format: PDF, OL

Mac OSX,Windows PC Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Linux,Mac OSX,Windows PC

Preis: 7,90 EUR

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    Hurentaten

     

     

     

     

 

Mehr zum Inhalt

Wegweiser durch die Arbeitslosigkeit Ausgabe für 2004/05


 

1. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit und die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit (S. 4)

Der Tag, an dem gekündigt wird

Bei bekannt werden der Kündigung, ist der Arbeitnehmer bereits das erste Mal in die Pflicht genommen. Nach Bekanntgabe der Kündigung ist eine umgehende persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur vorzunehmen. Als umgehende Meldung ist eine Frist von sieben Tagen anzusehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für diese frühzeitige Meldung bei der Agentur , von der Arbeit freizustellen. Der Besuch wird durch die Agenturen für Arbeit bescheinigt. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsortes Schwierigkeiten mit einer persönlichen Meldung bei der zuständigen Agentur am Heimatort haben, dann kann diese Meldung auch bei einer auswärtigen Arbeitsagentur erfolgen, beispielsweise bei Arbeitnehmern mit einer Montagetätigkeit. Die frühzeitige Meldung bei der auswärtigen Agentur muss sich der Arbeitnehmer entsprechend bescheinigen lassen und bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit später vorlegen.

Wichtig:

Ist die Kündigung oder das Ende das Arbeitsverhältnisses bekannt, muss der Arbeitsnehmer sich bereits innerhalb der nächsten 7 Tage bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend melden!

Wieso ist die sofortige Meldung für den Arbeitnehmer unbedingt wichtig? Mit der Einführung des Gesetzes zur „Modernen Dienstleistung am Arbeitsmarkt", ist gesetzlich vorgeschrieben, sofort bei Aussprache oder sogar Bekannt werden der Kündigung, die Agentur über die bevorstehende Arbeitslosigkeit in Kenntnisse zu setzen. Dazu zählt unter anderem auch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, muss das Ende spätestens 3 Monate vor Ablauf der Beschäftigung angezeigt werden. Gleiches gilt auch für sonstige versicherungspflichtige Zeiten wie Krankengeld oder versicherungspflichtige Wehr- oder Zivildienstzeiten.