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Einkommensanrechnung beim ALG II (S. 64)
Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswerten ohne Rücksicht auf Ihre Herkunft und Rechtsnatur. Zudem wird nicht zwischen Einkommen unterschieden, welches der Steuerpflicht unterliegt oder von der Steuer befreit ist. Einzig bei der Anwendung zur Einkommensanrechnung ist, wenn vorhanden, vom Bruttoeinkommen auszugehen. Sachleistungen werden entsprechend der Sachbezugsverordnung oder den üblichen mittleren Preisen des Ortes bewertet und gleichermaßen als Einkommen berücksichtigt.
Einkommen aus einer Selbständigen Tätigkeit
Bei Einkommen aus einer Selbständigen Tätigkeit wird ein Betrag berücksichtigt, der vom Hilfebe-dürftigen für den gesamten Bewilligungsabschnitt (bis 6 Monate) als Betriebseinnahmen geschätzt werden muss. Die Schätzung sollte sich nach Betriebseinnahmen aus dem Vorjahr richten. Möglich wäre die Verwendung des Einkommenssteuerbescheides aus dem Vorjahr. Bei Neugründung kann das Einkommen durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Gewinnprognose des Steuerberaters) belegt werden. Darüber hinaus ist eine Einnahme- / Überschussrechnung zur Vorlage unausweich-lich. Saisonbedingte Schwankungen werden bei der Bestimmung des Einkommens berücksichtigt. Im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe, soll bei der Entscheidung zum Arbeitslosengeld II eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Nachträgliche Berichtigungen für abgeschlossene Zeit-räume wegen dem tatsächlich erzielten Einkommen werden im Nachgang grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Bei einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind als Betriebsausgaben pauschal 30 % der Betriebseinnahmen abzusetzen. Höhere Betriebsausgaben müssen durch den Antragsteller belegt und nachgewiesen werden.
Einmalige Einnahmen
Einmalige Einnahmen sind von Beginn des Monats an zu berücksichtigen in dem Sie zufließen. Zu den einmaligen Einnahmen zählen z.B.: Steuererstattung, Lohnnachzahlung, Eigenheimzulage, Glücksspielgewinne, Gratifikationen, Kapitalerträge bzw. Zinsen aber auch Weihnachts- und Ur-laubsgeld. Die damit verbundenen Ausgaben (z.B. Kapitalertragssteuer) werden als Aufwendungen berücksichtigt. Die Anrechnung der einmaligen Einnahmen soll entsprechend der Höhe des Bedarfs erfolgen. Das bedeutet, dass der täglich ermittelte Bedarf zuzüglich notwendiger Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung durch die Summe aller einmaligen Einnahmen geteilt wird.
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