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Kolloidales Silber - Der natürliche Ersatz für Antibiotika richtig angewendet

Hans Wagner

 

Verlag Südwest, 2010

ISBN 9783641034658 , 112 Seiten

Format ePUB

Kopierschutz Wasserzeichen

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7,99 EUR


 

Kolloidales Silber ist umstritten (S. 40-41)

Dass kolloidales Silber noch kein allseits anerkanntes Therapeutikum ist, liegt vor allem an den schon im vorangegangenen Kapitel geschilderten Ungereimtheiten und der Unkenntnis über die »Silbermedizin« insgesamt. Vieles war auch lange vergessen. Manche Behauptungen über die Wirkung der Silberkolloide sind außerdem sicher übertrieben und nicht belegt.

Unklare Rechtslage


Dazu kommt eine unklare Rechtslage. Die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) behandelt kolloidales Silber anders als das deutsche Arzneirecht. Die US-amerikanische Umweltbehörde stuft es anders ein als die Gesundheitsbehörde. In Österreich und Holland geht man wesentlich weniger kritisch mit der Silbermedizin um als in Deutschland, der Schweiz oder Frankreich. Kolloidales Silber ist laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Arzneimittel nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes.

So legt es auch der im Zusammenhang mit kolloidalem Silber oft zitierte Rechtswissenschaftler Benedikt Buchner vom Institut für Gesundheits- und Medizinrecht der Universität Bremen (IGMR) aus. Der bei der Herstellung von kolloidalem Silber verwendete Silberstab sei vergleichbar mit einer sich sehr langsam auflösenden Tablette. Eine gesetzliche Zulassung für das »Arzneimittel kolloidales Silber« gibt es jedoch nicht. Diese zu erlangen, würde immense Mittel verschlingen. Jahrelange umfangreiche Prüfungen und Studien sind hierfür im Allgemeinen Voraussetzung.

Das amerikanische Beispiel

Die amerikanische Food and Drug Administration (FDA) hat kolloidales Silber als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Die Behörde vertrat zumindest bislang den Standpunkt, dass kolloidales Silber als legales medizinisches Mittel anerkannt ist, weil es bereits vor 1938 so hergestellt wurde. Solche Produkte können weiterhin ohne vorgelegte Beweise über deren Sicherheit und Wirksamkeit vertrieben werden, solange sie für denselben Gebrauch und mit derselben Aufschrift wie 1938 gekennzeichnet sind und in ihrer ursprünglichen Art erzeugt werden. (1938 trat ein neues amerikanisches Lebensmittel-, Schadstoffund Kosmetikgesetz in Kraft. Danach mussten alle Inhaltsstoffe der entsprechenden im Handel befindlichen Produkte einen solchen Sicherheitsnachweis erbringen.) So kommt es, dass sich viele Hersteller und Vertreiber auch in Deutschland gerne auf das amerikanische Beispiel berufen.